Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Mainz
Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 17.06.2015 – 3 K 782/14.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0617.3K782.14.MZ.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, die Verkehrssicherheit an einer Grabstätte herzustellen.
Er ist Nutzungsberechtigter des Grabes Nr. XXX (Abteilung S) auf dem Hauptfriedhof der Beklagten. Die aus vier Steinen bestehende, rechtwinklig die Grabstätte einfassende Umrandung des Grabs sackte an der hinteren Seite nach außen ab. In diesem Bereich befand sich eine mittlerweile gefällte Zuckerhutfichte. Deren Wurzelwerk und der abgeschnittene Baumstumpf sind noch vorhanden.
Mit Bescheid vom 4. September 2013 wurde der Kläger aufgefordert, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins sicherzustellen. Die Beklagte stützt sich hierbei auf die nach der Friedhofssatzung bestehende Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte. Zugleich wurde die Ersatzvornahme angedroht.
Der Kläger machte mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch geltend, die Absenkung der ursprünglich fachlich korrekt angebrachten Grabeinfassung habe nicht ihre Ursache in der Missachtung seiner Verkehrssicherungspflicht, sondern in der mangelhaften Beseitigung des Nachbargrabes durch die Mitarbeiter der Beklagten. Es sei hierbei eine unzureichende Verdichtung der Grundfläche erfolgt, auch sei das ursprüngliche Geländeniveau nicht wieder hergestellt worden. Aufgrund der Hanglage sei es zu der Beeinträchtigung auf seinem Grab gekommen. Im Übrigen sei die Friedhofssatzung mit den hier maßgeblichen, aber unbestimmten Regelungen unwirksam.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach der Friedhofssatzung sei der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte ordnungsgemäß zu befestigen und für deren dauerhafte Standsicherheit zu sorgen. Eine widerrechtliche Handlung der Beklagten als Ursache für das Abkippen der Grabeinfassung nach außen im Zusammenhang mit der Stilllegung des Nachbargrabs im Jahr 1995 sei nicht erkennbar. Nach den vorliegenden Fotografien spreche alles dafür, dass das Wurzelwerk der Fichte auf dem Grab die (außerdem "hohl" sitzende) Einfriedung nach außen gedrückt habe.
Die Aufhebung des Bescheids verfolgt der Kläger mit seiner am 22. August 2014 erhobenen Klage weiter. Der Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft. Nicht das Grabmal, das auf einem eigenen soliden Sockel stehe, habe sich abgesenkt, sondern die dahinter liegende Einfassung des Grabes, die ursprünglich ordnungsgemäß verankert und fundamentiert gewesen sei. Das Absenken der Einfassung habe seine Ursache nicht in der mit professioneller Hilfe abgesägten Fichte oder deren Wurzelwerk, sondern gehe auf eine mangelnde Verdichtung des Erdbereichs am Nachbargrab durch die Beklagte zurück.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 4. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und führt aus: Gegenstand ihrer Argumentation sei immer die mangelnde Befestigung der Umfriedung, nicht aber die Standfestigkeit des Grabmals gewesen. Nach ihrer Satzung habe der Nutzungsberechtigte eines Grabes für die Verkehrssicherheit der Grabstätte einzustehen. Die Standfestigkeit einer Grabstätte müsse aus sich heraus bestehen und dürfe nicht abhängig sein von Geschehnissen an Nachbargräbern. Das in Rede stehende Nachbargrab sei im Übrigen bereits im Jahr 1995 abgeräumt worden, die letzte Beisetzung habe zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens 20 Jahre zurückgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 hat keinen Erfolg. Die Anordnung der Beklagten, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins sicherzustellen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Anordnung sind § 22, § 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 20. Dezember 1991 in Gestalt der 4. Änderungsfassung (FS). § 22 FS bestimmt, dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen sind, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. § 23 Abs. 1 FS regelt, dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten sind. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, wofür der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist. Gemäß § 23 Abs. 2 FS ist der für die Unterhaltung Verantwortliche außerdem verpflichtet, unverzüglich die erforderliche Maßnahme zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmals gefährdet erscheint. § 23 Abs. 3 FS normiert schließlich, dass die Friedhofsverwaltung bei Gefahr im Verzuge auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmals) treffen kann und, wenn der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt ist, die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt ist. Hieraus ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht, die zum Inhalt hat, dass der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte im (Innen)Verhältnis zum Friedhofsträger allein für die Standsicherheit eines aufgestellten Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen verantwortlich ist (so zu inhaltsgleichen Vorschriften u.a. VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995 – 2 K 2112/95.KO –, S. 6 UA). Das wird auch den Belangen der Beteiligten gerecht, weil der Nutzungsberechtigte durch die Errichtung des Grabmals und sonstiger Anlagen selbst eine Gefahrenquelle schafft und der Friedhofsträger dies regelmäßig dulden muss. Es ist daher sachgerecht, im Innenverhältnis allein den Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit einer Grabstätte verantwortlich zu machen und ihm die Folgen fehlender Standsicherheit zuzuweisen (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 9.12.2003 – 2 U 21/03 –, NJW 2004, 2103 und juris, Rn. 4). Der Friedhofsträger ist auf Grund seiner Verkehrssicherungspflicht im Innenverhältnis nur zur Überwachung der Standfestigkeit der Grabsteine verpflichtet (vgl. VG Koblenz, wie vor; VG Saarland, Beschluss vom 13.6.2008 – 11 L 418/08 –, juris, Rn. 7).
Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Verantwortlichkeitsvorschriften nach der Friedhofssatzung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Die Vorschriften regeln sprachlich eindeutig, dass für die Standsicherheit von Grabsteinen allein der Nutzungsberechtigte Verantwortung trägt. Satzungsvorschriften sind regelmäßig von einem hohen Abstraktionsgrad geprägt. Sie müssen nicht alle denkbaren Einzelfälle ausdrücklich regeln, solange ihr Inhalt eindeutig ist und nicht Sonderkonstellationen eine eigene Regelung erforderlich machen. Letzteres ist hier nicht der Fall, wie sich nachfolgend ergibt.
Der Kläger ist auf der Grundlage der genannten Satzungsregeln zu Recht aufgefordert worden, die Grabeinfassung standsicher herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins sicherzustellen. Wie sich anhand der vorlegten Fotografien eindeutig ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, hat sich die hintere Grabeinfassung abgesenkt und ist daher nicht mehr standsicher. Diesen Zustand hat der Kläger zu beheben, wobei es nicht – wie die angegriffenen Bescheide erkennen lassen – um die Standsicherheit des Grabmals geht, für die lediglich mögliche Standsicherheitsfolgen durch die Absenkung der Einfriedung befürchtet werden.
Nach den Regelungen der Friedhofssatzung der Beklagten knüpft die Verantwortlichkeit an das Ziel der Standsicherheit eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen an. Die Standsicherheit ist nach § 22 Satz 1 FS nur gegeben, wenn die mit einer Friedhofsnutzung typischerweise einhergehenden Veränderungen wie etwa (ausdrücklich genannt) das Öffnen benachbarter Gräber oder die Wiederherrichtung aufgegebener Gräber die Standsicherheit der benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigen. Nur dieses Verständnis trägt dem Anliegen eines Friedhofs – der Bestattung von Personen (vgl. § 2 FS) – und dem Nutzungsverhältnis zwischen den Nutzungsberechtigten der Gräber und dem Friedhofsträger dauerhaft Rechnung. Die Verantwortlichkeit des Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit von Grabmalen und anderen baulichen Anlange muss diesen Gegebenheiten entsprechen und ihrem Umfang nach den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Friedhofsnutzung genügen. Eine Verantwortung trifft den Friedhofsträger danach nur ausnahmsweise bei ihm zurechenbarem sachwidrigem Verhalten auf dem Friedhof.
Hiervon ausgehend, ist von einer Verantwortlichkeit des Klägers für die abgesenkte hintere Grabeinfriedung auszugehen. Starke Wurzeln und ein von einer Fichte herrührender Baumstumpf im hinteren Teil des Grabs des Klägers legen nach den vorliegenden Fotografien nahe, dass jene zur Absenkung der unmittelbar angrenzenden Einfassung geführt haben, jedenfalls wesentlich mit beigetragen haben. Dabei spielt es keine Rolle, in welche Richtung die Wurzeln im Einzelnen verlaufen; maßgeblich ist, dass sie nur auf dem Grab des Klägers vorzufinden sind. Für die Ursächlichkeit der Bewachsung auf dem klägerischen Grab spricht zudem der Umstand, dass die Einfriedung an der einen Seite – im Bereich des früheren Fichtestandorts – noch deutlich weiter nach außen abfällt als an ihrem anderen Ende. Berücksichtigt man außerdem, dass die Einfassung zumindest teilweise "hohl" liegt, dann spricht alles dafür, dass die fehlende Standsicherheit auf Umstände auf dem Grab selbst zurückgeht. Eine Verantwortlichkeit des Klägers ergibt sich danach unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Standsicherheit der Grabeinfassung selbst. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Grabeinfassung ursprünglich fachgerecht errichtet worden war, etwa ob sie seinerzeit vollständig fundamentiert und an den Ecken mit Eisenklammern gesichert war. Nach § 22, § 23 Abs. 1 FS ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Standsicherheit eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen dauerhaft sicherzustellen. Für die Standsicherheit der Anlagen auf seinem Grab hat der Kläger nach den dargelegten Grundsätzen auch insoweit einzustehen, soweit er auf das Abräumen des hinter der in Rede stehenden Einfriedung belegenen Grabes verweist. Es handelt sich dabei um typische Vorgänge auf einem Friedhof, denen der Nutzungsberechtigte bei seiner Grabgestaltung (dauerhaft) Rechnung zu tragen hat. Im Übrigen ist das (bloße) Abräumen des Grabsteins und seiner Einfassungen auf dem angrenzenden Grab bereits 1995 erfolgt, letzte Bestattungen liegen noch weitere 20 Jahre zurück, so dass Auswirkungen auf Nachbarflächen hierdurch eher unwahrscheinlich erscheinen. Dass die Grundstücksoberfläche auf dem aufgegebenen Grab – mittlerweile mit Gras bewachsen – leicht abfällt, vermag entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls kein der Beklagten als Friedhofsträgerin zuzuordnendes Verhalten zu begründen, das den Kläger von seiner Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise entlasten könnte. Es gehört zu einem typischen Friedhofszustand, dass angesichts der verschiedentlichen Erdbewegungen über lange Zeiträume hinweg die Höhenverhältnisse sich – so sie ursprünglich überhaupt einmal gleichmäßig gewesen sein sollten – nach und nach verändern. Auch dem hat das Standsicherheitserfordernis an eine Grabgestaltung dauerhaft zu genügen. Jedenfalls zeigen die vorliegenden Fotografien, dass nicht von einem massiven Höhenunterschied auszugehen ist, für den die Beklagte im Hinblick auf die Standsicherheit des klägerischen Grabs verantwortlich zu machen wäre. Auch das auf den Fotografien sichtbare Nachbargrab zu der grasbewachsenen Freifläche zeigt – soweit sichtbar – keine Beeinträchtigung. Sind also hinsichtlich der Standsicherheit des in Rede stehenden Grabes allein Umstände erkennbar, die der Sphäre des Klägers zuzuordnen sind, so verbleibt es bei dessen Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der baulichen Anlagen auf dem Grab. Angesichts der weitreichenden Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten eines Grabes und der Aussagekraft der vorliegenden Fotografien bedurfte es auch keiner weiteren (gutachterlichen) Sachverhaltsermittlung durch die Kammer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
B e s c h l u s s
der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
vom 17. Juni 2015:
Der Streitwert wird – in Anlehnung an die im Bescheid vom 4. September 2013 genannten voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der Standsicherheit der Grabeinfassung – auf 1.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).