Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 13.02.2008 – 7 K 350/07.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2008:0213.7K350.07.MZ.0A
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2007 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Rheinpatent unter Hinzufügung einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG im Hinblick auf § 25 JArbSchG zu verlängern.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Rheinpatents (Großes Patent gemäß § 2.01 der Rheinpatentverordnung – RheinPatV –). Ausweislich des Führungszeugnisses nach § 31 BZRG vom 21. Juli 2006 war der Kläger vom Landgericht K. durch seit dem 04. April 2006 rechtskräftiges Urteil vom 10. November 2005 – 2090 Js 55892/04 – 9 Kls – wegen gemeinschaftlich begangener Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig trat als gesetzliche Nebenfolge nach § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ein. Dieses Verbot gilt fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils, also bis zum 04. April 2011.
Durch Bescheid vom 01. September 2006 wurde das Rheinpatent entzogen und festgestellt, dass ein neues Patent nicht vor dem 05. April 2011 erteilt werden dürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 4.03 Nr. 1 RheinPatV sei ein Rheinpatent zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen im Sinne von § 2.01 RheinPatV erweise. Die Eignung setze gemäß § 2.01 Nr. 2 b) RheinPatV voraus, dass man Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein könne. Für den Kläger bestehe gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG bis zum 04. April 2011 ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung von Jugendlichen. Da zur Besatzung eines Schiffes regelmäßig auch Jugendliche gehörten, könne er nicht Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein. Während der Dauer des Beschäftigungsverbotes sei er daher als Schiffsführer nicht geeignet und das Rheinpatent zu entziehen.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 15. September 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, es würde eine Vielzahl von Arbeitsplätzen angeboten, bei denen keine Person unter 18 Jahren oder Auszubildende beschäftigt seien. Die Entziehung des Patents bedeute für ihn ein Berufs- und ein Beschäftigungsverbot für die Dauer von 5 Jahren und sei verfassungswidrig, denn dies sei die einzige Tätigkeit, für die er ausgebildet sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 05. April 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde über den Inhalt des Ausgangsbescheides hinaus ausgeführt, nach § 2.01 RheinPatV müsse ein Patentinhaber körperlich, geistig und charakterlich zum Führen eines Fahrzeuges geeignet sein. Geeignet im charakterlichen Sinne sei nach § 2.01 Nr. 2 b) RheinPatV, wer keine Straftaten in der Schifffahrt begangen habe, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lasse und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein könne. Als Besatzungsmitglieder könnten dem Schiffsführer auch Personen in der Funktion als Decksmann, Leichtmatrose mit einem Alter unter 18 Jahren unterstellt sein. Aus dem Verbot gemäß § 25 JArbSchG lasse sich somit auf die charakterliche Ungeeignetheit bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist schließen. Eine Beschränkung des Patents dahingehend, dass der Patentinhaber keine Jugendlichen einsetzen dürfe, sei nicht möglich. Bei Defiziten im Bereich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, diese durch Auflagen zum Patent auszugleichen. Bei charakterlicher Ungeeignetheit kenne die Patentverordnung eine solche Möglichkeit dagegen nicht. Deshalb sei der Kläger während der Dauer des Beschäftigungsverbotes als Schiffsführer nicht geeignet.
Mit bei Gericht am 27. April 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er über sein bisheriges Vorbringen hinaus ausführt, es gehe nicht um die Beschränkung des Patents, sondern ausschließlich darum, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung vorlägen. Dies sei nicht der Fall.
Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05. September 2007 – 8 D 10815/07.OVG – wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung wurde im einzelnen ausgeführt, im Hinblick auf die charakterliche Eignung bestünden mit Rücksicht auf das Gebot der verhältnismäßigen Bestimmung der Berufszulassungsvoraussetzungen Bedenken, das für den Umgang mit Jugendlichen gesetzlich normierte Eignungsdefizit auf die gesamte Tätigkeit als Schiffsführer zu erstrecken.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 01. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2007 aufzuheben und ihm das Rheinpatent unter Hinzufügung einer Nebenbestimmung oder Auflage im Hinblick auf § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird über den Inhalt der angefochtenen Bescheide hinaus ausgeführt, die aus dem Entzug des Patents resultierende Beschränkung der Berufsausübung sei verhältnismäßig. Dies ergebe sich aus der besonderen Verantwortung der Tätigkeit als Schiffsführer, die neben der nautischen Verantwortung auch die Verantwortung für die Ordnung an Bord und den Einsatz der Besatzung umfasse. Zudem könne der Kläger weiterhin in der Binnenschifffahrt beispielsweise als Steuermann oder Matrose tätig sein. Die RheinPatV kenne keine besatzungsbezogenen Patente. Das Große Patent sei gemäß §§ 1.04 Nr. 1 a) RheinPatV ein umfassendes Befähigungszeugnis, das es dem Inhaber grundsätzlich erlaube, europaweit als Schiffsführer tätig zu werden. Bei charakterlichen Eignungsmängeln im Sinne des § 2.01 Nr. 2 b) RheinPatV sehe die Patentverordnung keinerlei Ausgleichsmöglichkeit vor. Für die Frage der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen sei im vorliegenden Fall die RheinPatV maßgebend. Diese gehe als fachspezifische und abschließende Regelung der allgemeinen Vorschrift des § 36 VwVfG vor. Die mangelnde Vorgesetzteneigenschaft des Klägers könne daher nicht durch eine Nebenbestimmung zum Patent ausgeglichen werden. In den Richtlinien zur RheinPatV fänden sich Aussagen zu Auflagen bei eingeschränkter Tauglichkeit. Auf weitere Nebenbestimmungen werde nicht eingegangen. Da die Richtlinien ebenso wie die RheinPatV vom Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der Arbeitsgruppe für soziale, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen erarbeitet worden seien, sei dies ein erhebliches Indiz dafür, dass andere Nebenbestimmungen nicht angeordnet werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat die Verwaltungsvorgänge des Beklagten beigezogen. Alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, denn der Bescheid vom 01. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2007 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufhebung der Entziehung seines Rheinpatents und ein Anspruch auf Verlängerung unter Hinzufügung einer Nebenbestimmung im Hinblick auf § 25 JArbSchG zu.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung ist § 4.03 Nr. 1 RheinPatV, wonach die ausstellende Behörde das Patent zu entziehen hat, wenn sich der Inhaber eines Rheinpatents zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder 2.03 erweist. Für den Kläger als Inhaber des Großen Patents gilt nach § 2.01 Abs. 2 RheinPatV, dass geeignet ist, wer körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist, keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeugs erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann, sowie beruflich befähigt ist.
Vorliegend steht zwischen den Beteiligten allein die Frage in Streit, ob der Kläger wegen des bis zum 04. April 2011 geltenden Verbots der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher nach § 25 JArbSchG Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann, d. h. ob er charakterlich geeignet ist im Sinne des § 2.01 Nr. 2 b) RheinPatV.
Insoweit hat der Beklagte darauf abgehoben, da zur Besatzung eines Schiffes regelmäßig auch Jugendliche gehörten, könne der Kläger während der Dauer des Beschäftigungsverbotes gemäß § 25 JArbSchG nicht Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein, weshalb ihm nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4.03 Nr. 1 RheinPatV wegen charakterlicher Ungeeignetheit das Patent entzogen werden müsse. Bei charakterlichen Eignungsmängeln im Sinne des § 2.01 Nr. 2 b) RheinPatV sehe die Patentverordnung anders als im Falle der eingeschränkten körperlichen Tauglichkeit gemäß § 4.01 Nr. 3 RheinPatV keinerlei Ausgleichsmöglichkeit vor. Für die Frage der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen sei aber vorliegend allein die Rheinpatentverordnung maßgebend, da diese als fachspezifische und abschließende Regelung der allgemeinen Vorschrift des § 36 VwVfG vorgehe.
Ungeachtet dessen muss in Fällen der vorliegenden Art auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die wertesetzende Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. In diesem Zusammenhang hat der Kläger von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, es stehe eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung, da es durchaus eine erhebliche Anzahl von Schiffen gebe, auf denen nur volljährige Personen beschäftigt seien.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die nur eingeschränkte charakterliche Eignung des Klägers durch eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG ausgeglichen werden kann. Der Umstand, dass die Rheinpatentverordnung selbst hinsichtlich der Frage der Geeignetheit gemäß § 2.01 RheinPatV nur hinsichtlich der körperlichen Tauglichkeit die Möglichkeit vorsieht, eine eingeschränkte Tauglichkeit mit Auflagen auszugleichen (§ 4.01 Nr. 3 RheinPatV), führt nicht zwingend zu dem Umkehrschluss, dass im Falle der nur eingeschränkten charakterlichen Eignung der Ausgleich durch eine Nebenbestimmung oder Auflage nicht möglich sein solle. Dabei sind vorliegend auch die Richtlinien nach § 1.05 RheinPatV an die zuständigen Behörden heranzuziehen. Diese Richtlinien gehen ebenso wie die Rheinpatentverordnung auf die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zurück. Die Richtlinie Nr. 3 enthält unter Ziffer 4 (Entzug des Patents nach § 4.03), Nr. 4.1 (Allgemeine Grundlagen für den Entzug) unter Buchstabe a) folgende Regelung: „§ 4.03 regelt den verkehrsrechtlichen Entzug. Es handelt sich um Sonderverwaltungsverfahrensrecht, nämlich um die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte, weil die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. Daneben gilt das allgemeine Verwaltungsrecht der Rheinuferstaaten und Belgiens. Es ist insbesondere dann anzuwenden, wenn die Erteilung des Patents von Anfang an rechtswidrig war und das Patent deshalb entzogen werden soll, zum Beispiel, weil der Inhaber es sich durch falsche Angaben erschlichen hat“. Hieraus wird deutlich, dass es sich bei der Vorschrift des § 4.03 RheinPatV um Sonderverwaltungsverfahrensrecht für den verkehrsrechtlichen Entzug handelt, das aber die daneben mögliche Anwendung des allgemeinen Verwaltungsrechts der Rheinuferstaaten und Belgiens nach Ziffer 4.1 a) der Richtlinie Nr. 3 gerade nicht ausschließt. Demnach wird durch die Regelung der Richtlinie Nr. 3, Ziffer 4.1 a) Satz 3 durch den Verweis auf das daneben geltende allgemeine Verwaltungsrecht der Rheinuferstaaten und Belgiens die Anwendung nationalen Verwaltungsverfahrensrechts ermöglicht. Da sich vorliegend die eingeschränkte charakterliche Eignung des Klägers wegen des Verbots der Beschäftigung Jugendlicher dann nicht auswirkt, wenn er ein Schiff führt, auf dem ausschließlich volljährige Personen beschäftigt sind, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit geboten, die Entziehung des Rheinpatents aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Rheinpatent des Klägers unter Hinzufügung einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG im Hinblick auf § 25 JArbSchG zu verlängern (vgl. zur Frage der eingeschränkten Tauglichkeit: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2008 – 8 A 10909/07.OVG –).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).