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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 26.04.2006 – 5 K 863/05.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2006:0426.5K863.05.MZ.0A

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Einführung der Schließregelung für das städtische Gelände C-Straße Nr. X in A-Stadt, gültig ab dem 01. August 2005, das Mitbestimmungsrecht verletzt hat, weil er kein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens bestimmen konnte, dass das Zugangstor statt bisher um 18.00 Uhr nunmehr um 16.15 Uhr abgeschlossen wird.

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Das städtische Umweltamt und das städtische Grünamt sowie die Naturschutzbehörde sind auf dem Grundstück C.-Str. Nr. X in A-Stadt untergebracht. In der Vergangenheit kam es zu Diebstählen auf dem Gelände. Im Juli 2005 teilte der Beklagte dem in diesem Dienststellenteil arbeitenden Personalratsmitglied informatorisch mit: In Zukunft werde das Tor zum Betriebsgelände zwischen 16.15 Uhr und 16.30 Uhr abgeschlossen, um weitere Diebstähle zu vermeiden. Die Beschäftigten erhielten Schüssel für das Tor.

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Zum 1. August 2005 trat die neue Schließregelung in Kraft, nachdem die gleitzeitberechtigten Beschäftigten Schüssel ausgehändigt bekommen hatten soweit sie nicht darauf verzichteten. Die Schlüssel sind in eine Schließanlage integriert. Mit Schreiben vom 5. August 2005 mahnte der Kläger die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens an. Kurz darauf verneinte der Beklagte ein Mitbestimmungsrecht, da keine entscheidende Änderung der Verhältnisse durch die Einführung der neuen Schließzeit eingetreten sei und gemäß den allgemeinen Geschäftsanweisungen jeder Mitarbeiter verpflichtet sei, städtisches Eigentum zu schützen. Zunächst werde die neue Regelung drei Monate erprobt.

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Der Kläger hat am 15. November 2005 Klage erhoben.

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Er trägt vor: Ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) zu, welches durch den Beklagten verletzt worden sei. Die neue Schließzeitregelung sei zunächst ohne Klingel eingeführt worden, so dass Besucher nicht mehr hätten auf das Grundstück gelangen können, ohne telefonisch beim jeweiligen Amt nachzufragen. Am 3. Oktober 2005 sei zwar eine Klingel im Umweltamt installiert worden, jedoch mangels Gegensprechanlage und ferngesteuerter Öffnungsvorrichtung komme es zu einer erheblichen Störung des Dienstbetriebes. Es sei nicht geregelt, wer auf das Klingelzeichen zu reagieren habe, so dass dies von Fall zu Fall festgelegt werden müsse. Diese Person müsse zum Tor gehen, um den Besucher einzulassen. Anschließend müsse ein Mitarbeiter den Besucher wieder zum Ausgang begleiten. Welcher Mitarbeiter hierfür zuständig sei, müssten die Beschäftigten untereinander regeln. Dies führe auch zu einer erheblichen Verzögerung im Dienstbetrieb. Aus diesem Grund sei eine Benutzungsordnung erforderlich, die dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates unterliege. Ferner handele es sich bei der Neuregelung der Schließzeiten um eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Mitarbeiter. Durch die Annahme des Schlüssels seien die Beschäftigten für diesen verantwortlich. Es müsse in diesem Zusammenhang geregelt werden, wer die finanzielle Haftung bei Verlust und in welcher Höhe zu tragen habe.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagte mit der Einführung der Schließregelung für das städtische Gelände C.-Str. Nr. X in A-Stadt, gültig ab dem 1. August 2005, das Mitbestimmungsrecht verletzt hat, weil er kein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Der stellvertretende Personalratsvorsitzende habe auf die Information über die beabsichtigte Schließregelung mitgeteilt, dass die Begründung, Schutz des Eigentums, nachvollziehbar sei. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Schließregelung bestehe nicht. Es handele sich nicht um eine Regelung der Ordnung der Dienststelle und/oder des Verhaltens der Beschäftigten, da allen Mitarbeitern der freie Zugang möglich sei. Jeder könne einen Schlüssel erhalten, so dass auch das Miteinander der Beschäftigten nicht betroffen sei. Die Schließreglung beziehe sich allein auf das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit. Mithin werde durch die Anordnung lediglich die Erfüllung und der Ablauf der dienstlichen Aufgaben geregelt. Dafür bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Diese Regelung unterliege allein dem Organisations- und Weisungsrecht des Dienststellenleiters. Auf das Interesse der Besucher und nicht dort arbeitenden Beschäftigten könne sich der Personalrat im Rahmen eines Mitbestimmungsrechtes nicht berufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Beklagte hat das Mitbestimmungsrecht durch die Einführung der neuen Schließregelung ohne Beteiligung des Klägers im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens verletzt.

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Nach § 80 Abs. 1 LPersVG bestimmt der Personalrat insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten sozialen und sonstigen dienstlichen Angelegenheiten mit. Zu diesen Angelegenheiten zählt insbesondere gemäß Nr. 11 die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

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Sinn und Zweck der Beteiligung des Personalrates ist es, für das enge Zusammenleben und Zusammenwirken in der Dienststelle gewisse Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen zur Verfügung gestellten Sachen zum Gegenstand haben, zu schaffen. Den Beschäftigten soll durch den Personalrat eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gewährt werden. Eine auf die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten bezogene Regelung liegt vor, wenn Vorschriften aufgestellt werden sollen, die den einwandfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten und die entweder von allen oder von mehreren von ihnen, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, beachtet werden müssen. Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts sind alle Regelungen, die sich auf die äußere Ordnung und das allgemeine Verhalten beziehen, zum Beispiel die Regelung der Nutzung behördeneigener Parkplätze durch die Beschäftigten oder Torkontrollen. Jede Regelung der Verhaltens der Beschäftigten schafft eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung in der Dienststelle ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt (Ruppert/ Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 80 Rdnr. 160 f.). Durch die Einführung der verlängerten Schließzeiten des Tores ist es für viele Beschäftigte erstmals erforderlich geworden, einen Schlüssel für das Tor zu besitzen, wenn sie ihre Dienststelle nach 16.15 Uhr erreichen oder verlassen wollen. Zuvor hatten diese Beschäftigten keinen Schlüssel. Damit ist das Verhalten der Beschäftigten im Umgang mit den ihnen zur Verfügung gestellten Gegenständen neu geregelt worden. Diese Regelung ist mitbestimmungspflichtig, da die Gleitzeit-berechtigten sich nunmehr eines Schlüssels bedienen müssen und bei dessen Verlust entsprechende Konsequenzen zu tragen haben. Trotz der arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkung bei Schlüsselverlust und des Fehlens einer ausdrückliche Regelung zur Ersatzbeschaffung ist nicht nur ein einzelner Arbeitnehmer im Schadensfall betroffen, sondern es liegt eine verallgemeinerungsfähige Regelung vor, die einen größeren Kreis der Beschäftigten erstmals betrifft. Das es sich nicht um eine geringfügige Modifikation des Zugangs zum Arbeitsplatz handelt, erweist sich auch daran, dass die Torschlüssel Teil einer Schließanlage sind. Selbst wenn es sich nur um den untersten Schlüssel in der Schlüsselanlagenhierachie handelt, sind bei Verlust gegebenenfalls ca. 30 Schlüssel auszutauschen. Insofern ist es unerheblich, ob es beim Betreten und Verlassen wegen der Öffnung des Tores zu einer wesentlichen oder nur unwesentlichen Verzögerung und Belastung der Beschäftigten kommt, da aus den genannten Gründen bereits das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen war.

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Darüber hinaus ist die Ordnung der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten auch dadurch mitbestimmungspflichtig berührt, dass eine neue Regelung zur Öffnung des Tors für Besucher und andere Beschäftigte in der Gestalt gefunden wurde, dass derjenige, der das Schellzeichen zuerst hört, verpflichtet ist, das Tor zu öffnen, in dem er den Hof überquert und zum Hoftor geht. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine organisatorische Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts des Dienststellenleiters, die der Erfüllung der Dienstpflichten dient, sondern auch um eine Regelung, wer und in welchem Umfang zu „Pförtnerleistungen“ herangezogen wird. Diese Regelung nach dem Zufallsprinzip stellt eine Verhaltensregel für die Beschäftigten auch untereinander dar, die das Zusammenleben und Zusammenwirken sowie das Miteinander der Beschäftigten in der Dienststelle nicht unerheblich bestimmt.

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Nach alledem braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, dass grundsätzliche Beschränkungen des Publikumsverkehrs und dessen Zugangsmöglichkeit nicht dem abstrakten Mitbestimmungsrecht des § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPersVG unterfallen.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO).

Sonstiger Langtext

Beschluss

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der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz (Fachkammer für Personalvertretungssachen - Land -) vom 26.04.2006

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Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).