Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 29.04.2010 – 3 L 182/10.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2010:0429.3L182.10.MZ.0A

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zum Sommersemester 2010 in das 5. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin einzustufen, hilfsweise ihm die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2010 zu gestatten, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass er einen Anspruch auf Zulassung zum 5. Fachsemester Humanmedizin, hilfsweise auf Teilnahme an den Lehrveranstaltungen dieses Fachsemesters hat.

2

Insoweit ist zunächst vorauszuschicken, dass der Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen auf Zulassung zum 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin für sich daraus ableiten kann, dass ihm durch das Regierungspräsidium S. – Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie – das von ihm an der Universität Pecs/Ungarn absolvierte Studium der Medizin u.a. als erster Abschnitt der ärztlichen Prüfung anerkannt wurde (vgl. Bescheid vom 24. September 2009, Bl. 3, 4 der Verwaltungsakten). Denn in dem Anerkennungsbescheid hat das Landesprüfungsamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Anrechnung kein Anspruch auf Zuteilung eines klinischen Studienplatzes hergeleitet werden kann.

3

Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Einstufung in das 5. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin anstrebt, kann dieser Antrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil insoweit die Kapazitäten des Studiengangs Humanmedizin im 5. Fachsemester ausgeschöpft sind. Zwar hat das Verwaltungsgericht Mainz u.a. in dem den Antragsteller betreffenden Verfahren auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Beschluss vom 16. Dezember 2009, 15 L 1381/09.MZ) festgestellt, dass im Studiengang Humanmedizin im 5. Fachsemester noch zwei Studienplätze vorhanden sind, die von der Antragsgegnerin im Rahmen einer von dieser durchzuführenden Ranglistenverfahrens zu vergeben sind. Im Rahmen dieses von der Antragsgegnerin nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen S. 12, 13 des Beschlussumdrucks) durchgeführten Verfahrens belegte der Antragsteller jedoch nicht einen der beiden ersten Rangplätze, so dass die beiden freien Studienplätze im 5. Fachsemester an andere Studierende vergeben wurden und die Kapazität in dem betreffenden Semester mithin ausgeschöpft ist. Dementsprechend muss das Einstufungsbegehren des Antragstellers bereits aus kapazitätsrechtlichen Gründen scheitern, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob § 1 Abs. 3 der Einschreibeordnung der Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers ebenfalls entgegensteht.

4

Aber auch das hilfsweise Begehren des Antragstellers auf Gestattung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemsesters hat keinen Erfolg. Insoweit dürfte sich aus den Erklärungen der Beteiligten in der Antragserwiderung vom 1. April 2010 (vgl. Bl. 22, 23 der Gerichtsakten) und in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 7. April 2010 (vgl. Bl. 25, 26 der Gerichtsakten) ergeben, dass (nunmehr) nur noch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis im Streit stehen dürfte, nachdem die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hatte, dass die Teilnahme an Vorlesungen lediglich von der Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung abhängt.

5

Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit seinem Eilantrag auch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des. 5. Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin mit Leistungsnachweisen anstrebt, bestehen bereits deutliche Zweifel daran, dass ihm hierfür bereits jetzt ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Denn er hat dieses Begehren erstmals mit seinem Schriftsatz vom 15. März 2010 – eingegangen bei der Antragsgegnerin am 16. März 2010 (vgl. Bl. 20 der Verwaltungsakten) - geltend gemacht und gleichzeitig den Eilantrag bei Gericht gestellt, ohne überhaupt nur eine Entscheidung der Antragsgegnerin über dieses Begehren abzuwarten. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn dem Begehren des Antragstellers steht die Regelung in § 7 Abs. 1 der Ordnung des Fachbereichs Medizin der J. G.-Universität für das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung vom 28. Januar 2004 (StAnz S. 254) entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Zulassung zu den Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis nur möglich für die Studierende oder den Studierenden der Humanmedizin der J. G.-Universität M. sowie für die Studierende oder den Studierenden anderer Studiengänge, für die nach der für sie geltenden Studienordnung eine Teilnahme vorgeschrieben ist. Die Studienordnung stellt eine Regelung aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Hochschulorgans, des Fachbereichsrats des Fachbereichs Medizin, in Fragen des Studiums dar, die sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums bezieht und damit in zulässiger Weise nach § 3 Abs. 4 Satz 2 HochSchG die in § 3 Abs. 4 Satz 1 HochSchG normierte Freiheit des Studiums einschränkt. Diese Regelung steht dem Zulassungsbegehren des Antragstellers auch ungeachtet des Umstandes entgegen, dass er Studierender der Humanmedizin an der J. G.-Universität M. ist. Denn für ihn ist jedenfalls derzeit eine Teilnahme an den Veranstaltungen nicht vorgeschrieben. Wie sich aus der Anlage 2 zur Studienordnung ergibt, sind bestimmte Lehrveranstaltungen einem bestimmten Fachsemester zugeordnet, und zwar als Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis und als dringend empfohlene Lehrveranstaltungen. Hieraus und vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei dem Studiengang Humanmedizin um einen kapazitätsbeschränkten Studiengang handelt, ist die Regelung in § 7 Abs. 1 der Studienordnung so zu verstehen, dass im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung des Lehr- und Lernbetriebs und der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums diejenigen Studierenden zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen verpflichtet sind, die in dem betreffenden Fachsemester im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sind. Denn diese sind im Interesse der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums – welches gerade auch die Blockierung von Kapazitäten für nachfolgende Semester verhindern soll – gezwungen, die jeweiligen von der Studienordnung einem bestimmten Fachsemester zugeordneten Lehrveranstaltungen zu besuchen. Dies hat zur Folge, dass dann – wenn die Kapazität des Studienganges in dem betreffenden Fachsemester erschöpft ist – grundsätzlich auch die Kapazität der einzelnen Lehrveranstaltungen ausgeschöpft ist, zumal wenn es sich um klinische Kurse oder Praktika handelt, die sich regelmäßig von Vorlesungen durch eine ausbildungsimmanente Beschränkung der Plätze unterscheiden. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Kapazität in einem Fachsemester nicht ausgeschöpft ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn wie oben dargestellt ist die Kapazität des 5. Fachsemesters Humanmedizin bei der Antragsgegnerin ausgeschöpft, so dass auch die Kapazität der einzelnen Lehrveranstaltungen durch die in dem Fachsemester zugelassenen Studierenden erschöpft wird. Damit steht dem Zulassungsbegehren des Antragstellers die Regelung des § 7 Abs. 1 Studienordnung entgegen, so dass seinem Hilfsantrag auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben muss.

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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.2, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 8NVwZ 2004, 1327 ff.), wobei sowohl für den Haupt- wie für den Hilfsantrag jeweils der Regelstreit in der Hauptsache anzusetzen ist.