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Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 28.04.2010 – 3 K 822/09.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2010:0428.3K822.09.MZ.0A

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, über die Zulassung des von der Klägerin verlegten Kommentars „Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar“ als weiteres Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zulassung eines Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung.

2

Sie ist ein Verlagsunternehmen, welches u.a. juristische Fachliteratur vertreibt. Sie gibt seit Mai 2006 einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Prütting/Wegen/Weinreich (im Folgenden: „Prütting“) heraus, der eine jährliche Erscheinungsfolge hat und im Jahr 2010 in der 5. Auflage erscheint.

3

Mit Schreiben vom 19. April 2007 bat die Klägerin den Beklagten um Prüfung, ob der „Prütting“ als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden könne. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Werk mit einem anderen bislang zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassenen Kommentar zum BGB („Palandt“) vergleichbar sei.

4

Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte der Beklagte mit, dass einer Zulassung derzeit nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung stellte er auf Probleme bei der Aufgabenerstellung sowie bei der Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten ab.

5

Unter dem 20. Juni 2007 nahm die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten Bezug und teilte mit, dass sie die Rechtsauffassung des Beklagten nicht teilen könne. Sie bat um erneute Prüfung. Hierauf teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 06. Juli 2007 mit, dass es bei der unter dem 31. Mai 2007 ausgesprochenen Ablehnung bleibe.

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Mit Schreiben vom 24. September 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er derzeit dem Begehren auf Zulassung des „Prütting“ zur Zweiten juristischen Staatsprüfung weiterhin nicht entsprechen könne. Er wies unter Bezugnahme auf die Erörterung der Angelegenheit auf der Zusammenkunft der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesjustizprüfungsämter im Mai 2007 darauf hin, dass der Ausgang eines beim VG Berlin anhängigen Klageverfahrens auf Zulassung einer weiteren Gesetzessammlung in der juristischen Staatsprüfung abgewartet werden solle.

7

Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 bat die Klägerin erneut um Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung und kündigte notfalls gerichtliche Schritte an. Sie wies auf die Praxis in anderen Bundesländern hin und vertrat die Auffassung, dass Neubewerbern ebenfalls eine Zulassungschance eingeräumt werden müsse.

8

Auf dieses Schreiben teilte der Beklagte unter dem 27. Juni 2008 mit, dass er weiterhin dem Begehren auf Zulassung nicht entsprechen könne und erst eine rechtskräftige Entscheidung in dem Verfahren von dem VG Berlin abwarten wolle.

9

Nachdem die Klägerin unter dem 24. Juni 2009 erneut um Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung gebeten hatte, teilte der Beklagte dieser mit Schreiben vom 13. Juli 2009 mit, dass es aus den genannten Gründen bei der Ablehnung bleiben müsse.

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Am 03. September 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt vor: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie sei klagebefugt, weil die Entscheidung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Wettbewerbsfreiheit sowie den Grundsatz der Chancengleichheit verstoße, auf die sie sich berufen könne.

12

Die Entscheidung des Beklagten, den „Prütting“ als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht zuzulassen, sei ermessensfehlerhaft. Es stelle eine unzulässige Verkürzung bei der Ermessensausübung dar, lediglich auf die Interessen der Prüfungskandidaten abzustellen. Zwar bezwecke § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 JAPO vor allem den geordneten Ablauf des Prüfungsverfahrens, an dessen Ende ein berufsqualifizierender Abschluss stehe. Dies entbinde den Präsidenten des Landesprüfungsamtes als Hilfsmittel zulassende Stelle nicht davon, bei der Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln auch die Interessen der Verlage zu berücksichtigen, welche die zugelassenen Kommentare vertrieben. Denn durch die Zulassungsentscheidung greife der Beklagte zwangsläufig in die Wettbewerbschancen der Verlage ein; so werbe zum Beispiel der Verlag des dem „Prütting“ vergleichbaren zugelassenen BGB-Kommentars mit der Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung. Auch führe die Zulassung eines Kommentars als Hilfsmittel in der juristischen Staatsprüfung dazu, dass die Absatzzahlen des zugelassenen Kommentars anstiegen, da die Kandidatinnen und Kandidaten den zugelassenen Kommentar erwerben würden. So entfielen beispielsweise auf den „Palandt“ in Rheinland-Pfalz etwa 21 % der verkauften Werke auf Examenskandidatinnen und -kandidaten. Hinzu komme, dass ein Verlag die Zulassung eines Hilfsmittels werbewirksam als Kaufargument verwenden könne, wie es z.B. der den „Palandt“ vertreibende Verlag mache. Vor diesem Hintergrund müssten die Auswahlkriterien, die der Beklagte in Anwendung eines vergleichsweise weiten Ermessensspielraums an die Zulassung eines Hilfsmittels lege, sachgerecht und willkürfrei sein. Hierbei sei insbesondere auch zu beachten, dass Neubewerber gegenüber bereits zugelassenen Werken nicht unangemessen benachteiligt werden dürften, sondern die gleiche reelle Zuteilungschance erhalten müssten.

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Nach diesen Grundsätzen habe sie einen Anspruch auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung, denn insoweit sei das Ermessen des Beklagten auf „Null“ reduziert. Der Beklagte habe die Notwendigkeit der Beschränkung der Kapazitäten für die Zulassung von Kommentaren als Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung auf zwei BGB-Kommentare nicht sachlich gerechtfertigt. Seine Einwände, die Zulassung eines weiteren BGB-Kommentars als Hilfsmittel führe zu Problemen bei der Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten sowie zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung bei der Erstellung der Aufsichtsarbeiten, überzeugten nicht, denn in der Praxis seien bereits jetzt im Bereich des Zivilrechts – sowohl beim BGB wie auch bei der ZPO – mehrere Kommentare zugelassen, ohne dass in der Vergangenheit die beschworenen Probleme aufgetreten seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum im Bereich der ZPO – wo drei Großkommentare alternativ zugelassen seien und zusätzlich kumulativ zu einem der Großkommentare noch ein Kurzkommentar verwendet werden dürfe – der Aufwand bei der Erstellung von Aufsichtsarbeiten geringer sein solle als im Bereich des BGB. Insoweit sei sogar von einer Selbstbindung des Beklagten auszugehen. Nicht stichhaltig sei ferner das Argument, der „Prütting“ erscheine im Hinblick auf die Frühjahrskampagne zu einem Zeitpunkt, der eine Einarbeitung bei der Klausurerstellung nicht mehr ermögliche. Denn eine vergleichbare Situation stelle sich in Bezug auf den „Palandt“ bei der Herbstkampagne dar, ohne dass dies bislang zu Schwierigkeiten bei der Erstellung der Aufsichtsarbeiten geführt habe. Hinzu komme, dass andere zugelassene Kommentare wie z.B. der „Jauernig“ nicht einmal regelmäßig erschienen. Ebenso wenig rechtfertige das Argument, der „Prütting“ werde bei den Korrektoren der Aufsichtsarbeiten am Arbeitsplatz und damit in der Praxis nicht eingesetzt, die Ablehnung der Zulassung, denn hierbei handele es sich nicht um ein sachgerechtes Kriterium. Denn maßgeblich könne allenfalls der Verbreitungsgrad unter den Referendaren sein, der seinerseits maßgeblich durch die Zulassung in der Staatsprüfung geprägt werde. Auch der Einwand, den Prüflingen sei nicht zuzumuten, aus einer breiten Palette die für sie optimalen Hilfsmittel auszuwählen, überzeuge nicht, denn im Bereich der ZPO-Hilfsmittel mute der Beklagte den Prüflingen gerade Derartiges zu.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, den von ihr verlegten Kommentar „Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar“ als weiteres Hilfsmittel für die Zweite juristische Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ zuzulassen,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, über die Zulassung des von ihr verlegten Kommentars „Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar“ als weiteres Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Er trägt vor: Der Hauptantrag sei unzulässig, da eine Ermessenreduzierung auf „Null“ unter keinem Gesichtspunkt in Betracht komme. Ferner sei zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt klagebefugt sei, da ein Verlag keinen Anspruch auf die Zulassung eines Hilfsmittels zur Zweiten juristischen Staatsprüfung haben könne. Es liege weder ein Eingriff in die grundsätzlich geschützte Wettbewerbsfreiheit vor, noch lasse sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ein subjektiv-rechtliches Leistungsrecht auf Teilhabe an „staatlichen Leistungen“ herleiten. Ebensowenig liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Rechtsgrundlagen der JAPO beruhten auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Schutzrichtung der §§ 38 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO sei eindeutig nicht die Geschäftstätigkeit von Verlagen, sondern die Durchführung ordnungsgemäßer Staatsprüfungen. Ob dies ordnungsgemäß erfolgt sei, sei in etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Kandidatinnen und Kandidaten zu klären.

21

Entgegen der Auffassung der Klägerin werde in die Wettbewerbsfreiheit weder unmittelbar noch mittelbar eingegriffen. Sie werde in ihrer unternehmerischen Betätigung durch die Zulassungspraxis des Beklagten nicht eingeschränkt. Die Zulassung eines Hilfsmittels zur juristischen Staatsprüfung führe weder spürbaren Veränderungen der Marktbedingungen für Kommentare insgesamt noch zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin. Denn entscheidend sei allein, inwieweit die Klägerin als Verlagsgesellschaft trotz des Versagens der begehrten Zulassung wirtschaftlich am Markt bestehen könne. Es stehe außer Zweifel, dass die Versagung der Zulassung für den „Prütting“ keinen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin haben könne, zumal die Versagung nur für Rheinland-Pfalz gelte. Bei seiner Entscheidung handele es sich auch nicht um eine sogenannte „grundrechtsspezifische Maßnahme“. Denn mit der Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln in der juristischen Staatsprüfung sollen nicht gezielt Rahmenbedingungen zu Lasten bestimmter Unternehmen geschaffen werden, sondern sie dient allein der Sicherstellung eines geordneten Prüfungsverlaufs. Die Entscheidung stelle sich daher lediglich als systemimmanente und damit hinzunehmende Verschärfung des Wettbewerbs für die Klägerin als potentielle Marktteilnehmerin dar. Sie könne nicht verlangen, von einem hoheitlichen Handeln, das allenfalls Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung verschaffe, geschützt oder durch ein hoheitliches Handeln selber begünstigt zu werden.

22

Die Ablehnung der Zulassung des „Prütting“ sei auch willkürfrei erfolgt. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass die Zulassung eines weiteren BGB-Kommentars die Erstellung der Aufsichtsarbeiten erschwere, da genau geschaut werden müsse, ob die zugelassenen Hilfsmittel den aktuellen Stand wiedergäben. Dazu müsse das Landesprüfungsamt mit ausreichendem Abstand vor den Prüfungsterminen im Besitz der jeweils aktuellen Ausgabe sei. Dies sei beim „Prütting“ nicht gewährleistet, da dieser während oder nach den Klausuren der Frühjahrskampagne erscheine und nicht mehr bei der Erstellung der Aufsichtsarbeiten berücksichtigt werden könne. Hinzu komme, dass die Neuerscheinung mitten in die Vorbereitungsphase für die im Mai stattfindenden mündlichen Prüfungen falle, so dass ein Abgleich der Neuauflage mit der Aufgabenstellung immer nur kurzfristig erfolgen könne, was zu einem erheblichen Mehraufwand führe. Hinzu komme, dass das Prüfungsgeschehen umso anfälliger werde, je mehr Hilfsmittel zugelassen würden. Daher seien im Bereich des Zivilprozessrechts die Großkommentare nicht kumulativ, sondern alternativ und zusätzlich als Einstiegshilfe ein Kurzkommentar zugelassen. In die Ermessensentscheidung müsse auch eingestellt werden, dass im Falle der Zulassung des Kommentars der Klägerin auch andere Verleger von der Zulassung in der juristischen Staatsprüfung nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. In diesem Falle sei ein geordneter Prüfungsverlauf kaum noch vorstellbar. Auch die Fürsorgepflicht gegenüber den Kandidatinnen und Kandidaten gebiete es, den Kreis der zugelassenen Hilfsmittel zu begrenzen, denn es könne diesen nicht zugemutet werden, aus einer breiten Palette die für sie optimalen Hilfsmittel auszuwählen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten im materiellen Zivilrecht erhebliches Vorwissen aus der Ersten Staatsprüfung mitbrächten. Dies rechtfertige es, zum Bürgerlichen Recht weniger Kommentare zuzulassen als im Zivilprozessrecht, welches sich die Kandidatinnen und Kandidaten erst während des Referendariats aneignen müssten. Auch sei aus dem Teilnehmerkreis der Prüfungen oder seitens des Personalrates der Referendare noch nie der Wunsch nach Zulassung des Kommentars der Klägerin geäußert worden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Ein Band Verwaltungsvorgänge des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagten über die Zulassung des von ihr verlegten Kommentars „Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar“ als weiteres Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (2). Soweit sie hingegen mit ihrem Hauptantrag die Zulassung des betreffenden Kommentars als weiteres Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ anstrebt, muss der Klage der Erfolg versagt bleiben, da ihr ein solcher Anspruch nicht zusteht (1).

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Die Klage ist zulässig. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob sie – wie die Klägerin meint – als allgemeine Leistungsklage statthaft ist, oder ob die von ihr begehrte Zulassungsentscheidung des Beklagten die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes i.S. von § 35 Satz 1 VwVfG hat, so dass statthafte Klageart in diesem Falle die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) mit den sich hieraus ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (Vorverfahren, Klagefrist) wäre. Denn selbst wenn man die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart ansehen würde, wäre die Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da der Beklagte über den letzten Zulassungsantrag der Klägerin vom 24. Juni 2009 bislang nicht entschieden hat; insbesondere kann das Schreiben der Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen vom 13. Juli 2009 nach Form und Inhalt nicht als den Antrag ablehnender rechtsmittelfähiger Bescheid, sondern lediglich als Zwischennachricht in Gestalt einer Sachstandsmitteilung angesehen werden.

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(1) Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Zulassung des von ihr verlegten Kommentars „Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar“ als weiteres Hilfsmittel für die Zweite juristische Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ begehrt, erweist sich die Klage als unbegründet, denn ihr steht ein derartiger Anspruch nicht zu. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Nach § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – vom 01. Juli 2003 (GVBl. S. 131) bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes u.a. die in der juristischen Staatsprüfung zulässigen Hilfsmittel. Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber dem Beklagten insoweit die Auswahl überlässt, welche Hilfsmittel in der juristischen Staatsprüfung zugelassen werden sollen, steht diesem ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenzen lediglich im allgemeinen Willkürverbot, dem Grundsatz der Chancengleichheit (der Kandidatinnen und Kandidaten) sowie der mit den vorgenannten Vorschriften bezweckten Gewährleistung eines geordneten Ablaufs der Prüfung findet. Dies bedeutet, dass die Klägerin einen Zulassungsanspruch nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn das dem Beklagten zustehende Ermessen auf „Null“ hin zu einer Zulassung des verfahrensgegenständlichen Kommentars reduziert wäre. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass die Zulassung von Kommentaren als Hilfsmittel in der juristischen Staatsprüfung anders als etwa die Zulassung von Gesetzessammlungen für die Lösung der Aufsichtsarbeiten in einer Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht unabdingbar notwendig ist, wie etwa der Umstand zeigt, dass in Rheinland-Pfalz im Unterschied zu anderen Bundesländern Kommentare zum öffentlichen Recht (etwa zu VwGO oder VwVfG) nicht zugelassen sind bzw. es mit Baden-Württemberg sogar ein Bundesland gibt, welches gar keine Kommentare in der Zweiten juristischen Staatsprüfung zulässt. Auch wenn der Beklagte bislang Kommentare als Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen hat, steht es ihm – vielleicht gerade auch vor dem Hintergrund der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Problematik – frei, seine Verwaltungspraxis zu überdenken, so dass jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung von einer Ermessensreduktion auf „Null“ nicht ausgegangen werden kann.

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(2) Soweit die Klägerin hingegen mit ihrem Hilfsantrag eine (erneute) Entscheidung des Beklagten über die Zulassung des Kommentars „Prütting/Wegen/Wein- reich, BGB Kommentar“ als weiteres Hilfsmittel für die Zweite juristische Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ begehrt, hat ihre Klage Erfolg. Denn insoweit erweist sich die Entscheidung des Beklagten, den Kommentar (derzeit) nicht als Hilfsmittel zuzulassen, als ermessensfehlerhaft.

29

Allerdings kann die Klägerin entgegen ihrer Auffassung einen Anspruch auf Neuentscheidung nicht darauf stützen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung des „Prütting“ ihre aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Belange als Verlagsunternehmen hätte berücksichtigen müssen. Denn die auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO zu treffende Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln in der juristischen Staatsprüfung dient allein der Gewähr eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs. Sie zielt insbesondere nicht auf eine Regelung der Wettbewerbsfreiheit und stellt auch keine sogenannte „grundrechtsspezifische“ Maßnahme i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, BVerwGE 71, 183 [193, 194]) dar, da hierdurch nicht zielgerichtet Rahmenbedingungen verändert oder geschaffen werden, um zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Unternehmer einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. Hinzu kommt, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor jeder nachteiligen Betroffenheit des Einzelnen schützt, sondern eine Grundrechtsbeeinträchtigung erst bei Einwirkungen einer bestimmten Intensität angenommen werden kann. Insbesondere ist im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen und dem damit verbundenen Wettbewerb zu berücksichtigen, dass sich die für das wirtschaftliche Schicksal eines Unternehmens bestimmenden sozialen Verhältnisse ständig im Fluss befinden und steter Veränderung unterworfen sind, so dass eine staatliche Maßnahme nicht schon deshalb als Grundrechtsbeeinträchtigung angesehen werden kann, weil mit ihr für einen Unternehmer nachteilige Veränderungen einhergehen. Vor diesem Hintergrund kann eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Wettbewerbsfreiheit nicht angenommen werden. Zwar verkennt auch die Kammer nicht, dass die durch die Entscheidung des Beklagten über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Kommentars als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung für die Klägerin verursachten faktischen Auswirkungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Kommentar erheblich sein können, da vieles dafür spricht, dass die Zulassung eines Kommentars als Hilfsmittel zur juristischen Staatsprüfung – gegebenenfalls i.V. mit einer hierauf beruhenden Werbung – zu einer Steigerung der Absatzzahlen dieses Werkes und damit zu einer Steigerung des Umsatzes bei der Klägerin führen wird. Zu berücksichtigen ist, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, jedoch, dass es sich bei der Klägerin um ein Verlagsunternehmen mit einer Vielzahl von Schriftenreihen und Buchtiteln – gerade auch im juristischen Bereich – handelt, so dass die wirtschaftlichen Auswirkungen in Bezug auf das Unternehmen der Klägerin im Falle einer Nichtzulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht derart einschneidend anzusehen sind, dass sie als faktischer Grundrechtseingriff anzusehen wären.

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Die Klägerin kann einen Anspruch auf Neuentscheidung aber auch nicht auf einen von ihr geltend gemachten Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit stützen, denn die Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln wirkt – wie oben dargestellt – nicht zielgerichtet auf die die Hilfsmittel verlegenden Unternehmen, so dass der Beklagte seine Zulassungsentscheidung nicht auf deren Belange auszurichten hat. Insbesondere ist die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO nicht vergleichbar mit einer Zulassung eines Marktanbieters, und sie muss grundsätzlich auch nicht sich an dem etwa im Gewerberecht bestehenden Grundsatz orientieren, dass Neubewerbern eine reelle Zuteilungschance auf Teilhabe eingeräumt werden muss.

31

Allerdings kann sich die Klägerin trotz fehlenden Drittschutzes von § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO insoweit auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen, als dieser Schutz vor willkürlicher Behandlung verleiht. Dies bedeutet, dass sie eine Überprüfung einer Zulassungsentscheidung des Beklagten nur insoweit beanspruchen kann, als diese Entscheidung sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen müssen und sie nicht auf sachfremden Gründen beruhen darf. Hinzu kommt, dass sich diese Überprüfung ausschließlich an dem hinter der Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln stehenden Zweck zu orientieren hat, denn andernfalls könnte die Klägerin, die durch die Regelung in § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO gleichsam nur reflexhaft begünstigt wird (vgl. insoweit zur inhaltgleichen Vorschrift des § 5 Abs. 4 JAO Bln auch VG Berlin, Urteil vom 07. November 2007 – VG 15 A 125.07 –), im Ergebnis eine Überprüfung auf Ermessensfehler erreichen, auf die wegen des fehlenden Drittschutzes der Vorschriften gerade kein Anspruch besteht.

32

Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin ein Anspruch auf Neuentscheidung über die Zulassung ihres Kommentars als weiteres Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ zu, denn die bisher erfolgte Nichtzulassung durch den Beklagten beruht auch vor dem mit dem durch § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO verfolgten Zweck der Gewähr eines geordneten Ablaufs des Prüfungsverfahrens nicht auf sachgerechten Erwägungen.

33

Soweit der Beklagte zur Begründung zunächst anführt, die Zulassung eines weiteren BGB-Kommentars erschwere die Erstellung der Aufsichtsarbeiten, da genau geschaut werden müsse, ob die zugelassenen Hilfsmittel den aktuellen Stand wiedergäben (vgl. S. 14 der Klageerwiderung, Bl. 116 der Gerichtsakten), überzeugt dies nicht. Denn dem widerspricht bereits der Umstand, dass - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – bereits einer der beiden derzeit als Hilfsmittel zugelassenen BGB-Kommentare nicht wie z.B. der von der Klägerin verlegte „Prütting“ oder aber auch der „Palandt“ jährlich, sondern in mehrjährigen Abständen erscheint. Aber auch der Einwand, das Erscheinungsdatum des „Prütting“ (Ende April vor dem Anwaltstag) lasse eine Einarbeitung der Kommentierung in die Aufsichtsarbeiten der Frühjahrskampagne nicht zu bzw. führe zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Vorbereitung der Aktenvorträge für die im Mai jeden Jahres stattfindenden mündlichen Prüfungen, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um ein bei jährlichen erscheinenden Publikationen immanentes Problem handelt, welches auch den „Palandt“ mit seinem jährlichen Erscheinungsdatum trifft, lässt sich diesem „Problem“ relativ einfach etwa dadurch abhelfen, dass bei der Erstellung der Aufsichtsarbeiten die Kommentierung einer bestimmten (noch aktuellen) Auflage zugrunde gelegt wird. Im Übrigen entbindet auch die Erstellung von Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung eines bestimmten Meinungsstandes in der Kommentierung nicht davon, dass Antworten des Prüflings unabhängig davon, ob sie eine Stütze in irgendeinem Kommentar finden, entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten und von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übernommenen Kriterien zum Beurteilungsspielraum des Prüfers und zum Antwortspielraum des Prüflings im Hinblick auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind.

34

Auch der Einwand des Beklagten, durch die Zulassung eines weiteren Kommentars werde das Prüfungsverfahren anfälliger (vgl. S. 14 der Klageerwiderung, a.a.O.), vermag nicht zu überzeugen. Denn insoweit hat der Beklagte – sofern er mit der „Anfälligkeit“ des Prüfungsverfahrens nicht die von ihm ins Feld geführten Schwierigkeiten bei der Aufgabenerstellung meint – nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Zulassung eines weiteren BGB-Kommentars zu einer „Anfälligkeit“ des Prüfungsverfahrens führen soll. Im Übrigen hätte der Beklagte mit dieser Begründung im Zivilprozessrecht auch keine drei Großkommentare alternativ zulassen dürfen, da hierdurch die von ihm angeführte Anfälligkeit des Prüfungsverfahrens geradezu „beschworen“ wird. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die alternative Zulassung der Großkommentare im Zivilprozessrecht beruhe darauf, dass diese sehr verschieden aufgebaut seien und eine unterschiedliche Herangehensweise hätten. Denn dieses Argument kann ebenso gut für eine Zulassung des „Prütting“ als weiterer Alternativgroßkommentar angeführt werden, der sich vom „Palandt“ – wie etwa im Zivilprozessrecht der „Zöller“ vom „Baumbach“ – z.B. dadurch unterscheidet, dass er nicht auf Abkürzungen aufbaut, sondern die Anmerkungen in fließendem Text darstellt.

35

Insoweit kann der Beklagte der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, sie habe im Vorfeld nicht klargestellt, ob der „Prütting“ kumulativ oder alternativ zum „Palandt“ zugelassen werden solle. Denn die Frage der kumulativen oder alternativen Zulassung eines Hilfsmittels steht ausschließlich im nicht überprüfbaren Ermessensspielraum des Prüfungsamtes.

36

Auch der Einwand des Beklagten, in die Ermessensentscheidung müsse mit eingestellt werden, dass im Falle einer Zulassung des „Prütting“ als weiteres Hilfsmittel im Bürgerlichen Recht, Zulassungsbegehren weiterer Verleger nicht mehr ausgeschlossen werden dürften (vgl. S. 15 der Klageerwiderung, Bl. 117 der Gerichtsakten), vermag eine ermessensfehlerfreie Ablehnung nicht zu begründen. Denn abgesehen davon, dass es dem Beklagten auch im Falle der Zulassung des „Prütting“ nicht verwehrt ist, andere zur Zulassung gestellte Hilfsmittel etwa mit dem Verweis auf ihre fehlende Zuverlässigkeit – die im vorliegenden Fall vom Beklagten gerade nicht bezweifelt wurde – abzulehnen, wird sich der Beklagte – sofern es denn im Bürgerlichen Recht zu einer solchen Konstellation überhaupt kommen wird – gegebenenfalls Gedanken machen müssen, ob er – wie etwa in Baden-Württemberg – auf die Zulassung von Kommentaren als Hilfsmittel ganz verzichtet, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Zulassung weiterer BGB-Kommentare zu Schwierigkeiten führt, die auch unter Berücksichtigung der Zulassungspraxis im Zivilprozessrecht nicht mehr beherrschbar sind.

37

Soweit der Beklagte die Nichtzulassung des „Prütting“ ferner damit zu begründen versucht, es sei zu berücksichtigen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten anders als im Zivilprozessrecht im materiellen (bürgerlichen) Recht erhebliches Vorwissen aus der Ersten juristischen Staatsprüfung mitbrächten (vgl. S. 15 der Klageerwiderung, a.a.O.), kann schon deshalb nicht als sachgerechtes Kriterium dienen, weil diese Argumentation allenfalls als Begründung dafür herhalten kann, wegen des unterstellten erheblichen Vorwissens der Kandidatinnen und Kandidaten im bürgerlichen Recht auf Kommentare zum BGB ganz zu verzichten. Sie rechtfertigt jedoch keinesfalls die Zulassung bestimmter Kommentare zum BGB.

38

Auch der Einwand der Beklagten, die aus dem Prüfungsverhältnis stammende Fürsorgepflicht gegenüber den Kandidatinnen und Kandidaten gebiete es, den Kreis der zugelassenen Hilfsmittel auf ein beherrschbares und überschaubares Maß zu begrenzen, denn dem Teilnehmerkreis der Prüfungen könne nicht zugemutet werden, aus einer breiten Palette die für sie optimalen Hilfsmittel auszuwählen (vgl. S. 15 der Klageerwiderung, a.a.O.), kann nicht als sachgerechtes Kriterium für eine Nichtzulassung des Kommentars der Klägerin herangezogen werden. Insoweit ist nämlich zunächst festzuhalten, dass der Beklagte Derartiges den Prüflingen im Bereich des Zivilprozessrechtes gerade zumutet, wenn er dort alternativ drei Großkommentare und zusätzlich mit dem „Thomas/Putzo“ noch einen Kurzkommentar zulässt. Im Übrigen dürfte die Fürsorgepflicht des Beklagten nicht so weit gehen, den Kandidatinnen und Kandidaten die für sie optimale Entscheidung bei der Auswahl der Hilfsmittel abzunehmen oder jedenfalls zu lenken. Denn grundsätzlich ist es die ureigene Entscheidung des Kandidaten, welchen (zugelassenen) Hilfsmitteln er sich in der Staatsprüfung bedienen will, und ob er sich überhaupt eines Kommentars als Hilfsmittel bedienen will. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die vom Beklagten angeführte finanzielle Mehrbelastung der Kandidatinnen und Kandidaten.

39

Auch der Verweis darauf, dass bei der Zulassung eines Hilfsmittels der Verbreitungsgrad unter den Korrektorinnen und Korrektoren berücksichtigt werden müsse, ist zu Überzeugung der Kammer kein sachgerechtes Argument dafür, im Sinne der Gewähr eines geordneten Ablaufs der Prüfung ein Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen oder nicht. Denn maßgeblich für die Bewertung der Prüfungsleistung ist, ob die Antwort des Prüflings zumindest vertretbar und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet ist. Hierfür kommt ist nicht darauf an, ob die vom Prüfling vertretene Lösung Eingang in einen Kommentar gefunden hat oder nicht, denn der Prüfer muss sich ungeachtet dessen mit der Lösung des Prüflings auseinandersetzen. Aus diesem Grunde kann es für die Zulassungsentscheidung nicht darauf ankommen, ob ein Hilfsmittel bei den Prüfern Verbreitung gefunden hat oder nicht.

40

Schließlich stellt auch der Verweis des Beklagten darauf, dass bislang weder aus dem Kreis der Prüflinge noch durch den Personalrat der Rechtsreferendare der Wunsch nach Zulassung des „Prütting“ geäußert wurde, keine sachgerechte Erwägung im Rahmen des auszuübenden Ermessens dar. Denn diese Argumentation stellt vor dem Hintergrund der Ausbildungspraxis einen Zirkelschluss dar. Die Referendarinnen und Referendare werden sich nämlich hinsichtlich der Inanspruchnahme von Kommentaren – nicht zuletzt aus Kostengründen – im Wesentlichen auf diejenigen Hilfsmittel fokussieren, die in der Staatsprüfung zugelassen sind und mit diesen auch im Referendariat arbeiten. Von daher erscheint es eher fernliegend, dass aus dem Kreis der Referendarinnen und Referendaren von sich aus der Wunsch nach Zulassung eines weiteren BGB-Kommentars erfolgen wird. Wird aber einerseits die Akzeptanz von Hilfsmitteln im Referendariat ganz wesentlich durch den Faktor der Zulassung in der Staatsprüfung gesteuert und andererseits die Zulassung von Hilfsmitteln von deren Akzeptanz im Kreis der Referendarinnen und Referendare – aus denen sich der Teilnehmerkreis an der Zweiten juristischen Staatsprüfung und auch der Personalrat der Rechtsreferendare zusammensetzt – abhängig gemacht, so entsteht das System eines „closed shop“, das faktisch zu keiner weiteren Zulassung von Hilfsmitteln führen wird.

41

Fehlt es mithin bislang an sachgerechten Erwägungen des Beklagten, die eine Nichtzulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ rechtfertigen, so erweist sich die Nichtzulassung unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG als ermessensfehlerhaft, so dass der Beklagte (erneut) über die Zulassung des Kommentars der Klägerin zu entscheiden hat.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

43

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

44

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

45

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. April 2010

46

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).