Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 19.11.2009 – 1 K 354/09.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2009:1119.1K354.09.MZ.0A
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten.
Am 19. Februar 2007 (Rosenmontag) wurde der Polizei um 14:57 Uhr mitgeteilt, dass sich auf der A60 in Höhe W. ein freilaufender Hund befinde und es bereits zu gefährlichen Situationen gekommen sei. Nach längerer Suche konnte der Hund von der Polizei eingefangen werden. Die Berufsfeuerwehr der Beklagten wurde informiert und durch die Polizei beauftragt, den Hund ins Tierheim zu bringen.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 forderte die Beklagte auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Gebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehr in Höhe von 56,24 Euro an.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, nicht die Polizei, sondern die beklagte Stadt sei als Ordnungsbehörde vorliegend für die Gefahrenbeseitigung originär zuständig gewesen. Die Berufsfeuerwehr sei Teil der für die Gefahrenbeseitigung zuständigen Stadt M.. Die Polizei sei damit lediglich hilfsweise für die Beklagte tätig geworden, weshalb diese für das Tätigwerden der Feuerwehr keine Gebühren fordern könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2008 – dem Kläger zugestellt am 12. März 2009 – wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gebührenbescheid sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Feuerwehrsatzung zu Recht ergangen. Danach seien alle Leistungen der Feuerwehr gebührenpflichtig, die nicht im Rahmen des § 8 Abs. 2 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) erbracht würden. Vorliegend sei die Feuerwehr nicht im Rahmen der aus dieser Vorschrift abzuleitenden originären Zuständigkeiten zur Abwehr von Brand- und anderen Gefahren tätig geworden, sondern im Auftrag der Polizei, die sich ihrer zur Durchführung einer polizeilichen Maßnahme bedient habe. Die Feuerwehr sei wie ein beliebiger Dritter beauftragt und allein im Interesse der Polizei tätig geworden, weshalb Gebühren für deren Inanspruchnahme nach § 3 Abs. 3 Feuerwehrsatzung erhoben werden könnten. Zwar seien nach § 1 Abs. 1 POG die allgemeinen Ordnungsbehörden – hier die Stadtverwaltung M. – und die Polizei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit nebeneinander zuständig, wobei ein Vorrang der allgemeinen Ordnungsbehörde bestehe. Nach § 1 Abs. 7 POG werde die Polizei jedoch im Rahmen der sogenannten Eilfallkompetenz tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheine. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Polizei sei über Notruf bzgl. eines auf der Autobahn freilaufenden Hund verständigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei schneller als die Stadtverwaltung als allgemeine Ordnungsbehörde vor Ort habe sein können, um das Tier einzufangen und die Gefahr zu beseitigen. In einem solchen Fall trete die Polizei für die gesamte Maßnahme an die Stelle der originär zuständigen Behörde und trage die rechtliche Verantwortung für sämtliche von ihr veranlassten Maßnahmen einschließlich der entstandenen Kosten. Im Rahmen der Eilfallkompetenz sei der Hund damit nicht nur durch Einfangen sicherzustellen im Sinne des § 22 POG, sondern auch nach § 23 POG in Verwahrung zu nehmen, d.h., im Tierheim unterzubringen. Dies sei von der Polizei im Rahmen ihrer Verwahrungspflicht in eigener rechtlicher Zuständigkeit angeordnet worden. Die polizeiliche Maßnahme sei einheitlich zu sehen und könne rechtlich nicht allein aus Kostengründen aufgesplittet werden.
Der Kläger hat am 9. April 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er: Die Polizei habe in einer Angelegenheit der originären Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörde gehandelt, weshalb die Beklagte nicht zur Gebührenerhebung berechtigt sei. An dieser originären Zuständigkeit ändere sich auch nichts dadurch, dass die Polizei vor Ort bis zur Beseitigung der Gefahr durch die Übergabe des Hundes an die Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr gehandelt habe. Die Feuerwehr habe den Hund in eigener Verantwortung und eigener Zuständigkeit ins Tierheim zur Verwahrung gebracht. Die Feuerwehr sei auch nicht als beliebiger Dritter anzusehen, da sie die zur Durchführung von Tiertransporten sachnähere und eigentlich zuständige Behörde sei. In dieser Funktion besitze die Feuerwehr entsprechende Ausrüstungsgegenstände wie "Tierfänger" und habe auch einen Schlüssel für das Tierheim, um dort Tiere jederzeit unterbringen zu können. Diese Vorgehensweise sei sowohl während als auch außerhalb der Dienstzeiten der allgemeinen Ordnungsbehörde bei Auffinden eines Tieres vorgesehen. Damit sei die Feuerwehr für das Einfangen und Verbringen von Tieren in das Tierheim zuständig und führe diese Maßnahmen eigenverantwortlich durch.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2008 (StRA 132-2008) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus führt sie aus, bei dem Tätigwerden der Polizei handele es sich um den typischen Fall einer Eilfallzuständigkeit nach dem POG, in deren Rahmen die Polizei zur Beseitigung einer akut bestehenden Gefahrenlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen und angeordnet habe. Es sei unerheblich, ob daneben noch andere Behörden zuständig gewesen wären. Die Polizeibeamten hätten den Hund eingefangen, sichergestellt und sich für eine Verwahrung im Tierheim entschieden. Lediglich im Rahmen der letzten Entscheidung hätten sie sich fremder Hilfe bedient, ohne dass der Feuerwehr in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eigene Entscheidungsbefugnisse eröffnet oder angetragen worden seien. Sie sei nur als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der polizeilichen Zuständigkeit tätig geworden. Damit habe sie die Verwahrung des Hundes gerade nicht in eigener Verantwortung übernommen. Der Zuständigkeitsverantwortung für die Gesamtmaßnahme folge auch die Kostenverantwortung. Dies entspreche im Übrigen auch der bisher geübten Verwaltungspraxis. Letztendlich verfüge auch die Polizei selbst über geeignete Transport- oder Unterbringungsmöglichkeiten für Hunde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet und damit abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2008 erweist sich als rechtmäßig, weshalb ein Anspruch des Klägers auf dessen Aufhebung nicht besteht.
Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 18. Mai 2001 i.d.F. vom 5. Juli 2006 (Feuerwehrsatzung). Diese Vorschrift regelt insgesamt die Gebührenpflicht für solche Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 8 Abs. 2 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG – erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich dabei also um solche Hilfeleistungen der Feuerwehr, die nicht zu deren Pflichtaufgaben im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 LBKG gehören und die den sonstigen Hilfeleistungen i.S. des § 8 Abs. 3 LBKG zuzurechnen sind. In den Beispielen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 Feuerwehrsatzung ist die durch die Feuerwehr vorliegend erbrachte Hilfeleistung auch ausdrücklich aufgeführt, nämlich im Spiegelstrich 4 "Einfangen, Versorgen und Unterbringen von Tieren".
Die Beklagte hat die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Gebühr auch zu Recht beim Kläger angefordert, denn dieser ist Gebührenschuldner für die erbrachte Hilfeleistung. Nach § 4 Abs. 2 Feuerwehrsatzung ist Gebührenschuldner, wer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr anfordert, in Anspruch nimmt oder derjenige, in dessen wirklichem oder mutmaßlichem Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. Diese Voraussetzungen treffen vorliegend auf den Kläger zu. Die Feuerwehr wurde von der Polizei damit beauftragt, den eingefangenen Hund ins Tierheim zu transportieren und dort unterzubringen.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Polizei vorliegend im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit bei Gefahr im Verzug zur allgemeinen Gefahrenabwehr nach § 1 Abs. 7 POG tätig geworden ist, da die Gefahrenabwehr durch die an sich vorrangig zuständige allgemeine Ordnungsbehörde der Beklagten nicht oder nicht rechtzeitig möglich erschien.
In einem solchen Fall bleibt die durch die Eilkompetenz begründete Zuständigkeit der Polizei entgegen der Ansicht des Klägers jedoch für sämtliche der zu ergreifenden Maßnahmen erhalten. Denn insoweit gilt der Grundsatz der Erstbefassung. Diejenige Behörde, die bei einer gegebenen Doppelzuständigkeit zuerst mit der Gefahrenlage konfrontiert und tätig wird, hat sämtliche notwendigen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu ergreifen (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, E 243). Diese bestanden vorliegend durch das Einfangen des Hundes zunächst in der polizeilichen Sicherstellung einer Sache nach § 22 Nrn. 1, 2 POG. Nach § 23 Abs. 1 POG sind polizeilich sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen, wobei die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden kann (§ 23 Abs. 1 Satz 3 POG), wenn die Beschaffenheit der Sache eine Verwahrung bei der Polizei nicht zulässt oder diese unzweckmäßig erscheint. Wegen der für den Hund erforderlichen Versorgung und Pflege, die von dem Kläger selbst nicht geleistet werden kann, kam zur Verwahrung nur die Unterbringung bei einem Dritten, hier dem Tierheim, in Betracht.
Aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 3 POG war die Polizei aber des Weiteren auch berechtigt, den Transport des Hundes zum Tierheim nicht selbst durchzuführen, soweit sie dazu überhaupt in der Lage war, sondern von der Berufsfeuerwehr durchführen zu lassen, die über geeignete Transportmöglichkeiten (sog. Hundefänger) und insbesondere über einen Schlüssel zum Tierheim verfügt.
Die Berufsfeuerwehr der Stadt M. stellt sich dabei rechtlich nicht anders dar, wie ein privater Dritter, wenn dieser mit dem Transport beauftragt worden wäre.
Der Umstand, dass die Berufsfeuerwehr für Fälle der vorliegenden Art speziell ausgerüstet ist, zudem im Gegensatz zur Polizei einen Schlüssel zum Tierheim besitzt und die Einschaltung der Feuerwehr ständiger polizeilicher Praxis entspricht, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Wie bereits ausgeführt, ist die Polizei für die gesamte polizeiliche Maßnahme der Sicherstellung und anschließenden Verbringung und Verwahrung des Hundes aufgrund ihres Erstzugriffsrechts im Rahmen des § 1 Abs. 7 POG originär zuständig gewesen und geblieben. Sie hat sich der Feuerwehr damit in eigener Zuständigkeit im Rahmen der von ihr getroffenen Auswahlentscheidung zur Durchführung einer polizeilichen Maßnahme als "Drittem" bedient und diese ist – umgekehrt- allein im Interesse der Polizei und deren Auftrag tätig geworden und nicht für die ansonsten vorrangig für die Gefahrenbeseitigung zuständige Beklagte (vgl. zu alldem auch VG Mainz, Urteil vom 2. März 1993 – 3 K 2705/92.MZ). Insoweit stellt sich die Situation wie dargelegt nicht anders dar, als wenn ein privates Unternehmen beauftragt worden wäre.
Damit ist der Kläger zu Recht als Gebührenschuldner nach § 4 Abs. 2 Feuerwehrsatzung zur Erstattung der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Verwaltungsgebühr herangezogen worden.
Er kann seinerseits auf der Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 3 Satz 1 POG diese Kosten als Kosten der Sicherstellung und Verwahrung bei dem nach §§ 4, 5 POG Verantwortlichen, i. d. R. dem Hundehalter, einfordern, was damals Gegenstand der vorzitierten Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz war. In diesem Zusammenhang sieht zudem die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 3 POG vor, dass die Herausgabe sichergestellter Sachen von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden kann, d. h. ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. des Hundes bis zur Zahlung der Kosten besteht. Dabei unterfallen dem Begriff der Kosten der Sicherstellung nicht nur die von der Beklagten für die Inanspruchnahme der Feuerwehr beim Kläger geltend gemachten Kosten, sondern auch die durch die Verwahrung des Hundes im Tierheim bis zur Abholung des Hundes entstandenen Kosten. Diese Verfahrensweise könnte, jedenfalls in einigen Fällen, die aufwändige nachträgliche Kostenforderung per Bescheid entbehrlich machen. Ein solcher Bescheid könnte nachträglich, auf entsprechende Forderung des Kostenschuldners hin, der etwa die Kostenforderung anfechten will, immer noch erlassen werden.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
B e s c h l u s s
der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
vom 19.11.2009
Der Streitwert wird auf 56,24 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).