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Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 08.11.2011 – 2 K 297/11 Me

ECLI:DE:VGMEINI:2011:1108.2K297.11ME.0A

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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1. Der Kläger beging am 05.03.2009 mit einem Kraftomnibus Verkehrszuwiderhandlungen. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 9 km/h (nach Toleranzabzug) bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h; während der Fahrt hatte er den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt.

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Mit Bußgeldbescheid vom 26.06.2009 wurde ihm gegenüber ein Bußgeld in Höhe von 50,- Euro nebst Kosten (insg. 73,50 Euro) festgesetzt. Wegen der tateinheitlich begangenen Verstöße wurde im Bundesverkehrszentralregister 1 Punkt eingetragen.

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Hiergegen erhob er am 07.07.2009 Einspruch. Am 11.12.2009 fand die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Hildburghausen statt. Bei Vernehmung zur Sache erklärte der Kläger: „Ich berufe mich auf ein Urteil des BVerfG. Das OWiG ist aufgehoben. Ich habe nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik. Ich habe die Staatsangehörigkeit der DDR. Ich habe das Recht der Selbstverwaltung nach Art. 9 einer UN-Resolution. Ich beantrage die Erörterung der Rechtslage, wie schriftlich angekündigt. Ich möchte einen Nachweis, dass der Richter tatsächlich ein Richter ist. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 101 GG. Ich beantrage die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Zum Vorwurf an sich möchte ich nichts sagen. Meine Rechtsansichten beruhen auf einer Internet-Recherche. Ich habe mit Bekannten, die ich aber namentlich nicht nennen möchte, über meine Ansichten gesprochen. Ich meine das alles ernst. Ich habe ähnliches auch vor einer anderen Behörde vorgetragen. Genaueres möchte ich nicht sagen.“

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Aus der Niederschrift über die Sitzung ergibt sich weiter: „Das Gericht weist darauf hin, dass aufgrund des Einigungsvertrages kein Zweifel an der Anwendbarkeit u.a. des OWiG auf dem Gebiet der Ex-DDR besteht. Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen konnten in der Verhandlung aber nicht ausgeräumt werden, weshalb das Gericht die Akte an die Führerscheinstelle des LRA zur Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen schicken wird.“

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Das Gericht stellte das Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 47 OWiG ein.

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Aus einem Vermerk des Gerichts in dieser Sache vom gleichen Tag ergibt sich: „Zwar begründen nicht nahe liegende Rechtsansichten allein keinesfalls eine mangelnde Eignung zur Führung von KFZ. Andererseits kann das Gericht eine Erkrankung des Betroffenen nicht sicher ausschließen. Seine Ausführungen sind weitgehend nicht nachvollziehbar und verwirrend. Da er als Busfahrer die Verantwortung für viele Menschen hat, hält es das Gericht zumindest für angezeigt, den Vorgang der zuständigen Stelle zur Kenntnis zu geben.“

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Am 03.08.2010 beantragte der Kläger die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen CE/DE und sprach am 04.08.2010 persönlich bei dem Beklagten vor.

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Mit Schreiben vom 09.08.2010 ordnete der Beklagte die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 15.10.2010 an. Die Aktenlage ließe einen Eignungsmangel beim Kläger als naheliegend erscheinen. Dies rechtfertige es, durch ein ärztliches Gutachten abzuklären, ob die festgestellten Verhaltensmuster auf eine fahreignungsrelevante Gesundheitsstörung bei ihm zurückzuführen seien und inwieweit sich eine festgestellte Beeinträchtigung auf seine Fahreignung auswirke. Es solle die Frage geklärt werden, ob der Kläger die nach Anlagen 4 und 5 zur FeV notwendigen Voraussetzungen zur Kraftfahreignung erfülle und er in der Lage sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Klasse A und B) und Gruppe 2 (Klassen CE und DE) sicher zu führen. Hierdurch solle geklärt werden, ob bei dem Kläger ein fahreignungsrelevanter Mangel vorliegt und er in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Für den Fall, dass er der Anordnung nicht nachkomme, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen dürfe.

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Der Kläger legte das angeforderte Gutachten nicht vor.

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Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2010 den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D1/D1E ab (Nr. 1) und entzog dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L und T und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Hildburghausen abzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der in Nummer 2 des Bescheides genannten Verpflichtung nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummer 2 wurde angeordnet (Nr. 4). Auf die Begründung wird Bezug genommen. Es wurden eine Gebühr in Höhe von 150,- Euro und Auslagen in Höhe von 3,21 Euro festgesetzt (Nr. 5).

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Mit Schreiben vom 05.12.2010, eingegangen beim Beklagten am 10.12.2010, ließ der Kläger Widerspruch erheben.

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Nachdem der Kläger der Aufforderung, seinen Führerschein binnen der angegebenen Frist abzugeben, nicht nachkam, wurde mit Bescheid vom 07.12.2010 das Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro festgesetzt.

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Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Hildburghausen vom 17.01.2011 wurde der Führerschein am 17.02.2011 durch Beamte der Bereitschaftspolizei Thüringen sichergestellt und zur amtlichen Verwahrung der Polizeiinspektion Hildburghausen übergeben.

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Am 11.04.2011 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 2 des Bescheides vom 17.11.2010 wieder herzustellen.

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Den Antrag wies das Meiniger Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.05.2011 (Az.: 2 E 195/11) zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.07.2011 (Az.: 2 EO 436/11).

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Mit Bescheid bereits vom 18.05.2011 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.11.2010 zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

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Der Bescheid wurde dem Kläger am 20.05.2011 zugestellt.

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2. Der Kläger ließ bereits am 29.06.2011 Klage erheben und sinngemäß beantragen,

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Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 des Bescheides vom 17.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten die Fahrerlaubnis des Klägers der Klassen C/CE, D1/DE und D/DE zu verlängern.

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Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,

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die Klage abzuweisen.

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Auf entsprechende Nachfrage verzichtete der Kläger mit Schreiben vom 07.10.2011 und der Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2011 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

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2. Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 des Bescheides vom 17.11.2010 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 18.05.2011 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D1/D1E und D/DE verlängert wird.

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2.1 Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L und T entzogen und ihn aufgefordert, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides vom 17.11.2010 der Fahrerlaubnisbehörde zuzuleiten (Nr. 2 des Bescheides 17.11.2010).

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2.1.1 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Erweist sich danach jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV kann die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, eine von der Behörde angeordnete Untersuchung durchführen zu lassen oder das Gutachten, dass die Behörde gefordert hat, nicht fristgerecht beibringt.

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Dies setzt allerdings voraus, dass der Betroffene überhaupt verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen und das daraufhin erstellte Gutachten vorzulegen. Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten ist.

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Für eine rechtmäßige Anordnung, dass sich der Betroffene untersuchen lassen muss, ist in formeller Hinsicht Voraussetzung, dass dem Betroffenen die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden. In § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV ist geregelt, dass dem Betroffenen mitzuteilen ist, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001, NJW 2002, 78). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte in seiner Anordnung vom 09.08.2010 erfüllt. Insoweit wird auf die - allen Beteiligten bekannte - Begründung des Beschlusses des VG Meiningen vom 29.07.2011 (Az.: 2 E 195/11) Bezug genommen.

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Die Anordnung, sich untersuchen zu lassen, ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht mit Anordnung vom 09.08.2010 vom Kläger die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV gefordert. Es lagen Tatsachen i.S.d. § 11 Abs. 2 FeV vor, die Bedenken gegen die geistige Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründeten. Ob diese Bedenken sich bereits aus den Äußerungen des Klägers im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegenüber der Polizei und des Amtsgerichts Hildburghausen ergeben, in denen er zum Ausdruck brachte, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu respektieren, mag dahinstehen. Die Bedenken ergeben sich zweifelsohne aus den Angaben des Amtsrichters auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2009 in der Bußgeldsache (Az.: 370 Js 24799/09 1 OWI). Diesbezüglich ist im Protokoll ausgeführt: „Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen konnten in der Verhandlung aber nicht ausgeräumt werden, weshalb das Gericht die Akte an die Führerscheinstelle des LRA zu Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen schicken wird.“ Damit bestanden für den Beklagten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht (mehr) geeignet sein könnte, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Befugnis, die Beibringung eines Gutachtens anzuordnen, ist nämlich schon dann eröffnet, wenn die nicht fern liegende Möglichkeit besteht, dass ein Fahreignungsmangel gegeben ist. Zwar reicht einerseits ein bloß entfernter Verdacht eines körperlichen oder geistigen Mangels für die Tatbestandsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 FeV nicht aus. Andererseits müssen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich „massive Anhaltspunkte“ für eine Fahrungeeignetheit ergeben oder die gar den vollen Beweis für die Fahrungeeignetheit erbringen. § 11 Abs. 2 FeV enthält eine spezialgesetzlich normierte Ermächtigung für eine Maßnahme der Gefahrerforschung. Begutachtungsanordnungen dienen der Klärung von Eignungszweifeln, sodass es für die auf § 11 Abs. 2 FeV gestützte Anordnung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, erforderlich aber auch ausreichend ist, dass auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Die tatsächlichen Feststellungen müssen den Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen. „Bedenken“ in diesem Sinne verlangen tatsächliche Hinweise auf Umstände, die – auch wenn sich eine Versagung der Fahrerlaubnis oder eine Fahrerlaubnisentziehung noch nicht konkret abzeichnet – für die Verkehrssicherheit in so hohem Maße bedeutsam sind, dass die bisher für die Eignungsbeurteilung zugrunde liegenden Tatsachen fachlich überprüft werden müssen (VG München, Urt. v. 07.11.2007, M 6b K 06.3292, juris, m.w.N.). Dies war hier der Fall. Entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte lagen vor. Auf Grund der Feststellungen und Angaben des Amtsrichters in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2009 wurden dem Beklagten Umstände angezeigt, die Zweifel an dessen Kraftfahreignung begründen konnten. Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen anonymen, nicht nachprüfbaren Hinweis einer (Privat-) Person handelte, sondern um protokollierte bzw. amtlich vermerkte Feststellungen eines sachkundigen Trägers öffentlicher Gewalt. Ein Strafrichter hat die Schuldfähigkeit eines Täters nach § 21 f StGB immer zu prüfen. Die Schuldfähigkeit des Betroffenen kann sich auch auf das Verhalten im Straßenverkehr beim Führen eines Kraftfahrzeuges auswirken, in Form bewusster oder unbewusster Nichtbeachtung oder -einhaltung von Verkehrsregeln. Deshalb durfte sich der Beklagte veranlasst sehen, die Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiter aufzuklären.

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Der Kläger kann sich jetzt im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr darauf berufen, dass seine Äußerungen in der gerichtlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hildburghausen sowie in einer Vielzahl von Schriftstücken nicht seiner eigenen Auffassung und Rechtsüberzeugung entsprächen; diese Äußerungen vielmehr aus der Feder dubioser Freunde stammten, die ihm vorgespiegelt hätten, mit Hilfe der gegenständlichen Verteidigungsstrategie eine Einstellung des Verfahrens herbeiführen zu können. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist der Zeitpunkt, in dem der Beklagte Kenntnis von den tatsächlichen Anhaltspunkten hat, die die Kraftfahreignung in Zweifel ziehen. Dieser Zeitpunkt lag vor, als der Amtsrichter die (Straf-) Akte an die Führerscheinstelle des Beklagten zu Überprüfung der Fahreignung des Klägers schickte. Bis zur Behördenentscheidung hätte der Kläger diese Zweifel möglicherweise bereinigen können (vgl. VG München, B. v. 21.12.2010 - Az.: M 1 S 10.5245 - nach juris); er hätte den Beklagten davon überzeugen können, dass die Schlussfolgerung des Amtsrichters über seine Zurechnungsfähigkeit nicht zutrifft. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Klägers bzw. dessen mangelnde Kraftfahreignung ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht durch das Gericht zu klären. Maßgeblich ist allein, dass der Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV wegen Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte.

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Dass der Kläger sich über den Inhalt der Äußerungen nicht im Klaren gewesen sein will, kann deshalb ebenfalls dahinstehen. Dessen ungeachtet spricht die Nachhaltigkeit der Äußerungen nicht für ein unreflektiertes Übernehmen fremder Ansichten.

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Mithin kann auch die „Eidesstattliche Versicherung“ des Klägers nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dessen ungeachtet entspricht die „Eidesstattliche Versicherung“ nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Es ist nicht erkennbar, vor wem und von wem der Kläger über die strafrechtlichen Folgen belehrt wurde.

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Die Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges werden auch nicht durch die ärztliche Bescheinigung vom 03.08.2010 ausgeräumt, wonach keine weitergehende Untersuchung veranlasst war, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten. Dieser Untersuchung lag ein anderer Anlass zu Grunde, nämlich die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D1/D1E und D/DE.

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Auch der Umstand, dass der Kläger bislang weder verkehrs- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er keine Eintragungen im Bundeszentralregister und Bundesverkehrszentralregister aufweist und er die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C/CE, D1/D1E und D/DE beantragte, räumen den Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht aus. Es ist die hohe Dunkelziffer bei Verkehrszuwiderhandlungen zu berücksichtigen. Auch kann sich die Einstellung des Klägers geändert haben oder aber er zeigte gegenüber der Behörde nur deswegen eine rechtskonforme Einstellung, um eben die Verlängerung der Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen zu erreichen. Diese Umstände hätten im Rahmen der Begutachtung herangezogen werden können bzw. müssen, um die Frage der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu klären.

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Der streitgegenständliche Bescheid begegnet auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Behörde die Fahrerlaubnis der Gruppen 1 und 2 nicht unterschiedlich behandelte, keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht vermag keinen Unterschied zwischen einer Personenbeförderung und der allgemeinen Teilnahme am Straßenverkehr zu sehen, wenn wie hier damit gerechnet werden muss, dass der Kläger Verkehrsregeln oder -zeichen nicht beachten wird.

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2.1.2 Die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines (Nr. 2 des Bescheides vom 17.11.2010) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

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2.1.3 Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Androhung eines Zwangsgeldes (Nr. 3 des Bescheides vom 17.11.2010). Rechtsgrundlage hierfür ist § 19 Nr. 2, § 44 Abs. 2 Nr. 1, § 48, § 46 ThürVwZVG.

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2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D1/DE und D/DE (Nr. 1 des Bescheides vom 17.11.2010). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind kann die Fahrerlaubnis der vorgenannten und nach § 23 FeV zeitlich befristeten Klassen auf Antrag verlängert werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Derartige Tatsachen liegen hier jedoch vor. Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist grundlegende Voraussetzung für die Verlängerung (§ 11 FeV). Wie unter Nr. 2.1 bereits ausgeführt, hat der Kläger das zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt, so dass der Beklagte schlussfolgern durfte, dass der Kläger - unabhängig der Fahrerlaubnisklassen - nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen (§ 11 Abs. 8 FeV).

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2.3 Gegen Nr. 5 des Bescheides vom 17.11.2010 - Erhebung von Gebühren und Auslagen - bestehen keine rechtlichen Bedenken.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 40.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Für die entzogenen Fahrerlaubnisklassen A, B, C1E, und T ist nach Nrn. 46.1, 46.3, 46.5, 46.8 und 46.11 des Streitwertkatalogs ein Wert von insgesamt 20.000,- Euro in Ansatz zu bringen. Diese Fahrerlaubnisklassen schließen die weiteren entzogenen Klassen nach § 6 Abs. 3 FeV ein. Hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen sind die Fahrerlaubnisklassen C/CE Nr. 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs) sowie D/DE (Nr. 46.6 und 48.8 des Streitwertkatalogs) mit einem Wert von 20.000,- Euro in Ansatz zu bringen.