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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 06.12.2010 – 3 L 1017/10.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2010:1206.3L1017.10.MZ.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu zahlen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 90.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.

2

Es besteht kein öffentliches Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids, mit dem die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin, ein Lagergebäude künftig als Lebensmittelverkaufsstelle mit Bäckerei zu nutzen und hierzu Um- und Anbauten durchzuführen, gemäß § 15 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung zurückgestellt hat. Dieser Bescheid ist nämlich bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig.

3

Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Vorliegend fehlt das Bedürfnis für die Sicherung der Bebauungsplanung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 14 Abs. 1 BauGB, welche eine Veränderungssperre voraussetzen würde.

4

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde nach Fassung eines Planaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre des Inhalts beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Hieraus ergibt sich, dass der Erlass einer Veränderungssperre der Sicherung einer (konkreten) Planung und nicht der Planungshoheit der Gemeinde dient (vgl. BVerwG, BRS 67 Nr. 119). Die bloße Absicht zu planen reicht nicht. Denn die Sperrwirkung der Veränderungssperre lässt sich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur rechtfertigen, wenn der künftige Planinhalt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung (vgl. Grauvogel, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: April 2009, § 15 Rn. 9) bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 858 [860]; BVerwGE 51, 121 [128]). Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht demnach nicht aus (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 858 [860]).

5

Die Konkretisierung des künftigen Planinhalts muss zwar nicht offen gelegt sein, etwa als Begründung des Planaufstellungsbeschlusses; sie muss jedoch so verlässlich festgelegt sein, dass die Gemeinde gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis führen kann (vgl. BVerwG, NVwZ 2010, 42 [43] Rn. 9; OVG RP, NVwZ-RR 2010, 468 [469]).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung an dem erforderlichen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten des hierfür zuständigen Stadtrats der Antragsgegnerin.

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Die Vorlage vom 10. Juni 2010 zum Planaufstellungsbeschluss "Postareal westlich Hauptbahnhof (H93)" ist in erster Linie mit der "Gefahr" begründet, dass durch das streitgegenständliche und ein weiteres Vorhaben der "städtebaulich sensible Übergangsbereich zwischen dem Stadtteil H./M. und dem M. Hauptbahnhof bzw. der M. Neustadt langfristig nicht mehr einer städtebaulichen Aufwertung" zur Verfügung stehe und "Planungsaktivitäten zur besseren städtebaulichen Anbindung der genannten Stadtteile sowie zur weiteren Aufwertung der Stadteingangs- und Bahnhofzugangssituation" dann nicht mehr möglich seien. Zur Lösung wird ausgeführt, durch die Bebauungsplanaufstellung könne die städtebaulich bedeutsame Schnittstelle gesichert und die Option einer sinnvollen Verknüpfung zwischen den Stadtteilen langfristig gewährleistet werden. Damit ist ein hinreichend konkretes städtebauliches Ziel nicht dargetan. Es bleibt vielmehr völlig offen, welche Maßnahmen zur Aufwertung und zur Verbesserung der Anbindung der Stadtteile angestrebt werden. Anderes lässt sich weder den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch ihren Schriftsätzen entnehmen.

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Als weiteren Anlass führt die Beschlussvorlage vom 10. Juni 2010 an, dass die Realisierung des Lebensmittelmarktes die bestehenden Versorgungsbereiche im Stadtteil H./M. und der M. Neustadt beeinträchtigen "könnte". Auch damit ist den Anforderungen an die Planungskonkretisierung nicht Genüge getan. Im vom Planaufstellungsbeschluss umfassten Gebiet, dem sog. Postgrundstück, gilt gegenwärtig der Bebauungsplan "M.-str. H 31", der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 22. März 2000 die Aufstellung des Bebauungsplans "H 81", der das Gebiet des Plans "H 31" einschloss und als Planungsziel für das Postgrundstück eine Verkaufsfläche von 2.500 m² für innenstadtrelevante Sortimente vorsah. An dieser Planung einer Verkaufsflächenkonzentration auf dem Postgrundstück hielt der Stadtrat noch in seinem "Zentrenkonzept Einzelhandel für die Stadt M." im Jahr 2005 ausdrücklich fest (a. a. O. S. 38), lediglich die zentrenrelevante Verkaufsfläche wurde mit 2.400 m² etwas geringer angesetzt. Mit Beschluss vom 12. November 2009 stellte der Stadtrat das Verfahren zum Entwurf "H 81" mangels "akuten Planerfordernisses" ein. Vor diesem Hintergrund kann den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, dass konkretes Ziel des Entwurfs "H 93" – unter Abkehr der bisherigen Planungsziele – ein Ausschluss von Lebensmittelmärkten auf dem Postgrundstück ist. Die diesbezüglichen Überlegungen der Verwaltung der Antragsgegnerin waren ersichtlich nicht Gegenstand der Überlegungen des Stadtrats, sondern sind erst im gegenständlichen Verfahren ausgeführt worden und konnten somit nicht leitend für die Zurückstellungsentscheidung sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nrn. 1.5 und 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) unter Zugrundlegung einer Verkaufsfläche von 1.200 m².