Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 10.08.2010 – 3 K 82/10.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2010:0810.3K82.10.MZ.0A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Ihre Prüfung dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1060 [1061]). Hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage sind daher zu bejahen, wenn nach einer summarischen Überprüfung des Sach- und Streitstands der Ausgang des Verfahrens offen erscheint (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 588).

3

Die Klage hat vorliegend keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – unzulässig, weil es an einer wirksamen Klageerhebung fehlt (1.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Festsetzung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 18.675,24 € für das Jahr 2006 gegenüber der Klägerin im Bescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Abhilfebescheids vom 8. Januar 2010 ist nicht zu beanstanden (2.).

4

1. Die Klage ist unzulässig. Sie ist ohne die nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Vollmacht des Gesellschafters Herrn F. S. erhoben worden. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist ein wesentliches Formerfordernis, ohne das Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen werden können (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl. 2009, § 67 Rn. 44).

5

Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich – zwischen den Beteiligten unstreitig ist – in Auflösung befindet. Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB sind in der Abwicklungsgesellschaft alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt (Gesamtgeschäftsführungsbefugnis). Das gilt auch für den Fall, dass für die werbende Gesellschaft die Einzelgeschäftsführungsbefugnis vereinbart war; entsprechende Vereinbarungen erstrecken sich im Zweifel nicht auf die Abwicklungsgesellschaft (Habermeier, in: Staudinger, BGB, Komm., Neubearbeitung 2003, § 730 BGB Rdnr. 12; Ulmer/Schäfer, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 730 Rdnr. 40). Für die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch die Geschäftsführer gilt der Auslegungsgrundsatz des § 714 BGB auch im Liquidationsstadium. Entsprechend der Gesamtgeschäftsführung sind die Abwickler nach gesetzlicher Regel grundsätzlich nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (Habermeier, a. a. O., Rdnr. 16; Ulmer/Schäfer, a. a. O., Rdnr. 43). Besteht Gesamtvertretung, muss von jedem Gesellschafter eine schriftliche Prozessvollmacht vorgelegt werden, damit wirksam Klage erhoben werden kann. Hieran mangelt es, da eine solche Vollmacht lediglich von den Gesellschaftern H. H. und M. S. und nicht auch vom Gesellschafter F. S. vorgelegt wurde.

6

Eine von der gesetzlichen Regelung der Gesamtvertretung abweichende Bestimmung kann dem Gesellschaftsvertrag vom 16. Januar 2003 nicht entnommen werden. Nach dessen § 7 ist zwar jeder Gesellschafter im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt. Diese Klausel erstreckt sich jedoch nicht auf den Fall der Gesellschaft in Auflösung. Hierfür hätte es einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung bedurft.

7

Die Prozessvollmacht wurde – trotz Fristsetzung – auch nicht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO nachträglich vorgelegt.

8

Nachdem die Beklagte den Mangel der Prozessvollmacht ausdrücklich gerügt hat, ist das Gericht schließlich dazu befugt, diesen Mangel zu berücksichtigen, obwohl die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. BVerwGE 71, 20 [23 f.]).

9

2. Die Klage ist unbegründet. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer in den vorgenannten Bescheiden begegnet keinen Bedenken. Sie beruht auf den Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 3. November 1987 über die Kartensteuer bei Tanzbelustigungen. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2010 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist diesen nicht entgegengetreten.