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Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 15.11.2011 – 2 E 706/11 Me

ECLI:DE:VGMEINI:2011:1115.2E706.11ME.0A

Tenor

I. Die Anträge der Antragsteller gegen den Oberbürgermeister der Stadt Eisenach werden abgelehnt.

II. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

III. Der Streitwert dieses Verfahrens wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller zu 1), Stadtrat der Stadt Eisenach und Mitglied der Antragstellerin zu 2), der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, begehren sinngemäß, dem Antragsgegner, dem Oberbürgermeister der Stadt Eisenach, zu untersagen, den Beschluss des Stadtrates TOP-Nr. 10, der 20. Stadtratssitzung der Stadt Eisenach, vom 14.10.2011:

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„1. Dem Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird zugestimmt; die Begründung mit Umweltbericht wird gebilligt.

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.“

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zu vollziehen.

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Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass dieser Tagesordnungspunkt bereits am 09.09.2011 als TOP 14 Gegenstand der 19. Stadtratssitzung der Stadt Eisenach gewesen sei. Nach § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach (im Folgenden: Geschäftsordnung) könnten Anträge, die vom Stadtrat abgelehnt worden seien, frühestens nach 3 Monaten erneut in den Stadtrat eingebracht werden, es sei denn, dass sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert habe, was hier nicht der Fall sei.

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Der Antragsgegner tritt dem entgegen und ist der Auffassung, dass § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung nicht für Anträge bzw. Beschlussvorlagen des Oberbürgermeisters gelte.

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Mit Beschluss vom 09.11.2011 wurde der Antrag der Antragsteller gegen den Stadtrat Eisenach abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 E 723/11 Me fortgeführt. Dieses Verfahren wurde auf Grund Klagerücknahme der Antragstellerseite vom 27.10.2011 mit Beschluss vom 15.11.2011 eingestellt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.

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Das Gericht kann auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, um dessen Durchsetzung es dem Antragsteller geht (Anordnungsanspruch) bzw. der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Mit der einstweiligen Anordnung darf dabei regelmäßig nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweg genommen werden. Eine Ausnahme hiervon greift nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und bei Nichterfüllen dieses Anspruches mittels Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und andere nicht abwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, B. v. 25.10.1988, NJW 1989, 827; ThürOVG, B. v. 10.05.1996, Az.: 2 EO 326/96). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Ein Fall der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache dürfte hier nicht vorliegen. Es ist nicht gewährleistet, dass eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ergeht, bevor die Frist der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes und gegebenenfalls nachfolgende Verwaltungsschritte eingeleitet bzw. abgeschlossen sind, so dass eine Entscheidung im Eilverfahren gerechtfertigt ist.

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Der Antragsteller zu 1), Stadtrat der Stadt Eisenach, und die Antragstellerin zu 2), die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, sind als Organe einer Kommune auch grundsätzlich in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren beteiligtenfähig. Zweifelhaft allerdings ist, ob sie den hier geltend gemachten Verstoß - Nichtbefassung mit einem Gegenstand, der innerhalb von 3 Monaten bereits Gegenstand einer vorherigen Stadtratssitzung gewesen war (§ 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung, § 35 Abs. 4 ThürKO) - als Mitgliedschaftsrechte eines Stadtratsmitglieds oder einer Fraktion geltend machen können oder ob dieser Verstoß nur durch den Stadtrat in seiner Gesamtheit als Organ geltend gemacht werden kann. Dies kann vorliegend dahinstehen.

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Denn ein Verstoß gegen § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung liegt nicht vor. Diese Regelung, wonach Anträge, die vom Stadtrat abgelehnt worden sind, frühestens nach 3 Monaten erneut in den Stadtrat eingebracht werden können, es sei denn, dass sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, gilt nicht für Anträge des Oberbürgermeisters.

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Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Rechtliche Grundlage für die Durchführung einer Stadtratssitzung ist § 35 ThürKO. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 ThürKO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat zu den Sitzungen ein. Nach § 35 Abs. 1 Satz 4 ThürKO ist der Gemeinderat (zu einer Sitzung) unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nach § 35 Abs. 1 Satz 5 ThürKO nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

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Weiter hat der Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss die Tagesordnung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 ThürKO festzusetzen und die Beratungsgegenstände vorzubereiten. Dabei ist eine Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich beantragt (§ 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Nach § 35 Abs. 4 Satz 3 ThürKO gilt § 35 Abs. 1 Satz 5 ThürKO entsprechend.

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Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die Beschränkung, eine Sitzung mit gleichem Gegenstand einzuberufen und damit auch einen Antrag auf Behandlung des gleichen Gegenstandes (Tagesordnungspunktes) für Fraktionen und ein Viertel des Gemeinderates gilt. Der (Ober-)Bürgermeister unterliegt dieser Beschränkung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.

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Dass der Bürgermeister keiner zeitlichen Beschränkung mit Anträgen oder Beschlussvorlagen unterliegt, wird auch belegt durch Sinn und Zweck der Regelungen des § 35 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 ThürKO. „Mit dieser Regelung soll einem immer wiederkehrenden Aufgreifen alter Themen vorgebeugt werden, wenn eine Gruppe, die sich mit ihrem Anliegen nicht durchsetzen konnte, die nochmalige (u.U. mehrmalige) Behandlung verlangt“ (Uckkel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, § 35 ThürKO, Anm. 4). Diese „Gefahr“ ist in vorliegender Konstellation gerade nicht gegeben. Nicht eine „Minderheitsgruppe“ wollte sich mit einem speziellen Tagesordnungspunkt (Auslegung eines Entwurfs eines Bebauungsplans) erneut/wiederholt auseinandersetzen, sondern die Mehrheit des Stadtrates. Nachdem der Oberbürgermeister sich mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss über diesen Tagesordnungspunkt ins Benehmen gesetzt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1 ThürKO) wurde innerhalb der 3-Monatsfrist der gleiche Gegenstand als Tagesordnungspunkt für die 20. Sitzung festgesetzt. Die Antragsteller hatten - wie auch tatsächlich geschehen - die Möglichkeit, einen Antrag auf Nichtbefassung mit diesem Tagesordnungspunkt zu stellen, der hier aber durch Mehrheitsbeschluss des Stadtrates abgelehnt wurde. Will sich aber die Mehrheit eines Stadtrats innerhalb der 3-Monatsfrist erneut mit demselben Tagesordnungspunkt befassen, muss dies unter demokratischen Gesichtspunkten auch möglich sein. Insoweit ist § 35 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2 ThürKO als „Abwehrrecht“ des Stadtrates gegen Anträge oder Beschlussvorlagen auszulegen, nicht aber als Recht einer Minderheit (Fraktion oder Gemeinderatsmitglied), sich nicht mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt befassen zu müssen. Demgemäß ist also eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 ThürKO über den Wortlaut hinaus auf Anträge des Oberbürgermeisters weder systematisch noch vom Regelungsinhalt her zulässig.

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Durch die Geschäftsordnung eines Gemeinde- bzw. Stadtrates kann das Recht des Bürgermeisters, eine Sitzung mit gleichem Tagesordnungspunkt binnen 3 Monaten einzuberufen, auch nicht eingeschränkt werden.

19

Unabhängig davon ist § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung auch nicht auf den (Ober-) Bürgermeister anzuwenden. Er hat nach § 11 der Geschäftsordnung die Möglichkeit, ohne Einschränkungen Beschlussvorlagen an den Stadtrat zu richten. Dass er nach § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung antragsberechtigt ist, ist lediglich die Klarstellung, dass - über den Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 4 ThürKO bzw. § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO hinaus und in ständiger Rechtsprechung anerkannt - auch einzelne Gemeinderatsmitglieder bzw. der Bürgermeister berechtigt sind, Anträge zur Tagesordnung einzureichen (vgl. Uckel/ Hauth/ Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, § 35 ThürKO, Anm.10.4). § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung ist insoweit lediglich die Wiederholung der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 4 ThürKO bzw. § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO bezogen auf Fraktionen und ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder.

20

Der Wortlaut des § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung lässt nicht den Schluss zu, dass der (Ober-)Bürgermeister innerhalb der 3-Monatsfrist bei dem Stadtrat keine Beschlussvorlage einreichen dürfte. Insoweit ist § 11 der Geschäftsordnung zu berücksichtigen. Diese Regelung sieht hinsichtlich des (Ober-)Bürgermeisters keine zeitliche Einschränkung vor.

21

Da die Regelung des § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung auf den Oberbürgermeister nicht anzuwenden ist, bedurfte die Frage, ob eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung eingetreten ist, keiner weiteren Klärung.

22

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung von Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Anh. § 164 Rn. 14) einen Betrag in Höhe von 10.000 € für jeden Antragsteller für angemessen erachtet und im Hinblick auf das Eilverfahren halbiert.