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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 14.03.2006 – 3 K 131/06.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2006:0314.3K131.06.MZ.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten unter teilweiser Abänderung eines Kostenbescheides die Zahlung weiterer 244,41 €.
Der Kläger erhob unter dem 19. Oktober 2004 Widerspruch gegen eine seinem Nachbarn unter dem 04. Oktober 2004 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Einfriedung seines Grundstücks „Sommerdamm 77“ (Flur .. Nr. ../..). Auf diesen Widerspruch hin hob der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Baugenehmigung vom 04. Oktober 2004 auf. Ferner legte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kostenrechnung bei der Beklagten ein, mit der - ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.000,00 € - Gebühren und Auslagen in Höhe von 591,60 € geltend gemacht wurden. Die Summe setzte sich zusammen aus einer 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 490,00 €, einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % gemäß Nr. 7008 VV RVG zusammen.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Februar 2005 setzte die Beklagte die dem Kläger durch die Beklagten zu erstattenden Kosten gemäß § 19 AGVwGO auf 392,66 € fest. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass für das Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2400 VV RVG nur eine Geschäftsgebühr von 1,3 gefordert werden könne, weil eine höhere Gebühr nur dann gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Hiervon ausgehend ergebe sich bei einem Gegenstandswert von 4.000,00 € eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 2 RVG, VV Nr. 2400 in Höhe von 318,50 €. Hierzu kämen die geltend gemachte Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie Mehrwertsteuer von 16 % in Höhe von 54,16 €, so dass dem Kläger ein Betrag von 392,66 € seitens der Beklagten zu erstatten sei.
Unter dem 28. Februar 2005 erhob der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbescheid Widerspruch und legte zugleich eine korrigierte Kostenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten vor. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus dass um Korrektur des Gegenstandswertes gebeten werde, da im Verwaltungsverfahren gemäß § 52 GKG ein allgemeiner Gegenstandswert von 5.000,00 € anzunehmen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Geschäftsgebühr wird ausgeführt, dass baurechtliche Angelegenheiten grundsätzlich als schwierig im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG anzusehen seien. Ebenso sei der Umfang der dem Widerspruchsverfahren zugrunde gelegenen Angelegenheit als überdurchschnittlich zu bewerten. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe unter anderem an dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss teilgenommen, in dem die Angelegenheit ausführlich erörtert worden sei. Daher sei eine 2,0 Geschäftsgebühr zu gewähren.
Mit Bescheid der Beklagten vom 01. März 2005 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als nunmehr ein Gegenstandswert von 5.000,00 € angenommen wurde mit der Folge, dass nunmehr eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 391,30 €, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und eine Mehrwertsteuer von 16% in Höhe von 65,81, mithin die zu erstattenden Kosten auf 477,11 € festgesetzt wurden. Im übrigen wurde ausgeführt, dass es bei einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG verbleiben müsse, da nicht erkennbar sei, dass baurechtliche Angelegenheiten als schwierig im Sinne der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG anzusehen seien.
Mit seinem hiergegen am 09. März 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 01. März 2005 insoweit, als ein höherer Gebührenansatz als 477,11 € versagt wurde. Er trägt vor: Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass das Widerspruchsverfahren weder vom Umfang noch von der Schwierigkeit her nicht über dem Durchschnitt gelegen habe und auch aus der Nr. 2400 VV RVG nicht zu erkennen sei, dass baurechtliche Angelegenheiten als schwierig im Sinne dieser Anmerkung zu sehen seien, könne dieser Begründung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich aus der gesetzlichen Begründung zu Nr. 2400 VV RVG ergebe, dass der erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle erfordere. Dies führe zwangsläufig zu einer neuen Definition des „Normalfalles“. Nach der Gesetzesbegründung sei deshalb in durchschnittlichen Angelegenheiten grundsätzlich von der Mittelgebühr von 1,5 auszugehen. Lediglich für einfache Tätigkeiten sei die Geschäftsgebühr auf eine Höhe von 1,3 „gedeckelt“ worden. Des Weiteren werde seitens der Beklagten übersehen, dass eine relativ ausführliche Erörterung vor dem Stadtrechtsausschuss stattgefunden habe, so dass unter Geltung der alten BRAGO insoweit eine Besprechungsgebühr angefallen wäre. Zwar sehe das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – eine Besprechungsgebühr nicht mehr vor; dies solle selbstverständlich aber nicht bedeuten, dass die anwaltliche Tätigkeit nach Inkrafttreten des RVG nun geringer honoriert werden solle als nach altem Recht. Es sei deshalb unbestritten, dass die Wahrnehmung eines Erörterungstermins im Rahmen der Bemessung der Geschäftsgebühr angemessen zu berücksichtigen sei.
Der Widerspruch des Klägers wurde vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimme. Allerdings sei hierbei § 15 RVG Rechnung zu tragen, denn dort bestimme Abs. 1, dass Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten. Ein Widerspruchsverfahren und die damit verbundene mündliche Verhandlung sei Teil des Verwaltungsverfahrens und daher eine Angelegenheit im Sinne von § 17 Nr. 1 RVG, für die bezüglich der Vertretung Nr. 2400 VV RVG eine Geschäftsgebühr vorsehe, deren Gebührenhöhe lediglich streitgegenständlich sei. Der Stadtrechtsausschuss vertrete die Auffassung, dass es nicht vom Gesetzgeber gewollt sein könne, dass der Wegfall der Besprechungsgebühr gemäß der alten BRAGO automatisch zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr im Sinne des RVG führe. Vielmehr sei dabei auf den Bewertungsmaßstab des § 14 RVG abzustellen, was unter Berücksichtigung von Nr. 2400 VV RVG bedeute, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Sollten, wie vom Kläger angedeutet, tatsächlich alle baurechtlichen Angelegenheiten schwieriger sein als alle anderen, so hätte dies sicherlich der Gesetzgeber erkannt und wenn nicht im Gesetz, so doch dann zumindest in seinen Motiven angesprochen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Auch der Umstand, dass an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen worden sei, welche Teil des Verfahrens sei, rechtfertige es nicht, von einer umfangreicheren Tätigkeit auszugehen. Vielmehr sei die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG als eine Pauschalgebühr zu sehen, welche die Nebentätigkeiten in der Angelegenheit mit abgelte. Allein die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss rechtfertige in der Gesamtheit der Tatbestandsmerkmale des § 14 RVG nicht, die Schwellengebühr zu überschreiten.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. Oktober 2005 hat der Kläger am 21. November 2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vorträgt: Nach § 14 Abs. 1 RVG stehe dem Rechtsanwalt grundsätzlich das Recht zu, die ihm zustehende Einzelgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftraggeber zu bestimmen. Nur dann, wenn er dies ermessensfehlerhaft ausübe, könne es zu einer Reduzierung der von ihm gewählten Gebühr kommen. Als Ermessensentscheidung sei die Bestimmung der Einzelfallgebühr durch den Rechtsanwalt nur darauf hin überprüfbar, ob er von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen sei, ob er vielleicht den Ermessenspielraum überschritten oder gar sein Ermessen missbraucht habe. Dies bedeute, dass nur dann, wenn die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene Gebühr deutlich übersteige, sie als unbillig und nicht verbindlich zu bezeichnen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine „deutliche“ Überschreitung vorliege, werde üblicherweise eine Toleranzgrenze von 20 – 25 % berücksichtigt. Nur wenn die so genannte Toleranzgrenze überschritten werde, könne die vom Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Gebühr gegebenenfalls herabgesetzt werden. In der täglichen Abrechnungspraxis habe sich seit vielen Jahren, die auch in der Rechtsprechung anerkannte Mittelgebühr als eine Art Richtlinie bewährt, bei der es sich um das rechnerische Mittel aus der Summe von Mindest- und Höchstgebühr handele. Die Mittelgebühr sei dabei stets angemessen, wenn anhand der Bewertungskriterien des § 14 RVG eine durchschnittliche Fallgestaltung anzunehmen sei; weichten eine oder mehrere der nach § 14 RVG maßgeblichen Umstände von den Durchschnittsgegebenheiten deutlich ab, so könne eine Anhebung oder Senkung der Mittelgebühr gerechtfertigt sein. Nr. 2400 VV RVG weise einen Gebührenrahmen von 0,5 – 2,5 aus. Die Mittelgebühr betrage demgemäß – nach allgemeiner Ansicht und unter Berücksichtigung der oben dargelegten Berechnungsmethode – zweifelsfrei 1,5. Dies bedeute, dass nur dann, wenn der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr als diese Mittelgebühr in Rechnung stellen wolle, er für die entsprechenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig sei; im Umkehrschluss müsse dann derjenige, der eine Mittelgebühr in Frage stellen wolle, den Nachweis führen, dass unterdurchschnittliche Verhältnisse vorlägen. Bei dem Gebührentatbestand von Nr. 2400 VV RVG sei jedoch stets die Anmerkung zu beachten, die laute: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war“. Unter Berücksichtigung dieser Anmerkung sei zunächst anhand der 4 bzw. 5 Bewertungskriterien von § 14 RVG nach „billigem Ermessen“ die richtige Gebühr zu bestimmen. Erreiche diese Gebühr nicht den Faktor 1,3, so sei die Prüfung damit abgeschlossen. Nur dann, wenn man bei Bemessung der richtigen Gebühr eine höhere Gebühr als 1,3 erlange, sei nunmehr die Frage zu beantworten, ob die Angelegenheit schwierig und/oder umfangreich gewesen sei. Müsse dies beides verneint werden, wirke sich der dargestellte Schwellenwert von 1,3 als eine Art Kappungsgrenze aus, so dass die Gebühr auf 1,3 zu beschränken sei. Im vorliegenden Fall habe es sich inhaltlich jedoch nicht um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit gehandelt, denn es sei in dem Fall um eine mindestens durchschnittliche Problemstellung gegangen. Entscheidend sei aber, dass mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins die Angelegenheit auch einen überdurchschnittlichen Umfang ausgewiesen habe, was unproblematisch dadurch deutlich geworden sei, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt sogar ohne Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung, also lediglich bei schriftlicher Korrespondenz eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3, nämlich die Mittelgebühr von 1,5, habe ansetzen können. Schon von daher sei leicht einsehbar, dass gerade die Terminswahrnehmung zu einer beachtlichen Erweiterung des Umfangs der Angelegenheit geführt habe. Selbst wenn man zugrunde lege, dass alleine für das Führen des Schriftwechsels lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen gewesen wäre, stelle sich jedenfalls durch die Terminswahrnehmung eine Erhöhung um 0,7 auf 2,0 in jedem Falle als angemessen dar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 16. Februar 2005 (302001-A 225/04) in Gestalt des Änderungsbescheids vom 01. März 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 zu verurteilen, an ihn weitere 244,41 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Dass alleine wegen der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss ein überdurchschnittlicher Umfang erfüllt sein solle, sei nicht ersichtlich. Denn Teil des Widerspruchsverfahrens sei es, dem Widerspruchsführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nochmals die Gelegenheit vor einem unabhängigen Gremium zur Erörterung zu geben. Der zweite Teil der VV RVG beinhalte die außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Es werde davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber über die Einzelheiten eines Verwaltungsverfahrens und der dazu gehörigen Anhörungen informiert sei. Die Gebührentatbestände seien den unterschiedlichen Abschnitten zugeteilt worden, wobei der Abschnitt 4 des zweiten Teils der VV RVG die Vertretung beinhalte. Vertretung bedeute nicht nur die schriftliche Vertretung, sondern auch eine eventuell erforderliche Vertretung vor dem Stadtrechtsausschuss. Diese stelle lediglich eine Mitwirkung dar, die in der Geschäftsgebühr enthalten sei. In der Gesamtschau aller Merkmale des § 14 RVG werde alleine durch die Sitzungsteilnahme kein Grund gesehen, über die Schwellengebühr hinaus zu gehen, da das Widerspruchsverfahren von Umfang und Schwierigkeit her nur von durchschnittlicher Natur gewesen sei.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftung) liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 01. März 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 erweisen sich als rechtmäßig, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung weiterer 244,41 € zusteht.
Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen und Feststellungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 20. Oktober 2005 (vgl. Bl. 26 ff. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen, denen sich die Kammer nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren nötigen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist dem Kläger zunächst dahingehend zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung von Nr. 2400 VV RVG davon auszugehen ist, dass dann, wenn die Bestimmung der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten Kriterien nach billigem Ermessen dazu führt, dass der Schwellenwert von 1,3 überschritten würde, zu prüfen ist, ob die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war (vgl. Seite 4 der Klageschrift vom 18. November 2005, Blatt 7 der Gerichtsakten). Zwar muss die Tätigkeit, um eine über dem Schwellenwert von 1,3 liegende Geschäftsgebühr zu rechtfertigen, nicht „besonders“ umfangreich oder „besonders“ schwierig sein. Andererseits ist eine gewisse Zurückhaltung auch vor der Annahme einer überhaupt umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit ratsam, ja sogar notwendig, da man ansonsten im Handumdrehen das Gebot der nun einmal amtlichen Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG unterlaufen würde. Daher darf man nicht einfach den Umkehrschluss ziehen, eine 1,3 Geschäftsgebühr sei nur bei einer nicht schwierigen oder nicht umfangreichen Angelegenheit angemessen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005, VV RVG Teil 2, Anhang nach VV 2400, Rdnr. 25). Ebenso wenig kann eine über den Schwellenwert von 1,3 hinaus gehende Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht werden, wenn Umfang und Schwierigkeiten der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind (vgl. AG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 5 C 440/04 -, NZV 2005, 326; AG Iserlohn, Urteil vom 11. Februar 2005 – 40 C 463/04 –, NZV 2005, 324, 325). Vorliegend hat der Kläger nicht dargetan, dass es sich bei dem Gegenstand des Widerspruchsverfahrens 302001-A 225/04 um eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit gehandelt hat. Soweit er davon ausgeht, dass es sich jedenfalls nicht um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit gehandelt habe, sondern es um eine zumindest durchschnittliche Problemstellung gegangen sei (vgl. Seite 4 der Klageschrift, a.a.O.), geht er angesichts des Vorgesagten bereits von einem unzutreffenden Ansatz aus. Aber auch der Einwand, baurechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich als schwierig im Sinne der Nr. 2400 VV RVG anzusehen, rechtfertigt es nicht, von einer die Überschreitung des Schwellenwertes von 1,3 rechtfertigenden schwierigen Angelegenheit auszugehen. Zunächst gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der die pauschale Behauptung des Klägers stützen würde; vielmehr ist jedes baurechtliche Verfahren für sich genommen hinsichtlich seines Umfangs und seines Schwierigkeitsgrades zu betrachten. Der Kläger hat nicht auch nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin in dem konkreten Verfahren die Schwierigkeiten im Einzelnen bestanden haben sollen – und ihn trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast –, und es sind für die Kammer auch keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum das auf Aufhebung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung zur Einfriedung eines Außenbereichsgrundstücks in dem konkreten Fall – der der Kammer aus dem Gerichtsverfahren 3 K 157/05.MZ hinlänglich bekannt ist – einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen soll.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren 302001-A 225/04 auch nicht als umfängliche Tätigkeit im Sinne der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG angesehen werden. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt seiner Prozessbevollmächtigten an der Sitzung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten am 19. Januar 2005 teilgenommen hat. Zwar kann der Umfang und/oder die Schwierigkeit einer Besprechung mehr als eine 1,3- Geschäftsgebühr rechtfertigen; allerdings darf dies nicht zu einer Aushöhlung der 1,3 Geschäftsgebühr führen (vgl. Hartmann a.a.O. VV RVG Teil 2, Anhang nach VV 2400 Randnummer 30). Hierbei gilt es nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG um eine Einheitsgebühr des Rechtsanwalts für die Fälle der außergerichtlichen Vertretung handelt, die an die Stelle des bisherigen § 118 BRAGO getreten ist, insbesondere zu berücksichtigen, vor welchem rechtlichen Hintergrund die Besprechung stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass eine im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung erfolgte Besprechung oder mündliche Verhandlung, die in einem Verfahren stattgefunden hat, in dem eine Besprechung/mündliche Verhandlung kraft Gesetzes als Regelfall vorgesehen ist, nicht per se zu einer umfänglichen Tätigkeit führt, sondern nur dann, wenn die Besprechung oder mündliche Verhandlung ihrerseits überdurchschnittlich lange gedauert hat oder schwierig war. Diese Fallkonstellation ist vorliegend gegeben, denn in den Widerspruchsverfahren vor den Stadt- oder Kreisrechtsausschüssen ist der Widerspruch vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit den Beteiligten in öffentlicher Verhandlung mündlich zu erörtern (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AGVwGO) mit der Folge, dass die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Verhandlung dann mit einer „gedeckelten Geschäftsgebühr“ von 1,3 abgegolten ist, wenn die mündliche Verhandlung vor dem Rechtsausschuss nicht ihrerseits überdurchschnittlich umfänglich oder schwierig war. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kläger selbst hat nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss überdurchschnittlich lange gedauert hat, noch warum sie überdurchschnittlich gewesen sein soll, obwohl ihn hier für die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast trifft, und auch für die Kammer erschließen sich keine objektiven Anhaltspunkte für Derartiges.
Erweist sich somit nach dem Vorgesagten die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren 302001-A 225/04 weder als umfänglich noch als schwierig, so durfte die Beklagte in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 01. März 2005 entsprechend Nr. 2400 VV RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr festsetzen, die ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 € zu Recht mit 391,30 € ermittelt wurde. Damit erweist sich unter Berücksichtigung der Pauschale nach Nummer 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und einem Mehrwertsteuersatz von 16 % der in dem Bescheid festgesetzte Kostenerstattungsbetrag von 477,11 € auch in dieser Höhe als rechtmäßig.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Februar 2006
Der Streitwert wird auf 244,41 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).