Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 03.11.2009 – 5 K 616/09.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2009:1103.5K616.09.MZ.0A

Tenor

Die Personalratswahl der Stadtverwaltung L. vom 07. Mai 2009 wird hinsichtlich der Gruppe der Beamten für ungültig erklärt. Der Wahlvorstand wird durch W. S., G. K. und B. S. für die durchzuführende Personalratswahl zur Gruppe der Beamten gebildet.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger fechten die Wahl zum Personalrat in der Gruppe der Beamten an. Ausweislich der Niederschrift zur Wahl wurden bei der Wahl der Gruppe der Beamten 72 Stimmen abgegeben, wovon 70 Stimmen gültig und 2 Stimmen ungültig waren. Hierbei entfielen 23 Stimmen auf die Vorschlagsliste 1) und 47 Stimmen auf die Vorschlagsliste 2). Deshalb entfielen nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren zwei Personalratssitze auf die Vorschlagsliste 2) und keiner auf die Vorschlagsliste 1). Am 20. Mai 2009 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Neustadt einen Anfechtungsantrag gestellt. Dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht Neustadt an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen. Die Kläger tragen vor: Laut Wahlniederschrift des Wahlvorstandes sei ein Stimmzettel der Beamtenliste nicht gewertet worden, weil eine Falschabgabe von Beamten- bzw. Arbeitnehmerstimmzettel bei der Gruppe der Beamten vorhanden sei, denn es seien 73 Wahlkarten ausgefertigt worden. Vorhanden seien aber lediglich 72 Stimmzettel in der Gruppe der Beamten. Bei der Gruppe der Arbeitnehmerinnen seien 278 Wahlkarten ausgefertigt worden, es seien jedoch 279 Stimmzettel vorhanden. Deshalb habe der Wahlvorstand nach eingehender Diskussion beschlossen, nur die tatsächlich abgegebenen Stimmzettel zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu verwenden. Daraus ergebe sich, dass einem Beamten oder einer Beamtin ein Stimmzettel für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgehändigt worden sei. Dieser Stimmzettel sei bei der Wahl zur Gruppe der Beamten als nicht gültig gewertet worden. Wäre jedoch ein ordnungsgemäßer Stimmzettel ausgeteilt worden, so wäre nicht auszuschließen, dass die Vorschlagsliste 1) 24 Stimmen erhalten hätte und damit einen Sitz im Personalrat errungen hätte. Die Kläger beantragen, die Personalratswahl der Stadt L. vom 7. Mai 2009 hinsichtlich der Gruppe der Beamten für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Es sei nicht erwiesen, dass nicht möglicherweise eine Verwechselung von gleichnamigen Beamten und Arbeitnehmern erfolgt sei, so dass die Stimmabgabe gleichwohl ordnungsgemäß sei und lediglich die Haken in den Wahllisten fälschlich eingetragen worden seien. Darüber hinaus sei unter Berücksichtigung einer angemessenen Verantwortlichkeit des Wahlvorstandes und seiner Mitglieder davon auszugehen, dass ein mündiger wahlberechtigter Beamter in der Lage sein sollte, entsprechend den bekannten Regularien der Personalratswahl seine Stimme abzugeben. Deshalb sei es fraglich, ob es sich hier um einen Anfechtungsgrund handele. Da niemand wisse, ob und wie der Beamte, wenn er den richtigen Stimmzettel ausgefüllt hätte, abgestimmt hätte, sei sowohl das eine als auch das andere Ergebnis möglich. Es sei zweifelhaft, ob dies für eine Wahlanfechtung ausreiche. Der Beigeladene hat auf eine Stellungnahme verzichtet und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Personalratswahlunterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage hat Erfolg. Gemäß § 19 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – können drei Wahlberechtigte binnen einer Frist 12 Werktagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zu den wesentlichen Grundsätzen des Wahlverfahrens gehört es, dass den Wahlberechtigten keine falschen Stimmzettel ausgehändigt werden. Ein solcher Fall liegt hier auch nach den eigenen Feststellungen des Wahlvorstandes vor, weil ein Beamter mehr seine Stimme abgegeben hat als Stimmzettel von Beamten vorhanden sind und demgegenüber ein Stimmzettel der Arbeitnehmer mehr in der Urne war, als Stimmen von Arbeitnehmern abgegeben worden sind. Dieser Verstoß ist nicht berichtigt worden, und es ist nicht ausgeschlossen, dass er das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Fall der Abgabe von 73 Stimmen, von denen zwei als ungültig gewertet worden sind, es durchaus möglich ist, dass außer den 47 Stimmen für die Liste 2) nicht nur 23 sondern 24 Stimmen für die Liste 1) abgegeben worden wären. Dann wäre jedoch nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren ein Sitz auf die List 1) entfallen und somit die Besetzung des Personalrats verändert gewesen. Das Gericht bestimmt den Wahlvorstand gemäß § 19 Abs. 2 LPersVG, wonach das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand einsetzt, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Die Einsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Beamten erfolgt nach übereinstimmendem Vorschlag der Beteiligten und nach Zustimmung der anwesenden nunmehr eingesetzten Beamten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).

Beschluss

4

der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 03.11.2009. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).