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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 06.03.2006 – 5 K 330/05.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2006:0306.5K330.05.MZ.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für die campusbezogene personelle Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats - GPR - oder des örtlichen Personalrats - ÖPR - besteht.

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Im Geschäftsbereich des Beklagten bestehen verschiedene örtliche Personalräte (für das Präsidialamt in M., den Campus in K. und den Campus in L.) sowie ein Gesamtpersonalrat.

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Mit Schreiben vom 24.09.2004 beantragte der Beklagte beim Kläger die Zustimmung zur Ausschreibung einer Stelle eines IT-Systemelektronikers für den Support im Rechenzentrum L.. Der Kläger teilte unter dem 29.09.2004 mit, dass er nicht zuständig sei und die Bearbeitung des vom Beklagten an ihn gestellten Zustimmungsantrages ablehne. Es handele sich um eine campusspezifische Frage, für die der örtliche Personalrat zuständig sei. Mit zusätzlichem Schreiben vom 29.09.2004 teilte der Kläger mit: Nach Abschluss des laufenden Verfahrens werde er keine Beteiligungsverfahren zu campusspezifischen Fragestellungen mehr annehmen. Der Beklagte habe nämlich mit Schreiben vom 08.08.2003 mitgeteilt, dass er durch den Vizepräsidenten in campusspezifischen Fragen vertreten werde. Zuständig sei deshalb allein der örtliche Personalrat. Der Beklagte sandte das an den Gesamtpersonalrat gerichtet Schreiben vom 24.09.2004 zur Kenntnisnahme an den örtlichen Personalrat in L.. Dieser erklärte mit Schreiben vom 01.10.2004 seine Zustimmung zur personellen Maßnahme. Der Beklagte, vertreten durch den Vizepräsidenten des Campus L., wies mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 darauf hin, dass nach seiner Meinung der Kläger durch Fristablauf der Stellenbeschreibung zugestimmt habe. Zugleich hörte er den Kläger zur beabsichtigten Einstellung des ausgewählten Bewerbers an und führte aus, dass im Fall der Ablehnung der Beschlussfassung durch den Kläger, im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Rechenzentrums, eine Zustimmung des ÖPR als Zustimmung des GPR gewertet werde. Mit Schreiben vom 28.11.2004 lehnte der Kläger die Annahme der Zustimmungsanträge zur Einstellung des IT-Systemelektronikers und weiterer drei Maßnahmen ab, weil die ÖPR zuständig seien. Der ÖPR L. stimmte der Einstellung des IT-Systemelektronikers mit Schreiben vom 01.12.2004 zu. Der Beklagte holte zur Klärung der Zuständigkeitsfrage eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. L. vom 21. März 2005 ein (Bl. 24 ff. VwA). Dieser bejahte die weitgehende Zuständigkeit des GPR.

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Der Kläger hat am 7. Juni 2005 Klage erhoben.

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Er trägt vor: Im verwaltungsgerichtlichen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Mainz (5 K 874/02.MZ) habe sich der Beklagte verpflichtet, ihm, dem Kläger, künftig vor der Vollziehung von Maßnahmen Mitteilung zu machen, falls er dessen Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich halte. Gegen diese Verpflichtung habe er bei der Einstellung des IT-Systemelektronikers verstoßen. Ferner sei bei diesen Personalentscheidungen der ÖPR zu beteiligen und nicht der GPR. Der Beklagte habe nämlich im Schreiben vom 8.8.2003 ausgeführt, dass er gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 99 Absatz 3 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) durch die Vizepräsidenten des jeweiligen Campus bei campusspezifischen Fragen vertreten werde. Demgemäß handelten die Vizepräsidenten als ständige Vertreter des Präsidenten, was dazu führe, dass die örtlichen Personalräte der verselbstständigten Teildienststellen K. und L. jeweils zuständig seien. So habe der Beklagte auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz (5 K 520/04.MZ) anerkannt, dass die Einstellung des damals im Streit stehenden Mitarbeiters die Mitbestimmungsrechte des örtlichen Personalrates (Campus K.) verletzt habe. Die Feststellungsklage sei nunmehr geboten, da der Vizepräsident des Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2004 mitgeteilt habe, er, der Kläger, habe der Stellenbeschreibung für Systemelektroniker am Universitätsrechenzentrum in L. und der Bewertung der Vergütungsgruppe durch Fristablauf zugestimmt, obwohl er ausdrücklich seine Zustimmung unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit abgelehnt habe. Er sei nur bei Dienststellen übergreifenden Maßnahmen zuständig.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagte durch die Einstellung des Mitarbeiters T. S. als IT-Systemelektroniker im Universitätsrechenzentrum L. gegen seine Verpflichtungen aus dem Vergleich vor dem erkennenden Gericht vom 19.11.2002 (Aktenzeichen 5 K 874/02.MZ) verstoßen hat und

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festzustellen, dass der Gesamtpersonalrat der Universität K.-L. in campusbezogenen personellen Angelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamten gemäß §§ 78, 79 LPersVG nicht zu beteiligen ist, sondern der jeweilige örtliche Personalrat an den im Sinne des § 5 Abs. 3 LPersVG Rheinland-Pfalz verselbstständigten Dienststellen L. sowie K..

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keine Anträge.

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Der Beklagte trägt vor: Die Feststellungsklagen seien unzulässig, da es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Einen möglichen Anspruch habe der Kläger durch Zeitablauf verwirkt. Zudem habe der ÖPR L. den Personalmaßnahmen mit Schreiben vom 01.10.2004 und 01.12.2004 zugestimmt. Nur der jeweilige ÖPR könne in subjektiven Rechten verletzt sein. Nur er könne geltend machen, übergangen worden zu sein. Der ÖPR hätte jedoch keine Klage erhoben. Ein Verstoß gegen seine (des Beklagten) Verpflichtungen aus dem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Mainz im Gerichtsverfahren 5 K 874/04.MZ liege nicht vor, da eine weitere Mitteilung reine Förmelei gewesen wäre. In der Sache selbst nehme er auf das Gutachten des Dr. L. Bezug. Dieser sei wegen des gesetzlichen Partnerschaftsprinzips des Landespersonalvertretungsrechts nicht nur zu der Auffassung gelangt, dass es an einer Zuständigkeit des ÖPR L. fehle, sondern er habe auch dargelegt, dass eine vorauszusetzende Kompetenzübertragung an die Vizepräsidenten und Leiter der verselbstständigten Neben- bzw. Teildienststellen in wesentlichen personellen Angelegenheiten i.S.d. §§ 78 und 79 LPersVG nicht durch Dienstvereinbarung erfolgen könne. Eine solche Zuständigkeitsübertragung würde gegen das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz verstoßen. Ohne eine Entscheidungskompetenz des Vizepräsidenten in personellen Angelegenheiten könne aber auch eine Zuständigkeit des ÖPR nicht bestehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten 5 K 874/02.MZ und 5 K 520/04.MZ, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger weder das Klagerecht verwirkt noch fehlt es ihm an der Klagebefugnis. Der Kläger begehrt mit seinem Feststellungsantrag zu 1) die Feststellung, dass der Beklagte gegen seine Verpflichtungen aus dem Vergleich im Verfahren 5 K 874/02.MZ verstoßen hat, um künftig ähnlichen Verstößen vorzubeugen. Dazu wäre auch eine Feststellung eines Verstoßes im abgeschlossenen Mitbestimmungsverfahren zur Einstellung des Mitarbeiters Scheurer geeignet, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte eine solche Feststellung des Gerichts in künftigen Verfahren beachten würde.

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Auch der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig, da ein Feststellungsinteresse des Klägers an der Feststellung seiner Unzuständigkeit in campusbezogenen personellen Angelegenheiten der Universität K.-L. besteht. Nicht nur der ÖPR kann sich auf die vom Kläger behauptete fehlerhafte Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens durch den Beklagten berufen, sondern auch der Kläger, da er ein anzuerkennendes Interesse daran hat, nicht mit einem Mitbestimmungsverfahren überzogen zu werden, für das er nach seiner Auffassung nicht zuständig ist.

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Der Klageantrag zu 1) ist aber unbegründet, weil der Beklagte nicht gegen seine Verpflichtungen aus dem Vergleich vor dem erkennenden Gericht vom 19. November 2002 (Az.: 5 K 874/02.MZ) verstoßen hat. In diesem Vergleich hat sich der Beklagte verpflichtet, künftig vor der Vollziehung von Maßnahmen dem Kläger Mitteilung zu machen, falls er dessen Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich hält. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht die Zustimmungsverweigerung des Klägers für unbeachtlich gehalten, sondern ist davon ausgegangen, dass der Kläger eine Zustimmungsverweigerung nicht erklärt hat und deshalb wegen einer fehlenden Verweigerung der Zustimmung § 74 Abs. 2 Satz 8 LPersVG zur Anwendung kommt, wonach die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Der Kläger hat selbst ausdrücklich erklärt, dass er im vom Beklagten eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren keine sachliche Entscheidung treffen werde, da er sich für unzuständig halte. Mithin hat er seine Zustimmung nicht verweigert, sondern nur seine Zuständigkeit bestritten. Der Beklagte hat auch ausdrücklich erklärt, dass er von einer fehlenden Ausübung des Mitwirkungsrechts des Klägers ausgehe. Mithin hat der Beklagte, mangels Verweigerung der Zustimmung in der Sache durch den Kläger, sich nicht über eine Verweigerung i.S.d. Vergleichs hinweggesetzt und sie für unbeachtlich erachtet. Darauf allein bezieht sich aber die Verpflichtung im Vergleich 5 K 874/02.MZ. Eine andere Auslegung stände auch im Widerspruch zum vom Kläger in den Schreiben vom 29.09.2004 erklärten Willen. Da er sich selbst nämlich nicht für zuständig erachtet, am Mitbestimmungsverfahren beteiligt zu sein, konnte er nach seiner Auffassung auch keine Zustimmung im Sinne des Vergleichs verweigern.

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Der Klageantrag zu 2), mit dem der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass in campusbezogenen personellen Angelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamten nach §§ 78, 79 LPersVG nicht er, sondern der ÖPR des verselbstständigten Teils der Dienststelle in L. oder K. zu beteiligen ist, ist nicht begründet. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 LPersVG gilt für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen ÖPR und GPR § 53 Abs. 1 und 7 LPersVG entsprechend. Nach dem hier anzuwendenden § 53 Abs. 1 LPersVG ist der GPR in solchen Angelegenheiten zu beteiligen, in denen die Dienststelle und nicht die selbständigen Nebenstellen oder Teilstellen einer Dienststelle, die als selbstständige Dienststellen gelten, zu entscheiden hat. Danach ist hier entgegen der Auffassung des Klägers in campusbezogenen personellen Angelegenheiten grundsätzlich der GPR zu beteiligen, wenn es an einer Zuständigkeit der Teil- und Nebendienststellen für diese Personalentscheidungen fehlt. An einer solchen Zuständigkeit fehlt es hier. Aufgrund des Partnerschaftsprinzips, wie dies in § 53 Abs. 1 LPersVG festgeschrieben ist, kommt es nach der gesetzlichen Regelung für die Beteiligung des Personalrats darauf an, ob in den personellen Angelegenheiten die Leitung der als verselbstständigte Dienststelle geltenden Nebenstellen bzw. der Dienststellenteile oder ob die „Hautdienststellenleitung“ zuständig ist. Ist die Dienststellenleitung zuständig, so ist auch die ihr zugeordnete Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren zu beteiligen. Gemäß § 44 Abs. 2 Hochschulgesetz - HochSchG - vom 21.07.2003 (GVBl. S. 167 f.) ernennt oder entlässt der Präsident die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes und begründet und beendet das Dienstverhältnis der diesen vergleichbaren Angestellten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeiter sowie der Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflichen Hochschulbediensteten. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 HochSchG kann der Präsident, der Dienstvorgesetzter dieser Hochschulbediensteten ist, einzelne Befugnisse als Dienstvorgesetzter den Dekaninnen und Dekanen oder denjenigen übertragen, die Fachbereichseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten. Im hier zu entscheidenden Verfahren braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vergabe von Aushilfstätigkeiten eine Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 HochSchG darstellt (wohl kaum), da ausweislich der in der Sitzung überreichten E-Mail, die R. L. an E. M. am 18.06.2004 versandt hat, kein Streit darüber besteht, dass bei der Einstellung von Aushilfskräften das Mitbestimmungsverfahren mit dem örtlichen Personalrat des jeweiligen Campus durchzuführen ist. Hierauf erstreckt sich der klägerische Feststellungsantrag auch nicht, was sich aus dem Klageantrag und dessen Begründung ergibt. Es geht nicht um die Zuständigkeit in Mitwirkungsangelegenheiten bei der Einstellung von Aushilfskräften, sondern allein um die Mitwirkung bei Einstellung von unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen i.S.d. §§ 78 und 79 LPersVG, die zumindest dem einfachen Dienst gleichgestellt werden können.

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Zudem verweist das Gericht insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen im vom Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. L. vom 21.03.2005. Im Fall der Universität K.-L., in der atypischerweise die verselbstständigten Dienststellen über wesentlich mehr Personal verfügen als die „Hauptdienststelle“, ist gleichwohl der dort angesiedelte GPR zu beteiligen, wenn Maßnahmen durch die Dienststellenleitung erfolgen und es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nur die Hauptdienststelle betreffen. Zwar kann nach § 44 Abs. 2 Satz 2 HochSchG der Präsident einzelne Befugnisse als Dienstvorgesetzter auf diejenigen übertragen, die zentrale Einrichtungen leiten. Eine solche Übertragung in personellen Angelegenheiten auf die Vizepräsidenten hat, soweit von Aushilfskräften abzusehen ist, weder der Präsident noch das Präsidialkollegium (§ 84 HochSchG) vorgenommen.

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Soweit sich der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 08.08.2003 beruft, vermag dieses Schreiben seine Rechtsauffassung nicht zu untermauern. Darin heißt es: „Sehr geehrter Herr Wunder, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 1 LPersVG vertreten die Vizepräsidenten zukünftig den Präsidenten bei campusspezifischen Fragestellungen. D. h., die Vizepräsidenten unterzeichnen ab sofort die vom Personalreferat im Präsidialamt erarbeiteten Vorlagen an den GPR, die campusspezifische Fragestellungen beinhalten.“ Damit wird deutlich, dass die Vizepräsidenten keine eigenen Personalentscheidungen übertragen bekommen haben, sondern lediglich die vom Personalreferat im Präsidialamt erarbeiteten Vorlagen an den GPR unterzeichnen. Eine Kompetenzübertragung in personellen Angelegenheiten ist dadurch nicht erfolgt, so dass nach dem Partnerschaftsprinzip auch nicht der ÖPR zuständig geworden ist. Im Schreiben vom 08.08.2003 ist ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass lediglich die Vorlagen an den GPR von den Vizepräsidenten unterschrieben werden können.

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Ferner vermag die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail seine Rechtsauffassung nicht zu unterstützen, da sie sich lediglich auf Aushilfsarbeitsverhältnisse bezieht.

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Auch das Schreiben des Beklagten vom 05.10.2005 beinhaltet keine Abänderung der gesetzlichen Entscheidungskompetenz bei Personalentscheidungen im Sinne des § 44 Abs. 2 HochSchG, sondern formuliert lediglich die damals bestehende Absicht, im Prinzip dem Anliegen des Klägers zu entsprechen. Der Beklagte hat jedoch ausdrücklich dargelegt, dass vor einer endgültigen Festlegung der Zuständigkeit der Personalvertretung weitere Fragen geklärt werden müssten. Von einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Vizepräsidenten ist in diesem Schreiben nicht die Rede.

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Entgegen der Auffassung des Klägers stellt auch das Anerkenntnis vom 21.06.2004 des Kanzlers der Universität K.-L. im Verfahren 5 K 520/04.MZ vor dem erkennenden Gericht keine Übertragung der Zuständigkeit in personellen Angelegenheiten auf die Vizepräsidenten der einzelnen Campusse dar. Außerdem ist dieses Anerkenntnis nicht zur Klärung der hier streitigen Frage, der Abgrenzung der Zuständigkeit des Klägers zum jeweiligen ÖPR abgegeben worden, sondern aus Sicht des Beklagten hatte er seine Pflicht zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens verletzt, weil deren Erforderlichkeit nicht aufgefallen sei. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass in einem solchen Anerkenntnis auch keine konkludente Kompetenzübertragung enthalten ist. Insofern bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass eine Kompetenzübertragung nur bei eindeutigem Erklärungsinhalt bejaht werden kann.

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Darüber hinaus folgt das erkennende Gericht den im Gutachten vom 21.03.2005 von Dr. V. L. gemachten Ausführungen zur gegenwärtigen personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit in personellen Angelegenheiten. In dem den Beteiligten bekannten Gutachten hat der Gutachter nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass angesichts der gegenwärtigen Organisationsstruktur (ohne personalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungsbefugnisse an den Campussen K. und L.) der Beklagte in allen personellen Angelegenheiten, die die Beschäftigten des Campus L. oder K. betreffen, nur den GPR zu beteiligen hat, der seinerseits gemäß § 56 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 7 LPersVG dem jeweils zuständigen ÖPR des Campus L. oder K. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. In dem Beteiligungsverfahren kann sich der Beklagte gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 LPersVG sowohl durch einen Vizepräsidenten als auch durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich in solchen Vertretungsfällen die für § 53 Abs. 1 LPersVG maßgebliche Entscheidungskompetenz auf den Vizepräsidenten übertragen wird. Dieser ist lediglich im Einzelfall berechtigt, als Vertreter für den Beklagten im Beteiligungsverfahren zu handeln, ohne dass die Verantwortlichkeit und mithin die funktionale Entscheidungskompetenz zur Durchführung der personellen Maßnahme auf den Vizepräsidenten übergeht.

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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Einer Entscheidung nach § 711 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht, da der Beklagte im Innenverhältnis zur Kostenübernahme verpflichtet ist (§ 43 LPersVG).