Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 19.08.2009 – 3 L 660/09.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2009:0819.3L660.09.MZ.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Sperrung der Durchfahrt der W. -Straße in N.-O. durch Sperrpfosten zu beseitigen sowie dort einen verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 Abs. 4a Zeichen 325/326 der Straßenverkehrsordnung - StVO -) zu kennzeichnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller macht - vorbeugend - einen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser kann grundsätzlich durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden (vgl. HessVGH, NVwZ-RR 1996, 317 [318]). Der Antrag richtet sich jedoch gegen die falsche Antragsgegnerin. Es fehlen darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis sowie ein Anordnungsanspruch.
1. Der Antragsteller richtet seinen Unterlassungsanspruch zu Unrecht gegen die Stadt N.-O. als Antragsgegnerin. Hieran hat er trotz des Hinweises der Antragsgegnerin auf ihre mangelnde Zuständigkeit in der vorliegenden straßenverkehrsrechtlichen Streitigkeit ausdrücklich festgehalten. Zuständige Behörde für die Bestimmung, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, die Beschränkung der Benutzung von Straßen und die sonstigen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 (GVBl. 1987, 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2009 (GVBl. 301), BS 923-3, bei verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden - hierzu zählt die Stadt N.-O. - die Verbandsgemeinde. Bei den Sperrpfosten, welche die Durchfahrt der W. -Straße für Kraftfahrzeuge auf der Höhe der Grundstücksgrenze der Hausnummern ... und ... hindern, handelt es sich um Verkehrseinrichtungen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO), bei der Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs (Zeichen 325/326) um Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 und 4a StVO). Zwar erfolgt nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 StVO die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen im Einvernehmen mit der Gemeinde. Hierbei handelt es sich indessen um eine verwaltungsinterne Verfahrensvorschrift, die gegenüber dem Antragsteller keine Außenwirkung entfaltet und von ihm auch nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht werden kann. Die Beteiligung der Gemeinden bei der Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen trägt deren Planungsbefugnissen Rechnung (vgl. BVerwGE 107, 38 [43]). Dem Antragsteller werden hierdurch keine eigenen Rechte eingeräumt. Ebenso wenig verleiht § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO, der die Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast zur Anbringung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet, dem Antragsteller eine Rechtsposition, auf die er sich gegenüber der Antragsgegnerin berufen kann. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin vorhält, die W. -Straße teilweise auf Grund errichtet zu haben, der in seinem Eigentum oder in demjenigen anderer Privatpersonen steht, ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass hieraus unmittelbare Ansprüche gegen die Antragsgegnerin im Hinblick auf die vorgesehenen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen hergeleitet werden können.
2. Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutz in der Form der vorbeugenden Unterlassungsklage sowie die Sicherung derartiger Klagebegehren durch einstweilige Anordnung kommen nur dann in Betracht, wenn ein besonders qualifiziertes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich der Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO - verwiesen werden kann. Die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs und Entfernung der Sperrpfosten ist dem Antragsteller hier zumutbar. Dies gilt auch, soweit die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs aufgrund ihres Anordnungscharakters (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 42 StVO Rn. 181) entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist, also Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allein dieser Umstand vermag das besondere, qualifizierte Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu begründen. In der Regel widerspricht vorbeugender Rechtsschutz vielmehr der gesetzlichen Systematik des § 80 VwGO und in derartigen Fällen wird nur dann ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden können, wenn dem Betroffenen andernfalls unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. VGH BW, NVwZ 1994, 801 f.). Derartige Umstände macht der Antragsteller hier jedoch nicht geltend. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Änderung der verkehrsrechtlichen Anordnungen zunächst zur Erprobung auf die Dauer von sechs Monaten zeitlich begrenzt sein soll.
3. Schließlich liegt kein Anordnungsanspruch vor, da der Antragsteller durch die Änderung der verkehrsrechtlichen Anordnungen in der W.-Straße nicht in seinen Rechten verletzt wird. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Die Kennzeichnung verkehrsberuhigter Bereiche richtet sich nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden die hierfür notwendigen Anordnungen treffen. Die von der Verbandsgemeinde N.-O. im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin vorgesehenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen dienen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Die Verkehrssituation im verfahrensgegenständlichen Bereich der W. -Straße ist unstreitig durch eine Gefährdung der Fußgänger, namentlich jüngerer Kinder, geprägt. Ursächlich ist hierfür insbesondere das Fehlen eines Gehwegs in einem Teilbereich der Straße. Der Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs kann nicht entgegengehalten werden, sie sei mit dem Charakter der Straße nicht zu vereinbaren. Nach der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 42 StVO Rn. 35a) setzt die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die W. -Straße dient in erster Linie dem Anliegerverkehr. Nach den Planungen der Verbandsgemeinde N.-O. soll der verkehrsberuhigte Bereich mit verschiedenen Fahrbahnverengungen einhergehen, die das Beachten der allein zulässigen Schrittgeschwindigkeit (§ 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO) fördern sollen. Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, die W. -Straße werde als Durchgangsstraße genutzt, um von der Z. Straße kommend zum W. -Ring oder in umgekehrter Richtung zu fahren, wird dies nicht näher belegt. Gegen eine solche Nutzung sprechen im Übrigen die örtlichen Verhältnisse. Die W. -Straße ist zum Teil so schmal ausgebaut, dass der Begegnungsverkehr erschwert ist. Zudem ist eine Tempo 30-Zone angeordnet (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274.1 und 274.2 StVO). Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnungen bestehen nicht. Die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist eine geeignete Maßnahme, um den fehlenden Gehweg auszugleichen und die Fußgänger vor dem Fahrzeugverkehr zu schützen. Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs dürfen Fußgänger nämlich die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen (§ 42 Abs. 4a Nr. 1 StVO). Der Fahrzeugverkehr muss zudem Schrittgeschwindigkeit einhalten (§ 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO), und Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern (§ 42 Abs. 4a Nr. 3 StVO). Auch der schmale Ausbau der W. -Straße widerspricht nicht der Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich. In einer dem Anliegerverkehr dienenden Straße reicht es aus, wenn ein Personenkraftwagen Engstellen gefahrlos passieren kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. September 1992 - 7 A 10875/92.OVG -, ESOVGRP). Dass dies bei Schrittgeschwindigkeit nicht der Fall sein wird, lässt sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Die Kennzeichnung ist zudem erforderlich, da eine weniger einschneidende, jedoch gleich wirksame Maßnahme nicht erkennbar ist. Das Verhindern der Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen durch das Aufstellen der Sperrpfosten bezweckt zwar ebenfalls den Schutz der Fußgänger. Es führt aber nicht zu dem Vortritt, der Fußgängern in verkehrsberuhigten Bereichen gewährt ist. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind nicht erkennbar. Sind demnach die Rechtsvoraussetzungen zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs erfüllt, darf die Verbandsgemeinde N.-O. sie nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen. Insoweit kann der Antragsteller nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn seine Interessen nicht rechtsfehlerfrei abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs sprechen. Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interesse des Antragstellers, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (BVerwGE 92, 32 [40]). Insoweit kommen Beeinträchtigungen im Gesundheitsinteresse (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) und im Recht aus dem Anliegergebrauch, welches sich seinem Inhalt nach auf eine Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz beschränkt (vgl. BVerwG, a.a.O.), in Betracht. Solche Beeinträchtigungen macht der Antragsteller indessen nicht geltend. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller schließlich nicht verlangen, dass die Sperrpfosten in der W. -Straße bestehen bleiben. Die Ermessensentscheidung der Verbandsgemeinde N.-O., den Schutz der Fußgänger durch die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs an Stelle einer Durchfahrtssperre zu gewährleisten, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal zunächst eine Erprobungsphase von sechs Monaten vorgesehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.