Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 06.03.2013 – 4 L 1713/12.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2013:0306.4L1713.12.MZ.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Oktober 2012 gegen die ausländerrechtliche Verfügung vom 4. Oktober 2012 wiederherzustellen (Ausweisung) bzw. anzuordnen (Androhung der Abschiebung), bleibt erfolglos.

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Zunächst bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung. § 80 Abs. 3 VwGO ist eine Formvorschrift. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf den Fall des Antragstellers schlüssig dargelegt, dass sie den sofortigen Vollzug wegen Rückfallgefahr und aus generalpräventiven Gründen erforderlich hält. Das ist ausreichend.

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Die vom Gericht im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO weiter vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Gunsten der Antragsgegnerin aus, weil die Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig ist. Es liegt auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung vor (vgl. BVerfG, NVwZ 90, 58; VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 99, 127).

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Die Antragsgegnerin war für den Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2012 örtlich zuständig, weil der Antragsteller nach Haftentlassung nach W. zu seiner Mutter zurückkehren will (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 POG und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2010 -7 D 11321/10.OVG -).

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Weiter liegt kein Verstoß gegen § 28 VwVfG (in Verbindung mit § 1 LVwVfG) und die dort normierte Anhörungspflicht vor. Die in der Verfügung vom 4. Oktober 2012 dafür genannten Verwarnungen bzw. Schreiben liegen bereits Jahre zurück und sind daher nicht geeignet, von Sinn und Zweck des § 28 VwVfG her Anhörungen im Sinne dieser Bestimmung zu sein. Allerdings fand auch ohne förmliche Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2012 ein reger Schriftverkehr zwischen Ausländerbehörde und Antragsteller bzw. dessen Rechtsanwalt zur Frage einer Aufenthaltsbeendigung statt (beginnend mit dem Schreiben des Antragstellers vom 29. November 2010). Von daher war eine förmliche Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2010 nicht mehr erforderlich. Die Ausländerbehörde konnte davon ausgehen, dass der Antragsteller wusste, welche ausländerrechtliche Maßnahme eventuell ansteht und was die Gründe dafür sind sowie dass er dazu aus seiner Sicht alles vorgebracht hatte. Auf eine eventuelle Heilung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es deshalb nicht mehr an.

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Der Antragsteller erfüllt die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 1. und 2. Alternative AufenthG, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (vgl. Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Dezember 2009) bzw. wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Juni 2007 [unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Landau vom 21. März 2007] sowie Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Dezember 2009).

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Allerdings genießt der Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitzt (die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 9. Juni 2000 gilt nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis weiter) und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Weiter ist der Tatbestand von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, weil der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, im Bundesgebiet geboren ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig hier aufgehalten hat. Auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (Leben mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft) braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

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Dieser besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG hat zwei Folgen:

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Zum einen kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn dafür sprechende schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Diese liegen in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG).

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Zum anderen bewirkt der besondere Ausweisungsschutz, dass aus der zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG eine Regelausweisung wird. Vorliegend kommt hinzu, dass wegen der Geburt des Antragstellers in Deutschland und seines erlaubten Aufenthalts hier seitdem ein Ausnahmefall anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, InfAuslR 08, 116), die Ausweisung des Antragstellers also eine Ermessensentscheidung voraussetzt. Eine solche hat die Antragsgegnerin getroffen.

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Beim Antragsteller liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung vor, weil er den Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt (s.o.) und insoweit kein Ausnahmefall vorliegt (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG).

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Zur § 56 Abs. 1 Satz 2, 3 AufenthG vergleichbaren Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. InfAuslR 2002, S. 338) festgestellt:

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„Solche Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996, a.a.O., Seite 252 ff. und vom 29. September 1998 – BverwG I C 8.96 – Buchholz 402.240 - § 45 AuslG Nr. 16). Bei einer Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken ist ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht erforderlich, was sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Straftaten des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Diese durch das Änderungsgesetz vom 29. Oktober 1997 eingefügte Bestimmung hat nach dem Willen des Gesetzgebers präzisierende und klarstellende Funktion (vgl. BT-Drs. 13/4948). Der Ausweisungszweck ist dafür maßgeblich, inwieweit die persönlichen Verhältnisse des Ausländers in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. So können etwa familiäre, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu erwägen sein, soweit sie für die Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Fehlt es an einer solchen Bedeutung, so können derartige Bindungen in Fällen wie dem vorliegenden gegebenenfalls erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob eine Ausnahme von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt.“

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Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die bereits durch die Erfüllung des Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 1 AufenthG indizierten „schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ für eine Ausweisung ausnahmsweise nicht vorliegen.

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Beim Antragsteller liegt eine früh einsetzende, festsitzende und bis heute andauernde soziale Fehlentwicklung vor.

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So wurde er bereits als Jugendlicher der Schule verwiesen (vgl. Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Juli 2003; über den Hauptschulabschluss verfügt der Antragsteller allerdings). Wie sich aus der sorgfältig begründeten Verfügung vom 4. Oktober 2012 ergibt, setzte auch früh und anhaltend Straffälligkeit ein (ab 1999; Hausfriedensbruch, Raub, Nötigung, Sachbeschädigung, Beleidigung), weshalb er schon 2001 im Alter von 16 Jahren eine erste ausländerrechtliche Verwarnung erhielt. Bereits im Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Juli 2003 (2 Jahre und 10 Monate wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Urteile des AG Worms vom 12. April 2001 [Inverkehrbringen von Falschgeld in Tateinheit mit versuchtem Betrug] sowie 6. März 2002 [vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung sowie Unfallflucht]). wurden schädliche Neigungen festgestellt, außerdem Betäubungsmittelkonsum sowie dem Antragsteller vorgehalten, Bewährungsversager zu sein. Der Antragsteller war ab 9. Februar 2003 in Untersuchungshaft, später in Strafhaft bis 21. Dezember 2004 (Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 88 JGG). In der Haft absolvierte er eine Schweißerausbildung. Unter dem 28. Dezember 2004 erging eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung.

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Am 26. November 2006 wurde der Antragsteller erneut festgenommen und am 20. Dezember 2006 wieder entlassen.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Landau vom 21. März 2007 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Unter Zurückstellung von Bedenken wurde die Strafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt, obwohl dem Antragsteller auch hier vorgeworfen wurde, Bewährungsversager zu sein.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Juni 2007 wurde der Antragsteller (unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Landau vom 21. März 2007) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In dem Urteil heißt es weiter, er sei seit 2005 ohne Beschäftigung, hochgradig BTM-abhängig (Kokain, Amphetamine, Alkohol) sowie Bewährungsversager. Die Höhe der Tatfrequenz belege eine erhebliche kriminelle Energie. Eine Entzugstherapie sei angezeigt.

20

Unter dem 18. September 2007 erging die 3. ausländerrechtliche Verwarnung.

21

Am 15. Februar 2008 wurde der Kläger u.a. zur Verbüßung eines Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Juli 2003 festgenommen und am 2. September 2008 aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Speyer vom 4. Juli 2008 zur Durchführung einer Therapie entlassen. Nach 3,5 Monaten wurde die Therapie von der Fachklinik L. in L. aus disziplinarischen Gründen beendet. Die angegebenen Gründe waren mangelnde Bereitschaft zur Drogenabstinenz, schlechte Therapiemotivation und Alkoholrückfall. Ab dem 16. Februar 2009 unterzog sich der Antragsteller bei der Einrichtung c. in M. einer Therapie. Da er während eines Therapieurlaubs am 3. März 2009 straffällig wurde (s.u.), wurde am 14. Juli 2009 die Zurückstellung nach § 35 BtMG widerrufen.

22

Am 4. März 2007 wurde der Antragsteller wegen Raubes erneut festgenommen.

23

Mit Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Dezember 2009 wurde der Antragsteller wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen (begangen am 3. März 2009) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Er hatte mit einer Gesichtsmaske und einer Schreckschusspistole zwei Tankstellen überfallen, die Mittäter warteten draußen im Auto. In dem Urteil heißt es, der Antragsteller sei seit Entlassung aus der Strafhaft im Dezember 2004 fast immer ohne Anstellung gewesen. Er wohne nach wie vor bei seiner Mutter, die ihn auch finanziell unterstütze (der Vater sei 2008 an Krebs verstorben). Ab dem 14./15. Lebensjahr sei es zu Alkoholabusus gekommen. Ab 16 habe er Ecstasy und Amphetamine zu sich genommen, ab 18 habe der Konsum von Kokain eingesetzt. Der Antragsteller wurde vom Gericht für voll schuldfähig erachtet. Bei der Strafzumessung wurde in Rechnung gestellt, dass er bei den Taten unter dem Druck der Einforderung von Drogenschulden stand und er durch Alkohol und Drogen enthemmt war. Weiter – zu seinen Lasten - zahlreiche, auch einschlägige, Vorstrafen, die Folgen für die Tatopfer und dass die Taten während einer Therapie nach § 35 BtMG begangen wurden.

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In einem Bericht der JVA D. vom 30. Juni 2010 an die Antragsgegnerin heißt es u.a., dass der Antragsteller am 4. Februar 2010 von der JVA R. hierher verlegt worden sei. Er habe sich sofort um eine Arbeitsmöglichkeit bemüht. In einem beigefügten Bericht der JVA R. vom 26. Oktober 2009 ist ausgeführt, dass der Antragsteller seit dem 5. März 2009 dort einsaß. Er sei offen, lebenslustig, höflich und freundlich. Er befolge die Anweisungen und achte auf Sauberkeit und Ordnung. Zu seinen Mitgefangenen habe er ein gutes Verhältnis. Bei ihm bestehe eine ausgeprägte unbehandelte Suchtmittelproblematik im Hinblick auf Kokain, Amphetamine und Alkohol. Von der Familie erhalte er regelmäßig Besuch. Der Antragsteller rede sich alles schön. Eine positive Sozialprognose könne nicht abgegeben werden wegen seines Bewährungsversagens und der kontinuierlichen Straftaten. Eine Maßnahme nach § 57 StGB werde nicht befürwortet. Dem allem schloss sich die Vollzugsleitung der JVA D. an unter ergänzendem Hinweis auf die Drogenproblematik des Antragstellers.

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Unter dem 6. Juli 2011 teilte die JVA D. der Antragsgegnerin weiter Folgendes mit: Das Verhalten des Antragstellers sei nach wie vor nicht zu beanstanden. Aus der Konferenz vom 18. August 2010 zum Vollzugsplan (an der der Antragsteller teilnahm) wurde berichtet, dass der Antragsteller sich wenig selbstkritisch gebe. Er sei wegen Drogenschulden zu den Taten vom 3. März 2009 gezwungen worden, so seine Angaben. Zum aus disziplinarischen Gründen erfolgten Abbruch der Therapie 2008 in der Einrichtung L. habe er erklärt, es sei ihm halt eine Flasche in die Finger gekommen. Für das Scheitern der Therapie berufe er sich auch auf den Tod seines Vaters am 20. August 2008. Er sei wie früher auch schon nur teilweise offen und taktiere. Eine Reifeverzögerung sei nicht feststellbar. Es gehe ihm vorrangig darum, nicht abgeschoben zu werden. Im Vollzugsplan vom 6. Mai 2011 heißt es dazu, es sei zunächst erforderlich, dass der Antragsteller selbstkritisch mit seiner Delinquenz umgehe und Verantwortung für sein Handeln übernehme. Er externalisiere seine Schuld indem er angebe, zu den beiden Tankstellenüberfällen gezwungen worden zu sein. Sein Fehlverhalten während der Therapie in der Einrichtung L. 2008 bagatellisiere er zum einen, zum anderen berufe er sich dafür auf den Tod des Vaters, obwohl dieser im Zeitpunkt der disziplinarischen Entlassung bereits 3,5 Monate zurückgelegen habe. Die Urinkontrollen hätten keinen Drogenkonsum ergeben. Dem Antragsteller wurden keine Vollzugslockerungen zugestanden.

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Unter dem 21. November 2011 teilte die JVA D. der Ausländerbehörde mit, der Antragsteller befinde sich weiterhin im geschlossenen Vollzug und sei nach wie vor freundlich, umgänglich und kontaktfreudig. Es fehle indessen an einer tiefergreifenden Erklärung der Delinquenz. Es sei abzuwarten, ob der vorgetragenen Änderungsbereitschaft Taten folgten. Vollzugslockerungen wurden erneut nicht gewährt.

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Die aktuelle Vollzugsplanfortschreibung durch die JVA Z. vom Januar 2013 lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Antragsteller sich zum Guten hin verändert hätte. Wegen bedrohlichem und respektlosem Auftreten gegenüber einem Bediensteten musste gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden. Die Alkohol- und Drogenproblematik sei immer noch vorhanden. Im Juni 2012 habe er sich erstmals beim psychologischen Dienst gemeldet und dort zunächst seine ADHS-Diagnose thematisiert. Zu seinen Straftaten habe er gesagt, dass er diese bereue und er „viel Mist gebaut“ habe, was er erst jetzt richtig realisiere. Seine Erstinhaftierung habe ihn nicht beeindruckt, aktuell seien ihm aber die Konsequenzen für sich und seine Mutter bewusst. Dazu wird in der Vollzugsplanfortschreibung festgestellt, dass eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit den Straftaten und den Hintergründen/Motiven bisher jedoch noch nicht stattgefunden zu haben scheine. Der Antragsteller bagatellisiere und externalisiere teilweise, indem er die Verantwortung für das Raubdelikt seinen Mittätern zuschreibe. Auf die Anerkennung eigener Anteile und Entscheidungen lasse er sich zunächst nur zögerlich ein. Die JVA empfiehlt, dass der Antragsteller nicht zum Ablauf von 2/3 seiner Strafzeit (= 23. Juli 2013) abgeschoben wird. Die Anpassungsmaßnahme „Schweißer“ (Ende ursprünglich 15. Februar 2013) sei bis zum 28. April 2013 verlängert worden. Der Antragsteller werde von seiner Mutter regelmäßig besucht. Vollzugslockerungen wurden im Hinblick auf eine eventuell anstehende Abschiebung sowie wegen des langen Strafrestes wegen Fluchtgefahr nicht gewährt. Er verbleibe im geschlossenen Vollzug. Es finde regelmäßiges Drogenscreening statt.

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Aus Vorstehendem ergibt sich, dass beim Antragsteller von einer erheblichen Rückfallgefahr mit der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit sowie Eigentum und Vermögen ausgegangen werden muss. Seine früh einsetzende Delinquenz (mit 15 Jahren) hat sich über zehn Jahre hin verfestigt. Keine der gegen ihn verhängten Strafen hat er sich zur Abschreckung dienen lassen. Dies gilt auch für die besonders hervorzuhebende frühe und relativ lange Untersuchungs- /Strafhaft vom 9. Februar 2003 bis 21. Dezember 2004. Der Antragsteller ist zudem mehrfacher Bewährungsversager. Die drei gegen ihn ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen blieben ohne Wirkung. Auch aktuell kann nach den Berichten der JVA D. und Z. (s.o.) nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller, der seit März 2009 in Haft ist, also mittlerweile fast vier Jahre, wirklich Einsicht in seine eigene Verantwortlichkeit zeigt (s.o.). Dies wäre aber die erste Voraussetzung für die begründete Erwartung, dass er künftig straffrei leben wird.

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Der Erwartung eines Lebens ohne erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Begehung neuer schwerer Straftaten, steht auch die früh einsetzende, langjährige, schwere und unbehandelte Betäubungsmittelsucht (Kokain, Amphetamine, Ecstasy, Alkohol) des Antragsstellers entgegen. Diese Sucht setzte bereits im Alter von 14/15 Jahren ein, zuletzt kam mit 18 Jahren Kokain dazu. Zwei Therapien sind am eigenen Verschulden des Antragstellers gescheitert, wobei er bis heute die Gründe dafür ebenfalls schönredet, bagatellisiert bzw. hauptsächlich bei anderen sucht. Abgesehen von der bekannten, enorm hohen Rückfallquote (im hohen zweistelligen Bereich) mindert auch dies in sehr erheblichem Umfang die Erwartung, dass die nächste Therapie zu einer dauerhaften Abkehr vom Drogenkonsum führt.

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Auch die geplante Rückkehr nach W. spricht eher für eine Fortsetzung der Strafbarkeit und des damit zusammenhängenden Drogenkonsums, weil der Antragsteller damit auch sonst ins alte Milieu zurückkehrt.

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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller seit Ende 2004/ Anfang 2005 bis zu seiner Festnahme im März 2009, also über vier Jahre, fast immer ohne Beschäftigung war. Auch die dadurch entstandene Gewöhnung mindert die Erwartung, dass er nach Haftentlassung bereit sein wird, dauerhaft einer Beschäftigung nachzugehen, was jedoch für ein Vermeiden erneuter Delinquenz sicher ein wesentlicher Faktor wäre.

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Der Antragsteller kann nichts Wesentliches ins Feld führen, was für ein künftiges straffreies Leben ohne Drogenkonsum sprechen würde. Seine Familie hat ihn auch in der Vergangenheit nicht davor bewahrt, wie geschildert straffällig zu werden und Drogen zu konsumieren. Er beruft sich auch ohne Erfolg auf seine angebliche Verlobte J. J.. Angeblich regelmäßige Besuche in der JVA D. sind nicht belegt. Die von dort vorgelegten Listen enthalten lediglich einen angekündigten Besuch, zu dem jedoch niemand erschienen ist. Ein positiver Einfluss der Verlobten auf den Antragsteller ist auch deshalb höchst zweifelhaft, weil diese ebenfalls Drogenkonsumentin ist (vgl. den Bericht des PP M. vom 17. Juni 2008, Blatt 198 ff. der Beiakten). Dass das Verhalten des Antragstellers im Strafvollzug bis auf einen Vorfall (vgl. Vollzugsplanfortschreibung der JVA Z. von Januar 2013) beanstandungsfrei war und er offenbar auch keine Drogen zu sich nahm (jedenfalls wurden bei den regelmäßigen Kontrollen keine festgestellt), spricht zwar für ihn, ist jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dafür unterscheiden sich die Lebensverhältnisse in Haft zu sehr von denen in Freiheit.

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Nach alledem ist von einem Regelfall im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auszugehen.

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Die Ermessenausübung durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Vorgaben des § 55 Abs. 3 AufenthG beachtet. Letztlich hält die Entscheidung der Antragsgegnerin auch vor Artikel 8 EMRK stand (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011, Leitsatz DöV 12,33; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 7 A 11347/11.OVG - und Beschluss vom 14. März 2011 – 7 B 10271/11.OVG -).

35

Die Kammer geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller in Tunesien nicht in ein gänzlich fremdes Land kommt, also Bindungen dorthin hat im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Zunächst ist davon auszugehen, dass er dort noch Verwandte hat. Substantiierte Darlegungen, warum dies nicht der Fall sein sollte, gibt es nicht. Die Antragsgegnerin ist aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zumindest über seine Eltern Sprache und Kultur Tunesiens kennengelernt hat. Die Eltern haben in der Familie untereinander sicher Arabisch gesprochen, was die Kinder gehört haben müssen. Mangels eigener ausreichender Deutschkenntnisse (z.B. ist die Mutter erst 1979 eingereist, der Antragsteller 1984 geboren) wurde mit den Kindern sicher auch Arabisch gesprochen. Es ist auch anzunehmen, dass die Eltern von Tunesien erzählt haben. Was dem Antragsteller allerdings fehlt, ist – von Kurzaufenthalten als Jugendlicher im Urlaub abgesehen – das eigene Erleben. Er dürfte auch nicht Arabisch schreiben können. Auch Französisch steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zur Verfügung, allerdings bringt er die Kenntnis des lateinischen Alphabets von der deutschen Sprache her mit. Wegen der zahlreichen Arbeitsmigranten sowie der Touristen aus Deutschland ist Deutsch in Tunesien allerdings auch zum Teil anzutreffen.

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Wenn die Antragsgegnerin sich vor diesem Hintergrund gleichwohl für eine Ausweisung entschieden hat, so ist dies auch im Angesicht dessen, dass der Antragsteller in Deutschland geboren ist und sich seitdem hier aufhält, vertretbar. Grund dafür ist, dass von dem Antragsteller seit seiner frühen Jugend erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter ausgehen und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch die jetzige, zweite lange Haft dies ändern wird, die gegen ihn verhängten Strafen also schwer waren und seine Ausweisung mithin notwendig zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ist. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller zwar kein Drogenhändler ist, zumindest insoweit keine Verurteilung vorliegt (vgl. aber den Bericht des PP M. a.a.O.), indessen langjähriger Konsument harter Drogen, diese Sucht unbehandelt ist und mit seiner Delinquenz in engem Zusammenhang steht.

37

Soweit durch eine Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers dessen zweifellos gegebene Verwurzelung bzw. Eigenschaft als teilweise faktischer Inländer berührt wird (diese Qualifikation wird allerdings durch die zahlreichen Straftaten, die Haftzeiten sowie die Nichterwerbstätigkeit seit Ende 2004/ Anfang 2005 eingeschränkt), wird dies dadurch für ihn noch ausreichend erträglich und zumutbar, weil er, wie dargelegt, entgegen seinem Vortrag durchaus von Sprache und Kultur Tunesiens nicht unerhebliche Kenntnisse besitzt. Hinzu kommt, dass er z.B. seine erworbenen Kenntnisse als Schweißer nutzbar machen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist es vertretbar, ihn mangels Besserungsaussichten auszuweisen, auch ohne dass er sich noch schwererer Verbrechen schuldig gemacht hat und ohne dass er Drogenhändler ist.

38

Der Vortrag Christ zu sein wurde nicht ausreichend dargelegt und belegt. Schon von daher besteht kein Grund darauf hier weiter einzugehen.

39

Die Antragsgegnerin ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Drogentherapie vor seiner Ausreise hat. Es ist schon fraglich, ob eine solche Maßnahme ansteht, weil die vorgelegte Kostenübernahmeerklärung durch die AOK B.-W. vom 22. Januar 2013 eine Mitgliedschaft voraussetzt. Dass eine solche begründet wurde, ist bislang nicht vorgetragen und belegt. Weiter ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits zweimal aus von ihm zu vertretenen Gründen eine Therapie abgebrochen hat und auch sonst (s.o.) die begründete Annahme, er habe sich in der Haft gebessert, nicht nahe liegt. Auch wenn der Antragsteller von der Strafvollzugsbehörde verlangen könnte, von einer Therapie nicht wegen anstehender Aufenthaltsbeendigung ausgeschlossen zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2012 – Az. 5123/07 -), so würde dem kein Anspruch gegen die Ausländerbehörde auf Durchführung der Therapie vor der Aufenthaltsbeendigung korrespondieren.

40

Weitergehende Rechte oder ein weitergehender Ausweisungsschutz fließen für den Antragsteller weder aus dem Europa-Mittelmeerabkommen mit Tunesien noch aus Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG. Da dies nicht im Streit ist, kann es mit einem Verweis auf den Beschluss des Bayr. VGH vom 23.11.2012, Az. 10 ZB 12.429 -juris- sein Bewenden haben.

41

Die Sperrwirkung der Ausweisung wurde von der Antragsgegnerin von vornherein befristet. Gegen die Bemessung der Sperrfrist gibt aus den oben stehenden Gründen keine Bedenken.

42

Die Abschiebungsandrohung konnte wegen der Inhaftierung des Antragstellers nach § 59 Abs. 5 AufenthG ohne konkrete Fristsetzung erfolgen. Allerdings ist dem Antragsteller die Abschiebung eine Woche vorher anzukündigen. Weiter steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dass dem Antragsteller in Tunesien konkrete Gefahren drohen, ist indessen weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich (vgl. den Lagebericht vom 30. November 2012).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG zugrunde.