Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Meiningen
Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 03.11.2011 – 8 K 82/10 Me
ECLI:DE:VGMEINI:2011:1103.8K82.10ME.0A
Orientierungssatz
Die Gemeinde als anerkannte Beschäftigungsstelle für den Zivildienst ist schadensersatzpflichtig, wenn sie die Fürsorgepflicht gegen einen Zivildienstleistenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.(Rn.11)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 19.029,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2010 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Schadensersatzansprüchen, die anlässlich eines Arbeitsunfalls eines bei der Beklagten beschäftigten Zivildienstleistenden entstanden sind.
Am 07.05.2008 verunglückte ein der Beklagten als anerkannter Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende zugewiesener Zivildienstleistender, der zur Leistung von Arbeiten im Bauhof eingeteilt war. Beim Reinigen eines Rasenmähers wurden ihm durch ein rotierendes Messer vier Finger der rechten Hand abgeschlagen. Die Klägerin hat für die Dauer seiner Dienstunfähigkeit vom 07.05.2008 bis 08.06.2008 die Heilbehandlungskosten getragen und seinen Sold weiter gezahlt. Nachdem sie die Beklagte mehrfach zur Zahlung dieser Kosten auf gefordert hatte, teilte diese mit Schreiben vom 17.02.2009 durch den KSA (Kommunaler Schadensausgleich), der für die Beklagte die Schadensbearbeitung vorgenommen hatte, mit, dass eine Zahlung abgelehnt werde.
II.
Am 18.02.2010 erhob die Klägerin Klage und beantragte,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.029,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen.
Anspruchsgrundlage für ihre Forderung sei ein Ersatzanspruch wegen Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses, das zwischen ihr und der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Beschäftigungsstelle bestehe sowie ein Ersatzanspruch aus übergegangenem Recht des Zivildienstleistenden S... H... gegen die Beklagte aus Verletzung der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht. Der im Bauhof der Beklagten beschäftigte J... F... habe die erheblichen Verletzungen des Herrn H... grob fahrlässig herbeigeführt, in dem er den aufgebockten Rasenmäher in Gang gesetzt habe, während Herr H... in der unmittelbaren Nähe der Mähbalken den Wasseranschluss herzustellen versucht habe. Nach der Bedienungsanleitung für den Rasenmäher dürften Reinigungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn dieser auf festem Boden stehe und das Sack- oder Prallblech montiert sei. Weiterhin sei vorgeschrieben, dass der Benutzer zunächst den Wasseranschluss vornehmen, dann aufsitzen müsse und erst dann den Rasenmäher anlassen dürfe. Diese Reihenfolge schließe die Gefahr einer Verletzung desjenigen, der das Wasser anschließe von vornherein aus, weil der Rasenmäher erst gestartet werden könne, wenn der Fahrersitz belastet sei. Herr F... habe dagegen Herrn H... als Helfer hinzugerufen und während dieser den Wasseranschluss vorgenommen habe, das Mähwerk gestartet, so dass es zu dem Unfall gekommen sei. Einen Tag vor dem Unfall habe er Herrn H... zwar gezeigt wie man den Aufsitzmäher bei laufendem Mähwerk reinige, habe diesen aber nicht darauf hingewiesen, dass die Reinigung des Mähwerks bei laufendem Motor durch eine einzige Person durchgeführt werden müsse, um sicherzustellen, dass das Mähwerk erst in Gang gesetzt werden könne, wenn sich diese auf dem Fahrersitz befinde. Auch die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften sähen vor, dass vor der Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten technische Arbeitsmittel abzustellen und der Stillstand abzuwarten sei. Bei motorgetriebenen Rasenmähern sei vorgeschrieben, dass vor Wartungs- und Reinigungsarbeiten der Zündkerzenstecker abzuziehen bzw. der Netzstecker zu ziehen sei. Die für den genannten Anspruch erforderliche grobe Fahrlässigkeit verlange nicht nur einen objektiv schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß, sondern auch eine subjektive Unentschuldbarkeit. Im Allgemeinen lasse sich aus der Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften und Gebrauchsanleitungen für technische Geräte zwar ein objektiv grober Pflichtenverstoß, nicht jedoch ein subjektiv unentschuldbares Verhalten ableiten. Anderes gelte dann, wenn der Schädiger unzureichende oder wie im vorliegenden Fall überhaupt keine Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, obwohl eindeutige Sicherungsanweisungen vorgelegen hätten. In einem solchen Fall könne der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten den Rückschluss auf ein subjektiv besonders hohes Verschulden rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen der groben Fahrlässigkeit seien vorliegend erfüllt. Der Beklagte müsse sich das Verhalten des Herrn F... als eigenes zurechnen lassen. Ein Haftungsprivileg, wonach Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von gesetzlich Versicherten bzw. von als Beamten oder beamtenähnlich Versorgten desselben Betriebes verursachten, nur im Falle des Vorsatzes zu Regress verpflichtet seien, komme dem Beklagten nicht zugute. Herr H... habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn er sei als Zivildienstleistender bei Unfällen nach den Grundsätzen des Bundesversorgungsgesetzes versorgt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Sie führe für ihre Mitarbeiter im Bauhof regelmäßig Unterweisungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit durch. Zweimal im Jahr würden die Mitarbeiter nach einem aktuellen Konzept unterwiesen. An der letzten Unterweisung vor dem Unfallereignis am 23.04.2008 habe auch Herr H... teilgenommen. Daneben seien die Zivildienstleistenden durch ihre Mitarbeiter in die Handhabung und den Arbeitsschutz betreffend die einzelnen Geräte mündlich eingewiesen worden, so dass Herr H... über die Funktion und dem Ablauf der Bedienung einschließlich Reinigung des Aufsitzrasenmähers bis ins Detail unterrichtet gewesen sei. Darüber hinaus habe sich das Unfallgeschehen anders dargestellt. Herr H... sei am Vortag des Unfalls von Herrn F... gefragt worden, ob er mit der Bedienung des Aufsitzmähers vertraut sei. Herr H... habe dies bejaht und mitgeteilt, dass er eingewiesen worden sei und schon mehrmals mit dem Gerät gearbeitet habe. Daraufhin sei er für den nächsten Tag eingeteilt worden. Herr F... habe während der Mäharbeiten von Herrn H... festgestellt, dass der Aufsitzmäher mehrfach verstopft gewesen sei und Herr H... versucht habe, die Verstopfung bei ausgeschaltetem Motor zu beseitigen, in dem er mit der Hand in den Auswurfschacht gegriffen habe. Herr F... habe Herrn H... daraufhin hingewiesen, dass dies selbst bei ausgeschaltetem Motor nicht gemacht werden sollte. Als sich am Abend gezeigt habe, dass der Mäher sehr verschmutzt gewesen sei und eine einfache Reinigung mit ausgeschaltetem Mähwerk nicht ausreiche, habe Herr F... den Mäher mit aufgestecktem Wasserschlauch und laufendem Mähwerk reinigen wollen, um Herrn H... bei der Reinigung zu unterstützen. Herr H... habe den Wasserschlauch bereits auf den dafür vorgesehenen Anschluss gesteckt gehabt und sich in einer Entfernung von ca. 2 bis 3 Metern vom Aufsitzrasenmäher entfernt befunden. Herr F... habe den Mäher in Betrieb gesetzt und habe durch Knopfnicken deutlich gemacht, dass der Zivildienstleistende den Wasserhahn aufdrehen könne. Der Reinigungsvorgang habe dann begonnen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen und ohne jede Veranlassung habe sich der Zivildienstleistende plötzlich heruntergebeugt, um an dem Schlauchanschluss zu hantieren. In diesem Moment sei es zu dem bedauerlichen Unfall gekommen. Das Schadensereignis sei ausschließlich auf das Eigenverschulden des Zivildienstleistenden zurückzuführen. Auch die Klägerin gehe wohl von dessen erheblichem Mitverschulden aus. Es liege keine Pflichtverletzung zu Lasten der Beklagten in Person ihrer Mitarbeiter vor. Weder die Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften noch die Missachtung der Gebrauchsanleitung für das technische Gerät seien vorliegend gegeben. Darüber hinaus sei die Höhe des Schadens nicht nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 03.11.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Leistungsklage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der von ihr für die ärztliche Behandlung des Zivildienstleistenden H... vom 07.05.2008 bis 08.06.2008 aufgewendeten Heilbehandlungskosten sowie des von ihr während dieses Zeitraumes geleisteten Solds in Höhe von insgesamt 19.029,12 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Anspruch ergibt sich aus einer Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten, der früher als Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (pVV) hergeleitet wurde, seit 01.01.2002 in § 280 BGB gesetzlich normiert worden ist. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dieses vertragliche Schuldverhältnis, das sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse anzuwenden ist, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist, ergibt sich daraus, dass die Beklagte dadurch, dass sie als Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende anerkannt ist, in die öffentliche Aufgabe der Durchführung des Zivildienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer (§ 1 ZDG) einbezogen ist. Die Anerkennung einer Zivildienststelle durch das Bundesamt für den Zivildienst ist ein zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt. Durch die Anerkennung wird der Beschäftigungsstelle die Rechtsmacht verliehen, in ihrem Bereich den Zivildienst in eigenem Namen durchzuführen. Hierdurch wird ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet, das sich als Beleihung darstellt, weil die Beschäftigungsstelle gegenüber den ihr zugewiesenen Zivildienstpflichtigen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wird (VG Bremen, Urteil vom 16.03.1995 - 2 A 462/92-; BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95- NJW 1998, 298; BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 - DVBl 2004, 1369). Der Träger der Beschäftigungsstelle verpflichtet sich zur Übernahme der Zivildienstleistenden, er hat über deren konkreten Einsatz im Rahmen der jeweiligen Dienstplatzbeschreibung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ZDG) zu befinden und ihr Leiter nimmt gegenüber den Dienstleistenden die Stellung eines dienstlichen Vorgesetzten ein (§ 30 ZDG). Dementsprechend hat er für die ihm unterstellten Dienstleistenden zu sorgen, ihnen gegenüber die Dienstaufsicht wahrzunehmen, wozu neben der Pflicht, den Dienstleistenden zur gewissenhaften Erfüllung seines Dienstes anzuhalten insbesondere gehört, diesen bei der Ausübung seiner Tätigkeit vor Schäden zu bewahren. Zu dieser wahrzunehmenden Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstleistenden zählt auch ein fachgerechter Arbeitsschutz (BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 50/95 - DÖV 1997, 836). An diesen sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an die Schutzpflicht eines Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 618 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6/97 - NVwZ 1999, 194). Soweit darüber hinaus Sicherheitsregelungen für vergleichbare Arbeitnehmer durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Unfallverhütungsvorschriften getroffen sind, sind sie grundsätzlich auch zum Schutz der Dienstleistenden einzuhalten.
Die Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB ist aber nur dann gegeben, wenn die genannten Pflichten von dem Verantwortlichen entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung entspricht den ausdrücklich gesetzlich geregelten ähnlichen Rückgriffsfällen, so beim Rückgriff des Dienstherrn gegen den Amtswalter oder im Rahmen der Haftung von Beamten und Soldaten. sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Haftung des Arbeitgebers gegenüber den Trägern der Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen (vgl. § 640 Abs. 1 RVO bzw. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Auch die Träger von Beschäftigungsstellen des Zivildienstes können von diesem Haftungsprivileg nicht ausgenommen werden. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 05.12.1983 - II ZR 252/82 - NJW 1984 789; Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - NJW-RR 1989, 339). Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers ist darüber hinaus nur dann gerechtfertigt, wenn auch eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 30.01.2001 - VI ZR 49/00 -; BGH, Urteil vom 15.07.1986 - IV a ZR 22/85 - NJW 1986, 2838).
Die Beklagte hat vorliegend die Pflicht aus dem Schuldverhältnis zwar nicht vorsätzlich aber grob fahrlässig verletzt, indem der an diesem Tag für die Einhaltung der Fürsorgepflicht Verantwortliche, Herr F..., dessen Verhalten sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, gegen Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat und den Zivildienstleistenden H... zu ebenso solchen Handlungsweisen veranlasst hat, wodurch es zu dem tragischen Unfall gekommen ist. Zwar lässt sich vorliegend nicht aufklären wie der genaue Ablauf war, der zu dem Unfall geführt hat. Die beiden Zeugen H... und F... machen teilweise unterschiedliche Angaben, sind jedoch beide glaubwürdig und ihre Schilderungen jeweils nachvollziehbar, so dass der genaue Tathergang offen bleibt.
So trägt der Zeuge H... vor, dass der Zeuge F..., nachdem er den Traktor bereits aufgebockt hatte und mit der Reinigung, wie er sie üblicherweise durchgeführt habe, habe beginnen wollen, ihn aufgefordert habe, eine andere Reinigungsmethode anzuwenden, die er ihm am Vortag schon einmal gezeigt habe. Dabei werde ein Wasserschlauch in der Nähe des Mähwerks befestigt, das Wasser aufgedreht und der Motor nach Aufsitzen gestartet. Durch die Bewegung des Mähwerks und das Wasser reinige sich der Mäher praktisch von selbst. Der Zeuge F... habe sich auf den Traktor gesetzt, er habe den Wasserschlauch an den Mäher angeschlossen und während er dies tat oder unmittelbar danach, habe Herr F... den Traktor gestartet. An die genaue Reihenfolge der Abläufe könne er sich allerdings nicht mehr erinnern, genauso wie er sich nicht erklären könne, warum er mit seiner Hand in die Messer geraten sei. Ob er möglicherweise durch das Einschalten des Gerätes erschreckt worden oder beim Anbringen des Wasserschlauchs abgerutscht sei, wisse er nicht. Der Zeuge F... stellt den Vorgang demgegenüber so dar, dass er, nachdem der Wasserschlauch von ihm oder dem Zeugen H... angeschlossen worden sei, er den Zeugen H... aufgefordert habe, zum Wasserhahn zu gehen um diesen, auf ein Zeichen von ihm, aufzudrehen. Er sei erst dann auf das Gerät gestiegen, habe das Mähwerk eingeschaltet und Herrn H... ein Zeichen gegeben. Herr H... habe sich dann jedoch völlig unvermittelt dem Gerät genähert und in das Mähwerk gelangt.
Unabhängig davon, ob sich der Unfall so ereignet hat wie der Zeuge H... ausgesagt hat oder ob es so abgelaufen ist wie der Zeuge F... behauptet, liegt eine Pflichtverletzung des Zeugen F... vor. Er hat insbesondere entgegen der Betriebsanleitung, wonach die durchgeführte Art der Reinigung des Mähers nur auf festem Boden und mit angebrachten Schutzvorrichtungen wie Sack- oder Prallblech durchgeführt werden darf, verstoßen. Aus der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Reihenfolge beim Arbeitsablauf, nämlich dass zuerst der Wasseranschluss angebracht werden soll, der Benutzer danach aufsitzt und den Motor anlässt, ergibt sich auch, dass diesen Vorgang nur eine Person durchführen soll, um damit eine Verletzung auszuschließen, denn solange keine Person auf dem Mäher sitzt, kann dieser nicht gestartet werden. Dass dies als oberstes Gebot beim Umgang mit dem Mäher galt und worauf immer wieder hingewiesen worden war, bestätigt auch der weitere Zeuge A..., der auch Herrn H... in die Benutzung des Gerätes zu Beginn dessen Zivildienstzeit eingewiesen hatte. Gegen beide grundlegenden Sicherheitsgebote beim Umgang mit dem Mäher, nämlich die Reinigungsarbeiten nie bei aufgebocktem Mäher auszuführen, damit die Möglichkeit, in die Messer zu geraten nahezu ausgeschlossen bzw. zumindest extrem erschwert ist und das Gebot, dass immer nur eine einzelne Person mit dem Mäher arbeiten soll, hat Herr F... verstoßen, indem er Herrn H... aufgefordert hat, den Mäher gemeinsam zu reinigen und letztlich die Bedingungen dafür geschaffen, dass es zu dem Unfall gekommen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass Herr F... Herrn H... bei dessen Arbeit unterstützen und ihm das Reinigen des Mähers erleichtern wollte, er hat damit jedoch gegen wichtige Sicherheitsbestimmungen und auch Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und damit grob fahrlässig gehandelt. Sein Verhalten war auch subjektiv unentschuldbar, da er diese Vorschriften kannte und dafür verantwortlich war, dass auch Herr H..., für den er die Fürsorgepflicht hatte, diese einhielt.
Der Anspruch ist auch nicht durch ein Mitverschulden Herrn H... ganz oder teilweise ausgeschlossen. Das durch die Beleihung begründete verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gebietet es grundsätzlich, einen Rückgriffsanspruch auf den Teil des eingetretenen Schadens zu begrenzen, der dem von der Beschäftigungsstelle zu verantwortenden Beitrag entspricht; bei Mitverschulden des Dienstleistenden ist die vollständige Überwälzung auf die Zivildienststelle nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 15.05.1997, a. a. O., BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 c 6/97- a. a. O.). Ein Mitverschulden des ehemaligen Zivildienstleistenden H... liegt aber nicht vor. Zwar ist auch er vom Zeugen A... über die geltenden Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit dem Mäher belehrt worden, insbesondere auch darüber, dass an dem Gerät nur eine Person arbeiten soll und letztlich hat er, auf welche Art auch immer, seine Hand selbst in das Mähwerk gebracht. Dennoch ist ein Mitverschulden abzulehnen, denn Herr F..., der ihm gegenüber am Unfalltag weisungsbefugt war, hat ihn durch seine Anweisung erst dazu gebracht, entgegen dieser Vorschriften an dem Gerät zu hantieren und so letztlich die Voraussetzung dafür geschaffen, dass es zu dem Unfall kam. Wenn ein Arbeitnehmer einer Anordnung eines Weisungsbefugten entspricht, handelt er nicht autonom, sondern unter dem Eindruck einer tatsächlichen Zwangslage (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2007 - 6 V 200/06 -). Es konnte vorliegend vom Zeugen H... als Zivildienstleistenden, der für diese Tätigkeit nicht ausgebildet sondern nur angelernt worden war, nicht erwartet werden, dass er sich den Anweisungen des erfahrenen und ihm weisungsbefugten Bauhofmitarbeiters widersetzt.
Der Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Beklagte hat den Einwand, dass sie die Höhe des beanspruchten Betrages nicht nachvollziehen könne, nach Erklärung durch die Klägerin nicht mehr aufrechterhalten, darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken gegen dessen Höhe.
Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu einer Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu verpflichten, hat jedoch nur teilweise Erfolg. Die Klägerin begehrt Zinsen für ihre Forderung seit diesem Zeitpunkt, weil ihr die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2009 mitgeteilt hat, dass sie eine Zahlung ablehne. Sie will Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend machen. Ob öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verzinsen sind, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Spezialrechts (BVerwG, ständige Rechtsprechung z.B. Urteil vom 15.03.1989 - 7 C 42/87 - NVwZ 1989, 876) Für einen solchen Anspruch fehlt es jedoch vorliegend an einer Rechtsgrundlage. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB im Einzelfall ausnahmsweise dort bestehen, wo die Geldleistungspflicht eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Hauptleistungspflicht ist (BVerwG, Urteil vom 15.03.1989, a.a.O). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat daher lediglich in entsprechender Anwendung von § 291 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Klage, also seit 18.02.2010 (BVerwG, ständige Rechtsprechung z.B. Urteil vom 18.05.1994 - 11 A 1/92 - NvWZ 1995, 59).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Da die Klägerin nur zu einem geringen Teil, nämlich nur hinsichtlich der Höhe der Zinsen unterlegen ist, waren der Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 19.029,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 GKG.