Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 07.10.2009 – 3 L 874/09.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2009:1007.3L874.09.MZ.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25. August 2009 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. August 2009 zum Neubau eines Lebensmittelmarkts (Vollsortiment) begehrt, hat keinen Erfolg. Der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a des Baugesetzbuches (BauGB) statthafte Antrag ist unbegründet. Für die nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Vorschriften bestehen, die zu Gunsten des Antragstellers nachbarschützend wirken. Demgegenüber ist der Antrag abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen solche Normen verstößt. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 212 a BauGB eine Wertung dahingehend getroffen, dass es bei offener Sachlage und etwa gleichgewichtigen Interessen grundsätzlich bei der sofortigen Vollziehbarkeit verbleibt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. April 1999 - 1 B 10646/99.OVG -). Hiernach fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen aus, da die angefochtene Baugenehmigung nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zumindest nicht offensichtlich Rechte des Antragstellers verletzt.

2

1. Der Nachbar eines Bauvorhabens kann in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zum einen die Bewahrung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB und zum anderen die Beachtung des in dem Merkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots beanspruchen. In beiderlei Hinsicht kann eine Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers jedoch nicht festgestellt werden. a) Der auf § 34 Abs. 2 BauGB gestützte Gebietsgewährleistungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung entspricht. Dies ist vorliegend der Fall. Die P. Straße trennt das Bauvorhaben von der Wohnbebauung im Norden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin den Bereich, in dem der Lebensmittelmarkt errichtet werden soll, demgegenüber als Mischgebiet i.S.d. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einordnet. Das ehemalige Bahngelände südlich der P. Straße ist im Bereich des Bauvorhabens bislang unbebaut, stellt sich aber als Verlängerung des unmittelbar angrenzenden Bahnhofsbereichs dar. Aufgrund seiner Größe von über 6.500 m² kann das Grundstück auch nicht als Baulücke angesehen werden. Der Anspruch auf Bewahrung des vorhandenen Gebietscharakters steht allerdings nur demjenigen zu, der mit diesem Gebiet rechtlich verbunden ist, d.h. denselben Nutzungsbeschränkungen unterliegt, deren Einhaltung er bei seiner Nachbarschaft geltend macht (OVG RP, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 8 B 12861/97.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). An diesem Austauschverhältnis zwischen der eigenen Nutzungsbeschränkung des Antragstellers und dem Anspruch auf Beachtung dieser Beschränkung durch die anderen Baugebietsbetroffenen, nämlich die Beigeladene, fehlt es hier. Das Wohneigentum des Antragstellers liegt - hiervon geht auch er selbst aus - in einem Gebiet, das einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO entspricht, das Bauvorhaben, wie bereits dargelegt, liegt aber im Mischgebiet. b) Ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen damit auch seiner Art nach allein an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, so ist der subjektive Rechtsschutz der Nachbarschaft auf die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme gerichtet (vgl. OVG RP, a.a.O.). Entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind danach bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die nach Eröffnung des Lebensmittelmarktes zu erwartende Lärmzunahme durch den sich erhöhenden Straßenverkehr und die Parkplatznutzung ist für den Antragsteller nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hinzunehmen. Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Da nicht normativ festgelegt ist, wann Lärmimmissionen erheblich und für die Nachbarn unzumutbar sind, ist die Zumutbarkeitsgrenze vom Gericht anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets einschließlich seiner Vorbelastung zu bestimmen. Die Grenzwerte des Ausführungsrechts zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und in technischen Regelwerken enthalten hierfür Anhaltspunkte. Für die Bemessung der Zumutbarkeit des mit einer Anlagennutzung verbundenen Verkehrs kann auf die Regelung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) zurückgegriffen werden (OVG RP, Beschluss vom 12. August 1999 - 8 B 11397/99.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Diese vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift ist unter anderem auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG zu beachten (Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa TA Lärm). Die Immissionsgrenzwerte für die Verkehrsgeräusche ergeben sich nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aus der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Sie betragen gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) in allgemeinen Wohngebieten 59 dB(A) und in Mischgebieten 64 db(A). Grenzen wie hier Grundstücke aneinander, die jeweils verschiedenen (faktischen) Baugebieten angehören, kommt dem Umstand, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme wechselseitig besteht, besondere Bedeutung zu. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zugemuteten Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art „Mittelwert“ zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind (vgl. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm). Dieser „Mittelwert“ muss aber nicht dem arithmetische Mittel der Richtwerte entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24/07 -, juris). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen nicht überschritten werden (vgl. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm). Nach der Lärmuntersuchung der Fa. M. C. U. GmbH vom 15. Januar 2009 wird auf dem Grundstück des Antragstellers am Tag voraussichtlich ein Immissionswert von 60 dB(A) erreicht, wenn der genehmigte Lebensmittelmarkt seinen Betrieb aufnimmt. Dies führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, denn wegen der vorhandenen Vorbelastung von 59 dB(A) wird der in § 2 Abs. 1 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete festgesetzte Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) nicht wahrnehmbar überschritten. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm führt nur ein solcher (anlagebedingter) Verkehr zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Situation, der zu einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) und einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung führt. Die geforderte Differenz von 3 dB(A) trägt dem Umstand Rechnung, dass nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik eine Erhöhung des Dauerschallpegels von bis zu 2 dB(A) für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar bzw. erst ab 3 dB(A) gerade noch gut hörbar ist (OVG RP, Beschluss vom 12. August 1999, a.a.O.). Die Erhöhung des Verkehrslärms um ein Dezibel führt somit zu keiner beachtlichen Verschlechterung der Situation des Antragstellers. Ob die von der Fa. M. C. U. GmbH in der Untersuchung vom 15. Januar 2009 zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zum erwarteten Verkehrsaufkommen zutreffen, ist zwischen den Beteiligten allerdings streitig. Wenn bei der Wertberechnung 0,79 Bewegungen je 10 m² Nettoverkaufsfläche und Stunde (vgl. Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007, S. 35) und ein sog. Altverkehrsanteil von 27,5 % (arithmetisches Mittel der Werte aus: Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung, Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Nutzung, S. 52) eingesetzt werden, erhöhen sich die Immissionen für das benachbarte Grundstück P. Straße ... ausweislich der den Beteiligten vorliegenden Stellungnahme der Fa. M. C. U. GmbH vom 30. September 2009 im Verfahren 3 L 816/09.MZ von der derzeit vorhandenen Verkehrslärmbelastung von 59 dB(A) auf 61 dB(A). Die Kammer geht davon aus, dass die Immissionswerte für das Grundstück des Antragstellers mit denjenigen für das Grundstück P. Straße ... vergleichbar sind. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist indessen auch mit einer solchen Verkehrslärmsteigerung nicht verbunden, selbst wenn damit die Zunahme der Verkehrsgeräusche zwar kaum aber doch wahrnehmbar ist. Insoweit wirkt sich - wie bereits ausgeführt - die Gegenseitigkeit des Rücksichtnahmegebots besonders aus. Da das Grundstück des Antragstellers an der Grenze zu einem faktischen Mischgebiet liegt, kann er, wie bereits dargelegt, nicht die Einhaltung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte verlangen. Der Wert von 61 dB(A) erreicht indessen auch nicht einmal das arithmetische Mittel von 61,5 dB(A) der für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete geltenden Werte, erst recht wird der Grenzwert für Mischgebiete nicht überschritten. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Nutzung des Kundenparkplatzes Ost bestehen keine Anhaltspunkte. Zufolge der Lärmuntersuchung vom 15. Januar 2009 ist für das Grundstück des Antragstellers (Erdgeschoss) ein Geräuschpegel von 43 dB(A) zu erwarten. Dieser erreicht bei weitem nicht den Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag (Nr. 7.4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm). Im Hinblick auf die wiederum gebotene Mittelwertbildung unter Berücksichtigung des Werts für Mischgebiete von 60 dB(A) (Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm) ist selbst im Fall einer Korrektur der Ausgangsdaten für die schalltechnische Beurteilung der durch die Parkplatznutzung ausgelösten Geräusche nicht mit einem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle zu rechnen. Ein Summenpegel unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen ist hier nicht zu ermitteln, da eine Gesundheitsgefährdung des Antragstellers nicht in Rede steht (vgl. zu dieser Problematik: BVerwGE 101, 1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer offensichtlichen Verletzung von Rechten des Antragstellers durch die zu erwartende Zunahme von Verkehrsgeräuschen auszugehen. Die weiteren Bedenken des Antragstellers gegen die der Lärmuntersuchung zugrundegelegten Ausgangsparameter einschließlich der von ihm befürchteten Verkehrsproblematik müssen einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit er geltend macht, er werde durch den Straßenverkehr an einem geplanten Fußgängerüberweg besonders belastet, handelt es hierbei in erster Linie um eine straßenverkehrsrechtliche Frage, die nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist. Im Übrigen ist weder offensichtlich noch hat der Antragsteller substantiiert dargetan, dass das Anhalten und Anfahren der Kraftfahrzeuge an dem Überweg zu einer erheblichen Verkehrslärmsteigerung führen wird.

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2. Es lässt sich auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts feststellen. a) Nach § 47 Abs. 7 Satz 2 der Landesbauordnung (LBauO) darf durch die Benutzung von Stellplätzen die Gesundheit nicht geschädigt sowie das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Ob solche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist nicht nach festen Merkmalen, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks und seiner Umgebung, ferner auf Standort, Anordnung, Zahl und Benutzung der geplanten Stellplätze sowie auf die Lage und Beschaffenheit der Zu- und Abfahrt. § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO stimmt im Ergebnis mit den Vorgaben des Gebots der Rücksichtnahme überein, soweit es um den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Beeinträchtigungen geht (vgl. zum Ganzen: OVG RP, BauR 2003, 368). Die Lärmzunahme durch die Nutzung des vorgesehenen Kundenparkplatzes ist aus den bereits dargelegten Gründen hinzunehmen. Der Ruhebereich des Grundstücks des Antragstellers wird durch den genehmigten Parkplatz, der auf der anderen Straßenseite hergestellt werden soll, nicht erheblich beeinträchtigt, zumal der Ruhebereich hinter dem Wohnhaus des Antragstellers liegt. b) Die in der Baugenehmigung vorgesehenen Schallschutzwand hält unbestritten die Abstandsflächen nach § 8 LBauO als landesgesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ein. Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl das Vorhaben der Beigeladenen wegen erdrückender oder einmauernder Wirkung rücksichtslos sein könnte (vgl. hierzu: OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 1 B 10599/08.OVG -), bestehen nicht. c) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Beigeladene noch kein Brandschutzkonzept vorgelegt habe, ist ebenfalls keine Verletzung seiner Rechte erkennbar, zumal die Vorlage eines solchen Konzepts durch einen von der obersten Bauaufsicht des Landes anerkannten Sachverständigen ausdrücklich Bedingung der Baugenehmigung ist.

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3. Natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften dienen allein dem öffentlichen Interesse, sodass insoweit die Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die sich der Antragsteller allein berufen kann, offensichtlich ausscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abschnitt II Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).