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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 09.12.2008 – 7 L 1053/08.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2008:1209.7L1053.08.MZ.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bzw. einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2008 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 erfolgte und für sofort vollziehbar erklärte Aufhebung der Einschreibung wiederherzustellen, führt zum Erfolg.

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Insoweit ist allerdings entgegen der Ansicht des Antragstellers davon auszugehen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Denn die Antragsgegnerin hat die Gründe für das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung auf den Einzelfall bezogen begründet und hierbei Gründe dargelegt, die über die Begründung der Exmatrikulation selbst hinausgehen. Damit ist dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es hierbei nicht an. Um den mit der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Signalwirkung zu erfüllen, genügen Erwägungen, die aus der Sicht der Behörde gerade im zu entscheidenden Einzelfall dazu führen, dass ein besonderes öffentliches Interesse ausnahmsweise das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung zurücktreten lässt.

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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 05. Aufl. 2008, RNr. 958 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Mai 1977, AS 14, S. 429, 436). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, a.a.O., RNr. 970 ff.).

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Unter Anwendung dieser Grundsätze überwiegt vorwiegend das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. einer noch zu erhebenden Klage gegen den angegriffenen Exmatrikulationsbescheid vom 23. Oktober 2008. Denn es lässt sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird, weil die Aufhebung der Einschreibung sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene „Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung“ ist rechtswidrig, weil sie nicht auf die von der Antragsgegnerin hierfür als Rechtsgrundlage herangezogenen §§ 20 Abs. 4, 15 Abs. 2, 1 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung für die Zulassung und Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz – Einschreibeordnung – vom 10. Juli 2008 gestützt werden kann.

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Insoweit kann zunächst offen bleiben, ob die Aufhebung der Einschreibung von Amts wegen, wie vorliegend geschehen, aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung erfolgen konnte, was der Antragsteller unter Hinweis auf § 20 Abs. 2, 3 Einschreibeordnung in Frage stellt.

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Auch muss der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob der Bescheid vom 23. Oktober 2008 im Hinblick auf die Ermessensvorschrift des § 15 Abs. 2 Einschreibeordnung eine ordnungsgemäße Ermessensausübung enthält und ob die von der Antragsgegnerin angenommene dauernde Studierunfähigkeit des Antragstellers nach Ausschöpfung der Urlaubssemester die Annahme rechtfertigen könnte, dass der Antragsteller in Anwendung der von der Antragsgegnerin als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Vorschrift nicht entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Einschreibeordnung ein Studium mit dem Ziel des Erwerbs eines Abschlusses anstrebt.

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Denn die erfolgte Exmatrikulation von Amts wegen aus dem Grund einer dauerhaften Studierunfähigkeit erweist sich jedenfalls bereits deshalb als rechtswidrig, weil ein so weitgehender und grundrechtsrelevanter Eingriff wie eine Exmatrikulation einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf und nicht ausschließlich auf eine nur in einer Hochschulsatzung, nämlich der Einschreibeordnung, enthaltene Ermächtigungsgrundlage gestützt werden darf. Denn durch die Zwangsexmatrikulation werden Grundrechte des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen mit der Folge, dass Eingriffe und Beschränkungen dem Gesetzesvorbehalt unterliegen und damit nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen.

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Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber in § 69 HochSchG die Gründe für eine Aufhebung der Einschreibung von Amts wegen geregelt, keiner der dort genannten Fälle ist jedoch vorliegend einschlägig. Denn die Aufhebung der Einschreibung aus gesundheitlichen Gründen in dem Sinne, dass der Gesundheitszustand eines Studierenden ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt, sieht das Hochschulgesetz gerade nicht vor. In diese Richtung ging allerdings noch eine Regelung in dem dem Hochschulgesetz vorangegangen Universitätsgesetz – UG –. Nach §§ 65 Abs. 2, 64 Abs. 1 Nr. 5 UG konnte eine Einschreibung von Amts wegen aufgehoben werden, wenn der Studierende wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung stand und infolgedessen studierunfähig war (so auch § 14 Abs. 1 Nr. 3 Einschreibeordnung vom 14. Januar 1999). Schon diese enge Regelung hätte die hier seitens der Antragsgegnerin im Fall des nicht unter Betreuung stehenden Antragstellers angenommene Studierunfähigkeit allerdings nicht erfasst. Selbst diese enge Regelung wurde jedoch vom Gesetzgeber nicht mehr in das nachfolgende Hochschulgesetz übernommen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf für das Hochschulgesetz (Landtags-Drs. 14/2017 zu § 68, S. 103) heißt es hierzu, dass von einer Übernahme dieser Regelung abgesehen werde, weil es angemessen erscheine, die Feststellung der Studierfähigkeit im Studium zu ermöglichen. Bereits der ersatzlose Wegfall dieser Regelung des Universitätsgesetzes zeigt deutlich, dass der Landesgesetzgeber die Problematik der Studierfähigkeit aus bestimmten gesundheitlichen Gründen gesehen hat, an den Gesundheitszustand der Studierenden aber nicht einmal in dem zuvor aufgeführten engen Sonderfall, aber auch darüber hinaus ganz allgemein keinerlei Folgerungen im Hinblick auf die Versagung oder die Aufhebung der Einschreibung anknüpfen wollte. Daraus ist des Weiteren auch der Schluss zu ziehen, dass die Aufzählung der Exmatrikulationsgründe im Hochschulgesetz als abschließende Regelung anzusehen ist.

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Auch enthält die Satzungsermächtigung zum Erlass der Einschreibeordnung (§§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 67 Abs. 3 HochSchG) keine Ermächtigung dahingehend, dass die Antragsgegnerin weitere Fälle bestimmen könnte, in denen Studenten exmatrikuliert werden könnten, wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen (vgl. insoweit etwa die Regelung in Art. 51 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006, S. 245).

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Damit fehlt es für die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Exmatrikulation aus dem Grund der dauernden Studierunfähigkeit an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weshalb dem Antrag stattzugeben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz gebracht hat.