Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 23.06.2010 – 1 L 712/10.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2010:0623.1L712.10.MZ.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 10.06.2010 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 12.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, bleibt erfolglos.

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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 05. Aufl. 2008, RNr. 958 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Mai 1977, AS 14, S. 429, 436). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, a.a.O., RNr. 970 ff.).

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Unter Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die angegriffenen Bescheide des Antragsgegners jedoch bereits aufgrund der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, weshalb der Antrag abzulehnen ist.

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Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 12.02.2010 gegenüber dem Antragsteller erfolgte Untersagung der gewerbsmäßigen Zucht von Katzen und des Handelns mit den Katzen ist § 11 Abs. 3 Satz 2 Tierschutzgesetz - TierSchG -. Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Tätigkeit untersagen, der die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt. Letztere Vorschrift regelt die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zucht, der Haltung und mit dem Handel von Tieren. Mit der Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 TierSchG).

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Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der vom Antragsteller betriebenen Zucht von Bengalkatzen um eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt. Danach bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchtet oder hält. Eine gewerbsmäßige Zucht im Sinne dieser Vorschrift betreibt der Antragsteller, der seinen Angaben in der Widerspruchsverhandlung zufolge derzeit drei Kater und zwei Kätzinnen als Zuchttiere einsetzt. Eine gewerbsmäßige Katzenzucht liegt im Regelfall dann vor, wenn in einer Haltungseinheit fünf oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen gehalten oder fünf oder mehr Würfe pro Jahr erreicht werden (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000, Bundesanzeiger Nr. 36a vom 22.02.2000, - AVV -, Nr. 12.2.1.5.1), weshalb die vom Antragsteller genannte Anzahl von Zuchttieren den erlaubnispflichtigen Umfang einer gewerblichen Katzenzucht erreicht. Wie bereits in dem ergangenen Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt wurde, sind bei der für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit maßgeblichen Anzahl der Zuchttiere entgegen der Ansicht des Antragssteller auch nicht nur die weiblichen Katzen, sondern der gesamte Zuchttierbestand zu berücksichtigen, da aus der in der AVV verwendeten Formulierung "Katzen" keine Beschränkung nur auf weibliche Tiere herzuleiten ist. In Nr. 12.2.1.5.1 AVV wird bei den dort angeführten Tieren - neben Katzen sind dies auch noch Hunde sowie verschiedene andere Tiere wie etwa Kaninchen, Meerschweinchen, Mäuse, Hamster und Ratten - nur bei der zuerst genannten Gattung der Hunde ausdrücklich darauf abgestellt, dass es bei der maßgeblichen Anzahl der Zuchttiere (nur) auf die "Hündinnen" ankommt. Bei allen anderen Tierarten wird dagegen bei deren Bezeichnung gerade keine Differenzierung nach dem Geschlecht vorgenommen.

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Damit sind im Hinblick auf die Bengal-Katzenzucht des Antragsstellers die Voraussetzungen erfüllt, unter denen entsprechend der Regelvermutung der AVV eine gewerbsmäßige Zucht von Katzen anzunehmen ist. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Sie sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben keine Gewinne aus seiner Zucht erzielt und diese als bloße Hobbyzucht ansieht. Denn für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit reicht es bereits aus, dass, auch wenn Verluste erwirtschaftet werden oder der Gewinn den erhofften Umfang nicht erreicht, jedenfalls eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 11 Rn. 9; Nr. 12.2.1.5 AVV). Hieran bestehen vorliegend jedoch keine Zweifel. Insoweit verweist das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Widerspruchsbescheids und insbesondere darauf, dass der Antragsteller aktuell zwölf Katzen im Internet zu einem Verkaufspreis von 13.800,00 € anbietet.

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Nach alledem handelt es sich bei der vom Antragsteller betriebenen Zucht nicht um eine bloße Liebhaberei, sondern um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG. Da der Antragsteller die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, erweist sich seine Tätigkeit bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig, was nach der Sollvorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG im Regelfall eine Untersagung der Tätigkeit rechtfertigt. Auch insoweit liegen keine besonderen Umstände im Sinne eines atypischen Sonderfalls vor, die ein Absehen von einer Untersagung ausnahmsweise gestatten könnten. Ein solcher Ausnahmefall könnte etwa dann angenommen werden, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der nach § 11 Abs. 2 TierSchG erforderliche Erlaubnisantrag mit den hierzu notwendigen Angaben und Unterlagen bereits gestellt ist (Hirt, a. a. O., § 11 Rn. 28). Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller bislang schon keinen Erlaubnisantrag gestellt hat, wäre seine Bengal-Katzenzucht aber auch nicht genehmigungsfähig, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nicht offensichtlich erfüllt sind. Nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 TierSchG sind hierfür unter anderem der Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Sachkunde sowie von dem Tierschutzgesetz entsprechenden ausreichenden Haltungsbedingungen zu erbringen. Dass es dem Antragsteller an der für die Zucht von Bengalkatzen erforderlichen Sachkunde fehlt und dass die vom Antragsteller verwendeten Räumlichkeiten keine ausreichenden Haltungsbedingungen gewährleisten, wurde in dem ergangenen Widerspruchsbescheid auf der Grundlage der von dem Antragsgegner, auch im Rahmen einer Besichtigung vor Ort, durchgeführten Tatsachenermittlungen umfassend und überzeugend dargelegt. Hierzu hat sich der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trotz einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts nicht mehr geäußert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem ergangenen Widerspruchsbescheid, denen sich das Gericht anschließt, verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Die weiterhin ausgesprochene Untersagung des Handels mit den Tieren ist ebenfalls zu Recht erfolgt, da dies von der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchutzG ebenfalls umfasst ist. Auch dies wurde in dem ergangenen Widerspruchsbescheid bereits zutreffend dargelegt.

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Gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

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Nach alledem erweist sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.