Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 16.08.2012 – 1 L 921/12.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2012:0816.1L921.12.MZ.0A
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der zulässige Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, für den Antragsteller einen Platz zur Teilzeitbetreuung im Kindergarten der evangelischen Kirchengemeinde in B. bereitzustellen, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 - 12 B 10316/95.OVG -; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 148 ff., 174 ff., 190 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der geltend gemacht Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Zur Erfüllung dieses Anspruchs hat das Jugendamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG die Aufnahme in einem in zumutbarer Entfernung gelegenen Kindergarten rechtzeitig zu gewährleisten. Durch die Erstellung eines Bedarfsplans gemäß § 9 KiTaG hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen und durch Anzahl sowie Standort der Kindergärten sichergestellt ist, dass zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 KiTaG ein Platz in einem Kindergarten zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Daraus folgt, dass der Antragsgegner als zuständiges Jugendamt gemäß § 5 Abs. 1 KiTaG den Anspruch des Antragstellers auf Erziehung im Kindergarten zu erfüllen hat.
Hierfür hat das Jugendamt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KiTaG zunächst auf die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe einzuwirken, damit die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten errichtet und betrieben werden. Sofern sich kein Träger der freien Jugendhilfe für einen im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindergarten findet, wird die Übernahme der Trägerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KiTaG Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Hiermit stellt das Kindertagesstättengesetz sicher, dass der vom Jugendamt erstellte Bedarfsplan im Hinblick auf die darin für erforderlich gehaltenen Kindertagesstätten umgesetzt wird, in dem für jede erforderliche Kindertagesstätte vor Ort ein Träger zur Verfügung steht.
Soweit dabei ein Träger der freien Jugendhilfe in Betracht kommt, beschränkt sich die Befugnis des Jugendamtes gegenüber diesem Träger der freien Jugendhilfe nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 KiTaG lediglich darauf, dass ein Einwirken hinsichtlich der „Errichtung“ und des „Betriebs“ der betreffenden Kindertagesstätte erfolgen kann. Ein Einwirken des Jugendamts auf den jeweiligen Träger der freien Jugendhilfe in Bezug auf Aufnahme und Auswahl der Kinder ist in § 10 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ausdrücklich nicht vorgesehen und findet sich auch nicht an sonstiger Stelle im Kindertagesstättengesetz. Damit besteht kein Recht des Jugendamts durch hoheitliche Maßnahmen den freien Träger eines Kindergartens zur Aufnahme bestimmter Kinder in rechtlich bindender Weise zu verpflichten.
Der Gesetzgeber hat damit den Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Zurverfügungstellung der nach dem Bedarfsplan erforderlichen Kindergartenplätze mitwirken. Er hat ihm jedoch nicht das Recht eingeräumt, dies zu erzwingen. Vielmehr obliegt es insoweit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Wege der Vereinbarung die erforderlichen Kindergartenplätze zur Verfügung zu stellen.
Vorliegend ist auch nichts dafür erkennbar, dass der Antragsgegner nur unzureichend versucht hätte, auf die evangelische Kirchengemeinde B. im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers einzuwirken. Vielmehr war die evangelische Kirchengemeinde B. nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ursprünglich bereit gewesen, den Antragsteller aufzunehmen. Diese Aufnahme wurde jedoch verweigert, da die Mutter des Antragstellers nach der Geburt eines weiteren Kindes nicht wieder in ihren Beruf zurückkehrte, so dass nach den Aufnahmekriterien der evangelischen Kirchengemeinde B. die Vergabe eines Platzes nicht in Betracht kam. Insoweit kann es vorliegend dahinstehen, ob die von der evangelischen Kirchengemeinde B. angewandten Vergabekriterien – hier insbesondere die Berufstätigkeit beider Elternteile – rechtsfehlerhaft sind, da vieles dafür spricht, dass die Vergabe des Kindergartenplatzes aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung erfolgt. Jedenfalls ist für das vorliegende Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass eine öffentlich-rechtliche Vergabe vorliegt. Darüber hinaus ist im Falle eines kirchlichen Trägers eines Kindergartens zu beachten, dass Religionsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ihre Angelegenheiten im Rahmen der geltenden Gesetze selbständig ordnen und verwalten. Dies wird auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich anerkannt, wonach die öffentliche Jugendhilfe die Selbstständigkeit - aller - Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgabe zu achten hat.
Im Ergebnis besteht daher mangels einschlägiger Ermächtigungsgrundlage keine Möglichkeit des Antragsgegners die Aufnahme des Antragstellers in den von ihm gewünschten Kindergarten zu erzwingen.
Demgegenüber kann der Antragsteller sich auch nicht auf das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 SGB VIII berufen. Dieses setzt das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs gegenüber dem Träger der Jugendhilfe und eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe über das „ob“ des Anspruchs voraus. Wie oben dargelegt beschränkt sich im vorliegenden Fall der Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner aber auf ein Einwirken auf den Antragsgegner hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs der Kindertagesstätte. Dieser Anspruch ist von dem Antragsgegner bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt worden. Auch führt das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII nicht dazu, dass ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner dahingehend geschaffen wird, dass eine Zuweisung des Antragstellers an den evangelischen Kindergarten in B. erfolgen kann, obwohl hierfür keine Rechtsgrundlage besteht.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.