Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 02.06.2008 – 6 L 371/08.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2008:0602.6L371.08.MZ.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig in das Gymnasium am K. S. in M. aufzunehmen, hat keinen Erfolg.
Das Begehren des Antragstellers ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche ist im Rahmen von §123 VwGO grundsätzlich unzulässig. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann nicht, wenn das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens schlechthin unzumutbar ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Jedenfalls an letzterer Voraussetzung fehlt es vorliegend. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Als Schüler, der keinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat, fällt der Antragsteller bereits von vorneherein aus dem Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten heraus. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Staatsaufgabe zur Versorgung der Bürger mit schulischen Bildungseinrichtungen trifft nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung die Länder. Im Verhältnis der Länder untereinander obliegt die genannte Aufgabe dem einzelnen Land lediglich gegenüber den „eigenen“ Einwohnern („Landeskinder“). Es gibt demnach keine Pflicht eines Landes, Schüler eines anderen Landes zu beschulen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 25. September 2001 – 10 VG 5196/91 – juris). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. November 2004 (BVerfGE 112, 74 – 90) zur sogenannten Landeskinderklausel bei der Privatschulfinanzierung darauf hingewiesen, dass die Ausgestaltung des Schulwesens und die Umsetzung der dazu entwickelten Konzepte im Rahmen der Zuweisung dieses Rechtsgebiets in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder primär dazu bestimmt seien, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schüler zu dienen. Diese Schüler - so das Bundesverfassungsgericht weiter - unterlägen im Land ihres Wohnsitzes der Schulpflicht, die sie grundsätzlich an den öffentlichen Schulen und an den privaten Ersatzschulen dieses Landes zu erfüllen hätten. Gerade auch dieser Gesichtspunkt der Schulpflicht verdeutlicht, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Aufnahme in das rheinland-pfälzische Schlossgymnasium nicht zusteht. Gemäß § 56 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes ist der Besuch einer Schule Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Aus dieser Schulpflicht heraus ergibt sich dann aber gleichzeitig der Anspruch auf entsprechende Beschulung in Rheinland-Pfalz, d. h. dass grundsätzlich nur diejenigen zum Besuch rheinland-pfälzischer Schulen berechtigt sind, die der Schulpflicht in Rheinland-Pfalz unterliegen. Der Antragsteller unterliegt mangels Wohnsitzes in Rheinland-Pfalz nicht der Schulpflicht in Rheinland-Pfalz und hat demgemäß auch keinen korrespondierenden Anspruch auf Beschulung in Rheinland-Pfalz. Nur dann, wenn mehr freie Schulplätze als Anmeldungen aus Rheinland-Pfalz vorhanden gewesen wären, hätte der Antragsteller überhaupt in das Auswahlverfahren einbezogen werden können. Eine solche Situation lag für das kommende Schuljahr aber gerade nicht vor.
Da der Antragsteller damit zu Recht von vorneherein nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden ist, kommt es auch nicht darauf an, dass bereits zwei Geschwister des Antragstellers das Schlossgymnasium besuchen. Es kommt weiterhin nicht darauf an, dass der Antragsteller von seinen Eltern für den bilingualen Zusatzunterricht angemeldet worden ist. Im Übrigen ist die Tatsache, dass bereits Geschwister die Schule besuchen - jedenfalls für öffentliche Schulen - grundsätzlich kein sachbezogener Differenzierungsgrund (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band I, Schulrecht, 3. Auflage, Seite 174).
Nach alledem war der Antrag des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.