Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 21.12.2007 – 6 L 892/07.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2007:1221.6L892.07.MZ.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, der dahingehend auszulegen ist, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin hinsichtlich I. wiederherzustellen und hinsichtlich IV. (Zwangsmittelandrohung) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung zurücktreten muss. Der Widerspruch der Antragstellerin wird nämlich gemäß der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Gericht nur möglichen und auch zulässigen summarischen Prüfung keinen Erfolg haben.
Die unter I. der Verfügung der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen - Untersagung der Nutzung der Brunnenanlagen, Stilllegung der Brunnenanlagen mit Abbau der Pumpen und der Verbindungen zur Trink- und Brauchwasserversorgungsanlage sowie Rückbau der Brunnen – sind offensichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre gesetzliche Grundlage in § 93 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG). Nach diesen Bestimmungen ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer zu überwachen und sicherzustellen, dass die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz bestehenden oder aufgrund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen erfüllt werden und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Die Wasserbehörden ordnen zur Erfüllung dieser Aufgabe die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.
Ein Einschreiten der Wasserbehörden ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften festzustellen ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Brunnenbau mit der Entnahme von Grundwasser aufgrund der fehlenden wasserrechtlichen Genehmigung rechtswidrig ist. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellt das Zutagefördern von Grundwasser eine Gewässerbenutzung dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Eine solche liegt für die streitgegenständlichen Brunnen auf dem Anwesen A-Straße ... und B-Straße ... nicht vor. Die Brunnen sind daher formell illegal. Aus der formellen Illegalität folgt zugleich, dass die Brunnen auch materiell rechtswidrig sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Februar 1994 – 1 A 12303/91.OVG -), da bei wasserrechtlichen Entscheidungen – anders als im Bereich des Baurechts – wegen der grundsätzlichen Unterschiede beider Rechtsmaterien keine Trennung zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit stattfindet. Eine nicht gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Gewässerbenutzung ist schlechthin illegal, weil auch materiell erst diese Gestattung die Befugnis zur Benutzung des Gewässers begründet. So stellt auch § 1 a Abs. 4 WHG ausdrücklich klar, dass das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, berechtigt.
Im Übrigen hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung der Brunnen. Denn angesichts des in Mainz auf dem Gebiet der Wasserversorgung bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs könnte von einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung kein Gebrauch gemacht werden. Steht bereits von vornherein fest, dass die wasserrechtliche Zulassung einer Gewässerbenutzung nicht ausgeübt werden kann, so besteht auch kein Anspruch auf eine derartige Zulassung. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für die streitgegenständlichen Grundstücke nicht.
Die in der Verfügung angeordneten Maßnahmen sind auch geeignet und erforderlich, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Auch hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wird der Widerspruch der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Soweit die Androhung sich auf die Stilllegungsanordnung und die Rückbauanordnung bezieht, ist sie offensichtlich rechtmäßig. Sie findet diesbezüglich ihre Grundlage in § 66 i.V.m. § 63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG). Was die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Nutzungsuntersagung betrifft, so ist die Ersatzvornahme insoweit zwar ein unzulässiges Zwangsmittel, da es nicht um die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung geht (§ 63 Abs. 1 LVwVG), sondern um ein Unterlassen. Die Androhung der Ersatzvornahme geht insoweit jedoch ins Leere und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.