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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 16.10.2006 – 3 K 14/06.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2006:1016.3K14.06.MZ.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des im Gebiet „Landgraben“ der Stadt W. belegenen Grundstücks Landgraben, Flur ... Nr. .../1. Für dieses Grundstück beantragte er unter dem 15. Januar 2004 die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Einfriedung, eines Gartenhäuschens, eines Abwassertanks mit einem Fassungsvermögen von 12 cbm sowie einer Pflasterung. Nachdem die Beklagte den Bauantrag abgelehnt hatte, erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht (7 K 978/04.MZ). In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 schlossen die Beteiligten hinsichtlich des Gartenhäuschens, des Abwassertanks sowie der Einfriedung einen Vergleich; im Übrigen gab das erkennenden Gericht der Klage statt. Auf die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassene Berufung wies das Oberverwaltungsgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage durch Urteil vom 27. Oktober 2005 (1 A 10663/05.MZ) ab.

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In der Nacht des 08. Oktober 2005 ließ der Kläger mittels Schwerlastkran ein Mobilheim mit einer Grundfläche von über 80 qm auf seinem Grundstück aufstellen. Eine Baugenehmigung hierfür liegt nicht vor.

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Durch Bescheid vom 03. November 2005 ordnete die Beklagte dem Kläger gegenüber unter Anordnung des Sofortvollzugs die Beseitigung des Mobilheims auf dem Grundstück des Klägers einschließlich aller oberirdischer Bauteile wie der Stahlunterkonstruktion an und drohte zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben mangels Baugenehmigung formell illegal sei und auch nicht genehmigt werden könne, weil es im Außenbereich der Beklagten liege und als sonstiges Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse.

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Unter dem 11. November 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das auf dem Grundstück befindliche Mobilheim. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden.

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Mit seinem am 21. November 2005 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, sein Vorhaben bedürfe keiner Baugenehmigung , denn bei dem Mobilheim handele es sich nicht um ein baugenehmigungspflichtiges Gebäude im Sinne von § 61 LBauO, sondern um einen fliegenden Bau im Sinne von § 76 LBauO, der lediglich einer Ausführungsgenehmigung bedürfe; ein diesbezüglicher Antrag werde nachgereicht. Das Vorhaben führe nicht zu einer Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung, denn eine Splittersiedlung könne nicht aus Wohnwagen, sondern nur aus mit dem Erdboden fest verbundenen, zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden bestehen. Es sei ermessensfehlerhaft, gegen sein Vorhaben einzuschreiten, aber andere vergleichbare Bauten in der Siedlung zu tolerieren. Das von der Beklagten angeführte Eingriffs-, Heilungs- und Sanierungskonzept habe keine Außenwirkung und dokumentiere, dass die Beklagte über Jahrzehnte ihren bauaufsichtlichen Aufgaben nicht nachgekommen sei.

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Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 05. Dezember 2005 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück gewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um einen fliegenden Bau, sondern um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage handele. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich; insbesondere lägen die vom Kläger angesprochenen vergleichbaren Fälle in anderen Bereichen des Stadtgebiets.

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Der ebenfalls vom Kläger am 21. November 2005 gestellte Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde vom erkennenden Gericht durch Beschluss vom 09. Dezember 2005 – 3 L 885/05.MZ – abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 16. Januar 2006 – 1 B 11751/05.OVG – zurückgewiesen.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 07. Dezember 2005 hat der Kläger am 06. Januar 2006 Klage mit dem Inhalt erhoben, die Beseitigungsanordnung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Sein Vorhaben füge sich ohne zusätzliche Spannungen und Ansprüche in eine vorhandene Baulücke ein. Eine Zersiedelung sei nicht zu befürchten. Da bereits in der Umgebung weitere Mobilheime vorhanden seien, komme seinem Vorhaben keine Vorbildfunktion zu. Die Beseitigungsanordnung der Beklagten sei zumindest willkürlich, da die Beklagte andere illegale Bauten dulde. Das Sanierungskonzept der Beklagten beruhe auf falschen Voraussetzungen und sei deshalb rechtswidrig.

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Nachdem der Kläger zwischenzeitlich der angefochtenen Verfügung nachgekommen ist und das Mobilheim von seinem Grundstück entfernt hat, beantragt er nunmehr,

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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Dezember 2005 rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 09. Dezember 2005.

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Das Gericht hat zu der Frage, ob es sich bei der Umgebung des Grundstücks des Klägers um Außen- oder Innenbereich handelt, Beweis erhoben durch Durchführung einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2006 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakten 7 K 978/04.MZ sowie 3 L 885/05.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die ursprünglich als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO erhobene Klage ist, nachdem die verfahrensgegenständliche Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 03. November 2005 durch die Entfernung des Mobilheims vom Grundstück des Klägers ihre Erledigung gefunden hat, nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung in Gestalt der Wiederholungsgefahr, denn er muss damit rechnen, dass die Beklagte erneut eine Beseitigungsanordnung erlassen wird, wenn er eine vergleichbare bauliche Anlage auf seinem Grundstück errichtet bzw. dorthin verbringt.

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Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 03. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Dezember 2005 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer zunächst auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 09. Dezember 2005 – 3 L 885/05.MZ – sowie die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 16. Januar 2006 – 1 B 11751/05.OVG –, an denen sie nach Überprüfung der Rechtslage festhält.

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Auch die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Soweit dieser die Auffassung vertritt, sein Vorhaben sei ungeachtet der Frage der Erforderlichkeit einer Baugenehmigung jedenfalls materiell zulässig, da es sich bei dem Gebiet „Landgraben“ um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele, in den sich sein Mobilheim einfüge (vgl. insoweit S. 3 der Klageschrift vom 03. Januar 2006 (vgl. Bl. 3 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB setzt in Abgrenzung zur Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB voraus, dass in der näheren Umgebung – d.h. in dem Bereich, auf den sich einerseits die Ausführung des Vorhabens auswirken und der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen oder beeinflussen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, 380) – eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung besteht, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 06. November 1968 – 4 C 2.66 –, BVerwGE 31, 20, 21, und – 4 C 31.66 –, BVerwGE 31, 22, 26, 27). Zu berücksichtigen gilt ferner, dass solche bauliche Anlagen für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs außer Betracht zu lassen sind, bei denen das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, dass diese beseitigt werden sollen (vgl. BVerwG, a.a.O S. 26). Hiervon ausgehend hat das Ergebnis der Ortsbesichtigung ergeben, dass sich die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern als Splittersiedlung darstellt, und das Grundstück somit im Außenbereich liegt. Zwar finden sich in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks (Flur ... Nr. .../1) Grundstücke, auf denen – teilweise legal, teilweise illegal – Wohngebäude errichtet worden sind (Mittelochsenplatz .../Parzelle Nr. .../2 (illegal), Parzelle .../2 (legal), Mittelochsenplatz .../Parzelle Nr. ... (legal), Parzellen ... und ... (legal), Parzelle ... (illegal)). Auf der anderen Seite befinden sich in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks aber auch im Wesentlichen unbebaute oder mit nur untergeordneten baulichen Anlagen bebaute Grundstücke (Mittelochsenplatz .../Parzelle Nr. ..., Parzelle .../1). In Anbetracht dieser allenfalls als locker anzusehenden Bebauung und vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei den vorgenannten Grundstücken ausnahmslos um große Parzellen handelt – so hat allein das Grundstück des Klägers eine Größe von 1.097 m² - kann zur Überzeugung der Kammer nicht von einer zusammenhängenden, den Eindruck der Geschlossenheit vermittelnden Bebauung von einigem Gewicht ausgegangen werden, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist; vielmehr stellt sich die vorhandene Bebauung als unorganische Streubebauung dar, die gerade eine Splittersiedlung kennzeichnet. Soweit der Kläger die nähere Umgebung weiter ziehen will und beispielsweise auf die Bebauung entlang der Straße „Am langen Rech“ verweist – die Gegenstand einer Ortsbesichtigung durch die Kammer in einem anderen Verfahren (3 K 965/05.MZ) war –, vermag dies auch nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn abgesehen davon, dass die Bebauung entlang der Straße „Am langen Rech“ aufgrund der Tiefe der Grundstücke das klägerische Grundstück nicht prägt und damit für die Beurteilung der näheren Umgebung unmaßgeblich ist, bestehen zumindest erhebliche Zweifel daran, dass diese im Zusammenhang mit der vorgenannten Bebauung eine Dichte und Intensität aufweist, die charakteristisch für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist. Hinzu kommt, dass bei einer näheren Umgebung – wie sie der Kläger offensichtlich versteht – zumindest auch die jenseits der Wegeparzelle .../6 befindliche, im Wesentlichen unbebaute großflächige Parzelle .../4 mit heranzuziehen wäre, die nicht unerheblichen prägenden Einfluss auf die Beurteilung der näheren Umgebung hätte.

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Stellt sich demnach nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung die maßgebliche nähere Umgebung nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern als Splittersiedlung dar, beurteilt sich mithin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Mobilheims nach § 35 BauGB. Danach war es nicht genehmigungsfähig, weil es als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt, da es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer insoweit auf Ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 09. Dezember 2005 (a.a.O.) bzw. die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 16. Januar 2006 (a.a.O.), an denen sie nach nochmaliger Sach- und Rechtsprüfung festhält bzw. denen sie sich anschließt.

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Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte gehe nur gegen ihn bzw. seinen Bruder vor und handele deshalb willkürlich. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 09. November 2005 (a.a.O. S. 8, 9 des Umdrucks). Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals unmissverständlich klargestellt, dass die Beklagte gegen alle formell und materiell illegalen baulichen Anlagen bzw. Grundstücksnutzungen entsprechend ihrem im Dezember 2004 beschlossenen „Eingriffs-, Heilungs- und Sanierungskonzept“ vorgehen wird. Hieran hat die Kammer auch in Anbetracht dessen, dass bislang (noch) keine (weiteren) bauaufsichtlichen Verfügungen ergangen sind, keine Zweifel. Denn die Vertreter der Beklagten haben hierzu ausgeführt, dass – soweit die Grundstücke bzw. ihre Nutzungen in dem Konzept bereits erfasst sind – diejenigen Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke keine Baugenehmigung vorliegt, bereits wegen eines bevorstehenden Verfahrens angeschrieben worden seien. Des Weiteren seien bereits – soweit eine Begehung der Grundstücke möglich war – Ortsbesichtigungen durchgeführt und der Bestand aufgenommen worden (vgl. insoweit die Ausführungen auf S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2006 im Verfahren 3 K 15/06.MZ). Derzeit würden die bereits aufgenommenen Grundstücke auch unter Einbeziehung der Landespflege rechtlich beurteilt. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass eine Aufnahme aller im Konzept erfassten Grundstücke ohne Baugenehmigung schwierig sei, da die Eigentümer oftmals lange Zeit nicht erreichbar seien; auch seien Zustellungen teilweise nur schwer möglich. Diese Ausführungen, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat, lassen hinreichend sicher erkennen, dass die Beklagte bestrebt ist, gegen alle illegalen baulichen Anlagen und Nutzungen in dem Gebiet „Landgraben“ vorzugehen.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2, 169 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

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der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Oktober 2006

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Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hiernach erscheint angesichts des Umstandes, dass die Beseitigung des Mobilheims vom Grundstück des Klägers entsprechend der Modalitäten seiner Verbringung auf das Grundstück mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist, ein Betrag von 5.000,00 € als angemessen.