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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 19.11.2008 – 5 K 569/08.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2008:1119.5K569.08.MZ.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die zusätzliche Gewährung von Reisekosten in Höhe von 42,00 €.

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Der Kläger beantragte beim Beklagten die Erstattung von Reisekosten für zwei Reisen, die er als Mitglied des Bezirkspersonalrats von Mainz nach Trier am 24. Oktober 2007 sowie am 21. November 2007 durchgeführt hat. Mit Bescheiden vom 18. Februar 2008 kürzte der Beklagte die vom Kläger beantragte Wegstreckenentschädigung jeweils um 21,00 €, da lediglich 155 Entfernungskilometer und nicht wie vom Kläger beantragt 190 Entfernungskilometer zugrunde legt wurden. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2008 zurück.

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Der Kläger hat am 25. Juni 2008 Klage erhoben.

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Er trägt vor: Die längere Wegstrecke von Mainz über Kaiserslautern nach Trier (190 km einfach) sei der Wegstreckenentschädigung zugrunde zu legen, da es sich hierbei um die schnellere Strecke handele, als wenn er über die Hunsrückhöhenstraße (155 km) fahre. Die Strecke über Kaiserslautern führe ausschließlich über Autobahnen, hingegen sei bei der Strecke über die Hunsrückhöhenstraße wegen des hohen Lkw-Aufkommens mit Verzögerungen zu rechnen. Für die Strecke über die Hunsrückhöhenstraße benötige er 2 bis 2 ¼ Stunden, für die Strecke über Kaiserslautern lediglich 1 ½ bis 1 ¾ Stunden.

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Er beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 18. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2008 zu verpflichten, für die Fahrten am 24. Oktober 2007 und am 21. November 2007 weitere 42,00 € Reisekosten nebst 5% Zinsen aus dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Die zu gewährende Wegstreckenentschädigung sei gemäß dem in § 3 Landesreisekostengesetz – LRKG – bestimmten Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel hier auf 155 Entfernungskilometer zu beschränken. Grundsätzlich sei die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung bei der Reisekostenvergütung zu berücksichtigten, da nur sie zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendigerweise zurückgelegt werden müsse. Hier ergebe sich insbesondere auch aufgrund der von den Routenplanern als kürzeste, wirtschaftlichste oder schnellste Strecke empfohlenen Strecke eine Strecke von 148 km, wohingegen bei der Strecke über Kaiserslautern laut Routenplaner mit einer Fahrtzeit von ca. 2 Stunden zu rechnen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend verzichtet haben, ist zulässig, aber unbegründet.

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Die hier in Streit stehende Höhe der Reisekostenvergütung berechnet sich gemäß § 42 Abs. 4 Landespersonalvertretungsgesetz –LPersVG- für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, soweit die Reisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, nach den Bestimmungen des LRKG. Nach § 3 Abs. 1 LRKG haben Dienstreisende einen Anspruch auf eine Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise oder des Dienstgangs wird zugleich über die Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden; hierbei kann im Einvernehmen mit den Berechtigten eine niedrigere Reisekostenvergütung als nach diesem Gesetz vorgesehen festgelegt werden. Dienstreisen und Dienstgänge dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise oder Dienstgang erreicht werden kann. Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln auszuführen. Im hier zu entscheidenden Fall ist keine besondere Bestimmung über die wirtschaftliche Durchführung getroffen worden, und es ist auch nicht im Streit, ob die durchgeführte Reise vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln auszuführen gewesen wäre. Vielmehr ist hier eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer anerkannt worden, wie diese z.B. gemäß § 1 Abs. 1.der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 LRKG für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge berücksichtigt werden kann. Mithin kommt hier auch § 6 Abs. 1 Satz 1 LRKG nicht zur Anwendung, wonach die Mitnahmeentschädigung nur dann mit 22 Cent zu berechnen ist, wenn die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt wurde. § 6 Abs. 1 LRKG regelt nur die Frage, ob statt 0,11 € pro Kilometer 0,22 € pro Kilometer bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges berücksichtigt werden können, was der Fall ist, wenn die Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges auf triftigen Gründen beruht. Hier werden aber vom Beklagten 0,30 € je Kilometer anerkannt.

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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LRKG wird eine Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt, als die Mehraufwendungen der Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Hieraus hat der Beklagte zutreffend abgeleitet, dass für die Reisekostenvergütung der Grundsatz der Sparsamkeit gilt. Unabhängig von der Frage, ob aus diesem Grund immer die kürzeste Strecke maßgeblich ist, bestehen hier für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel, dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung für 155 Entfernungskilometer zwischen Mainz und Trier hat. Denn zum einen spricht vieles dafür, dass mit einer Fahrt über die Hunsrückhöhenstraße kein zusätzlicher Zeitaufwand verbunden ist, und zum anderen wäre der vom Kläger behauptet Zeitgewinn bei einer Fahrt an Kaiserslautern vorbei nicht so erheblich, dass im deshalb die Nutzung der kürzeren Strecke nicht zumutbar wäre. Ausweislich des im Internet abrufbaren Routenplaners „ Via Michelin“ ist die dort empfohlene Strecke, die sich auf 148 Entfernungskilometer beläuft, mit einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 48 Minuten angeben. Demgegenüber beträgt die abgefragte Fahrzeit von Mainz nach Trier über Kaiserslautern ca. 2 Stunden. Der Routenplaner „Falk„ gibt für die Strecke von der Wohnung des Klägers über Kaiserslautern 190,5 km und eine Fahrzeit von 1 Stunde und 54 Minuten sowie für die Strecke über die Hunsrückhöhenstraße 147,44 km und 2 Stunden und 15 Minuten an. Bei dieser Betrachtung ergeben sich keine der Sparsamkeit geschuldeten Gründen, einen Umweg von einfach 35 km in Kauf zu nehmen, um baustellenbedingte Kilometerbeschränkungen auf dieser Strecke oder die fehlende Möglichkeit einen oder mehrere Lkw zu überholen zu vermeiden. Vielmehr erweisen bereits die vom Kläger angegebenen Fahrtzeiten, dass er selbst lediglich mit einer Verzögerung von einer viertel bis einer halben Stunde für die Fahrt über die Hunsrückhöhenstraße rechnet. Diese je nach verwendeten Routenplaner nicht bestehende oder 20-minütige Zeitersparnis rechtfertigt aber, auch wenn sie zu Grunde gelegt wird, nicht die höhere Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, sondern muss vom Kläger hingenommen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 42,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).