Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Meiningen
Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 28.11.2011 – 6 D 60007/09 Me
ECLI:DE:VGMEINI:2011:1128.6D60007.09ME.0A
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
1. Der am ...1970 in Gera geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) wurde mit Wirkung vom 01.11.1990 als Polizeioberwachtmeister in die Bereitschaftspolizei R... eingestellt und ab dem 03.04.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter ernannt. Bis zum 30.04.1992 nahm er erfolgreich am Polizeianwärterlehrgang 1 teil und wurde mit Wirkung vom 01.05.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung ernannt. Mit der Änderung seines Eingangsamtes führte er ab dem 01.01.1993 die Dienstbezeichnung Polizeimeister z. A. Er wurde mit Wirkung vom 25.05.1994 zum Polizeimeister ernannt, erhielt ab dem 21.09.1997 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen, wurde vom 01.10.1997 zum Polizeiobermeister und vom 01.04.2000 an zum Polizeihauptmeister (A 9) befördert. Ab dem 01.05.2001 versah er seinen Dienst bei der Verkehrspolizeiinspektion G... Dienstordnungsbedingt wurde er ab dem 20.12.2005 an die Polizeidirektion (PD) S..., Polizeiinspektion (PI) Zentrale Dienste S... in R..., abgeordnet. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.01.2004 wurde er mit dem Prädikat "entspricht den Anforderungen, obere Grenze (3,33 Punkte)" beurteilt.
Der Beklagte ist unverheiratet und hat zwei Kinder, einen Sohn (geboren am ...1993) und eine Tochter (geborenen am ...2008), für die er unterhaltspflichtig ist.
Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Vom Amtsgericht G... wurde er mit Strafbefehl vom 22.01.2007 (Az.: 286 Js 741/06) wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,- EUR, mit Urteil vom 11.06.2008 (Az.: 750 Js 4055/08 10 Ds) wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,- EUR und mit Urteil vom 10.07.2008 (Az.: 271 Js 43910/05) wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Herstellen von Betäubungsmitteln in drei Fällen unter Bildung einer (Gesamt-) Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt. Die Urteile und der Strafbefehl sind seit dem 10.07.2008 rechtskräftig. Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Handlungen sind Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
2. Mit Verfügung vom 28.11.2005 - zugestellt am 30.11.2005 - leitete der Leiter der PD G... gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und legte ihm zur Last, den mehrmaligen Aufforderungen seiner Vorgesetzten, zu der von ... P... unter dem 22.06.2005 gegen ihn eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde eine dienstliche Stellungnahme abzugeben, nicht nachgekommen zu sein. Weiterhin bestehe der Verdacht, dass er seit Januar 2003 in seiner Wohnung Cannabispflanzen angebaut, die daraus gewonnenen Betäubungsmittel abgegeben, wiederverkauft und konsumiert habe, weswegen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Er belehrte den Beklagten darüber, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Das Disziplinarverfahren setzte er wegen der Ermittlungen im Strafverfahren aus.
Mit Verfügung vom 12.08.2008 - ausweislich Einlieferungsbeleg am 13.08.2008 zur Post gegeben - erweiterte der Leiter der PD G... das Disziplinarverfahren um die Handlungen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Nötigung und Steuerhinterziehung waren. Das Disziplinarverfahren blieb weiter ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 09.01.2006 enthob der Leiter der PD G... den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von monatlich 10% seiner Dienstbezüge an. Am 13.01.2006 ließ der Beklagte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der getroffenen Anordnungen beantragen (Az.: 6 D 60002/06 Me). Mit Beschluss vom 21.08.2008 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Über die dagegen am 09.09.2008 vom Beklagten erhobene Beschwerde (Az.: 8 DO 577/08) wurde bislang nicht entschieden.
Unter dem 27.10.2008 - ausweislich Einlieferungsbeleg am 04.11.2008 zur Post gegeben - gab der Leiter der PD G... dem Disziplinarverfahren seinen Fortgang und erweiterte es um den Vorwurf, der Beklagte habe gegen das Waffengesetz verstoßen, weil er im Besitz einer Patrone 9x19 mm gewesen sei, ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hierfür zu haben. Die mit Verfügung vom 12.08.2008 einbezogenen Vorwürfe der Nötigung sowie der Steuerhinterziehung wurden unter inhaltlicher Wiedergabe der Feststellungen aus den Urteilen des Amtsgerichtes G... konkretisiert. Der Beklagte wurde darüber belehrt, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung setzte der Leiter der PD G... ihm eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, räumte er ihm eine Frist von einer Woche ein.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 09.02.2009 äußerte sich der Beklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ausführlich; insoweit wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Er sei dauernd psychisch erkrankt und dienstuntauglich. Er habe sich mehrfach längere Zeit stationär in einer Nervenheilanstalt aufgehalten. Dieses Krankheitsbild habe seit mindestens Mitte 2003 vorgelegen.
Unter dem 12.01.2009 wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen erstellt und mit Schreiben des Leiters der PD G... vom 26.01.2009 - ausweislich Einlieferungsbeleg am 29.01.2009 zur Post gegeben - dem Bevollmächtigten des Beklagten zugeleitet. Dem Beklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Sofern er davon keinen Gebrauch mache, seien die Ermittlungen abgeschlossen. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt.
Mit Schreiben 09.02.2009 ließ der Beklagte weitere Ermittlungen beantragen, deren Durchführung der Leiter der PD G... unter dem 24.03.2009 ablehnte und den Beklagten darauf hinwies, dass beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. In diesem Fall könne auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werden.
Auf den Antrag des Beklagten vom 13.04.2009 wurde der Personalrat beteiligt. Er stimmte unter dem 30.04.2009 der beabsichtigten Maßnahme zu.
II.
Am 18.05.2009 hat der Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger) Disziplinarklage erhoben und beantragt,
den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Dem Beklagten werde zur Last gelegt:
1. schuldhaft seine Beamtenpflicht verletzt zu haben, die von seinen Vorgesetzten erlassenen dienstlichen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, weil er die an ihn viermal gerichtete Aufforderungen, zu einer gegen ihn eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde dienstlich Stellung zu nehmen, gezielt abgelehnt habe.
2. eine Straftat nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG begangen zu haben,
3. sich einer Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht zu haben,
4. sich außerdem einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht zu haben, weil er die Steuer in Höhe von mindestens 818,10 EUR verkürzt habe.
An dem Vorwurf gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben werde nicht mehr festgehalten.
Der Beklagte habe mit den Handlungen unter Nrn. 2. - 4. außerhalb des Dienstes drei Straftaten begangen und mit diesem Verhalten schuldhaft seine Beamtenpflicht zu einem berufserforderlichen achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt. Wer als Polizeibeamter, der Straftaten verhindern soll, selbst Straftaten begehe, verstoße gegen seine Wohlverhaltenspflicht. Die von dem Beklagten geltend gemachte psychische Erkrankung führe zu keiner anderen Sichtweise. Die tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile und der Strafbefehl enthielten keine Feststellungen dazu, dass er wegen seiner Erkrankung nicht strafrechtlich zur Verantwortung hätte gezogen werden dürfen. Wegen seines Verhaltens habe der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
Die Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 26.05.2009 zugestellt.
Der Beklagte hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21.09.2011 beantragen lassen,
das Verfahren einzustellen.
Zur Begründung lässt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, er habe durch sein außerdienstliches Verhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht in bedeutender Weise beeinträchtigt. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass er seinen dienstlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß, umfassend und gewissenhaft nachkomme. Sein Fall habe kein öffentliches Interesse erregt. Er verkenne nicht, dass das Fehlverhalten eines Beamten strafrechtlich und disziplinarrechtlich unterschiedliche Bedeutung habe. Das gegen ihn verhängte Strafmaß zeige aber, dass seine Verfehlungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht Gesetzes- und Pflichtverstöße von sehr geringem Ausmaß gewesen seien. Anfang 2006 sei er gesundheitlich endgültig zusammengebrochen. Er leide an einer unheilbaren posttraumatischen Belastungsstörung, weswegen man ihn zwangsweise pensionieren werde. Die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zeige, dass es sich bei seinen Handlungen um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten eines ansonsten tadellos arbeitenden Polizeibeamten gehandelt habe.
Den unter Nr. 1 der Klageschrift genannten Vorwurf hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
Dem Gericht liegen die Personalakte des Beklagten (2 Ordner mit Grundakte A und Teilakte E), Kopien der Strafakten 286 Js 741/06 und 271 Js 43910/05 (1 Heftung), Kopien der Strafakten 203 Js 17200/06, 285 Js 742/06, 285 Js 17282/06, 203 Js 17198/06, und 286 Js 38463/06 (1 Heftung), die Originale der Strafakten 286 Js 741/06, 271 Js 43910/05 Band I und II und 750 Js 4055/06 (4 Heftungen), die Gerichtsakte des Verfahrens 6 D 60021/06 Me mit einer Heftung Personalakten (OFD - Zentrale Gehaltsstelle) und die Akten des Beschwerdeverfahrens 8 D 577/08 (2 Bände) vor.
Entscheidungsgründe
1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 ThürDG kann die Kammer durch Beschluss entscheiden, sofern ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürDG vorliegt. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung müssen die Beteiligten zuvor einer Entscheidung im Wege des Beschlusses zugestimmt haben (§ 55 Abs. 1 Satz 5 ThürDG). Der Beschluss steht, nachdem er Rechtskraft erlangt hat, einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 55 Abs. 1 Satz 7 ThürDG).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2011 zu der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor ersichtliche Einstellung des Verfahrens zuvor unterrichtet. Sie wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass die hier in Betracht kommende Gehaltskürzung aus Rechtsgründen nicht - mehr - verhängt werden kann, weshalb das Verfahren eingestellt werden müsse. Sie haben dieser Art der Entscheidung ausdrücklich zugestimmt.
2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist wirksam erhoben worden. In der Klageschrift sind die noch aufrecht erhaltenen Dienstpflichtverletzungen, die das Dienstvergehen des Beklagten darstellen, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Danach hat die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten.
Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG führen müssten. Es wurde durch den hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten, den Leiter der PD G...(vgl. § 22 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 3 Abs. 2 ThürBG, § 4 Abs. 1 POG) mit Verfügung vom 28.11.2005 ordnungsgemäß eingeleitet. Mit an den Beklagten gerichteter Verfügung vom 12.08.2008 hat der Kläger das Disziplinarverfahren außerdem rechtsfehlerfrei nach § 24 Abs. 1 ThürDG auf die Sachverhalte, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten wegen Nötigung und Steuerhinterziehung geführt haben, erweitert. Er wurde gemäß § 26 ThürDG über die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hinreichend informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Seine Rechte aus § 36 ThürDG wurden ebenfalls beachtet. Der Kläger hat ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem 26.01.2009 mitgeteilt und ihm auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die vom Beklagten beantragte Beweiserhebung und Durchführung weiterer Ermittlungen hat er zwar abgelehnt. Dies stellt indes nicht notwendigerweise einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der zwingend zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG führen müsste. Falls eine Beweiserhebung erforderlich sein sollte, könnte das Gericht sie zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens selber durchführen.
Der Kläger hat den Beklagten weiterhin von seiner Absicht, Disziplinarklage zu erheben, rechtzeitig informiert und darauf hingewiesen, dass auf seinen Antrag gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG der Personalrat beteiligt werden kann. Der Personalrat wurde auf Antrag des Beklagten beteiligt und hat der beabsichtigten Maßnahme am 30.04.2009 zugestimmt.
Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht.
3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte schuldhaft seine Verpflichtung aus § 57 Satz 3 ThürBG in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung des Thüringer Beamtengesetzes vom 08.09.1999 (GVBl. 1999, 525 ff., [ThürBG a. F.], nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG), dass sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, verletzt, weil er
1. eine Straftat nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG begangen hat, indem er Cannabispflanzen angebaut, Blätter und Blüten geerntet sowie getrocknet und sie anschließend konsumiert hat.
2. eine Nötigung gemäß § 240 StGB begangen hat, indem er als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses einem Mieter wiederholt Strom und Heizung abdrehte, den Kabelempfang störte sowie in Abwesenheit ohne Wissen und Zustimmung des Mieters dessen Wohnungstür aufhebelte und die Wohnung damit für jedermann zugänglich machte, woraufhin der Mieter, was vom Beklagten bezweckt war, auszog.
3. eine Steuerhinterziehung begangen hat, indem er mindestens 2000 Liter Heizöl zur Verwendung als Kraftstoff bereitgehalten und nicht die hierauf anfallende Mineralölsteuer von 940,80 Euro, sondern lediglich die Steuer für Heizöl von 122,70 EUR entrichtet und damit die Steuer in Höhe von mindestens 818,10 EUR verkürzt hat.
Dieser Sachverhalt steht hinsichtlich der Vorwürfe unter Nrn. 1 und 3 fest aufgrund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Strafurteile des Amtsgerichts G... vom 11.06.2008 wegen Steuerhinterziehung und vom 10.07.2008 wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 2 ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes G... vom 22.01.2007. Zwar ist dieser Strafbefehl im Disziplinarverfahren nicht bindend. Ein Strafbefehl ist kein Urteil im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG und enthält keine der Bindungswirkung zugänglichen tatsächlichen Feststellungen, weil er nicht auf erwiesenen Tatsachen, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf den hinreichenden Verdacht solcher Tatsachen gestützt ist (BVerwG, U. v. 16.06.1992 - 1 D 11/91 -, BVerwGE 93, 255 ff. = NVwZ-RR 1993, 253). Allerdings kann ein Strafbefehl als Indiz für die angeschuldigte Tathandlung gewürdigt werden (BVerwG, U. v. 16.06.1992, a. a. O.; Weiss in GKÖD, Komm. zum Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, K § 18 Rdnr. 13 m. w. N. zur Rechtsprechung). Nachdem der Beklagte den ursprünglich gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch zurückgenommen hat, ist dieser rechtskräftig geworden, sodass er einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO). Dass der Beklagte die Nötigung begangen hat, steht auch fest auf Grund seiner eigenen Angaben, denn eine Nötigung, soweit es den Ausbau bzw. das Aushebeln der Wohnungstüre seines damaligen Mieters angeht, hat er im Strafverfahren gestanden. Diesen, aber auch die anderen gegen ihn erhobenen Vorwürfe, hat er in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer ebenso eingeräumt. Soweit der Beklagte vortragen lässt, er habe sich zur Zeit der Vorfälle in einem "psychischen Ausnahmezustand" befunden und sei "dauernd psychisch erkrankt", besteht kein Grund zu der Annahme, er könne die ihm vorgeworfenen und ausgeurteilten Tathandlungen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben. Hierzu enthalten bereits die für das Gericht auch insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtes keinerlei Anhaltspunkte (zur Reichweite der Bindungswirkung auch auf die Frage der Schuldfähigkeit vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Juris). Der Vortrag des Beklagten bietet darüber hinaus auch keinen Anlass für die Kammer, sich insoweit von den für sie bindenden Feststellungen der Urteile zu lösen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG), weil an deren Richtigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Zweifel bestehen. Dies gilt aber auch deswegen, weil der Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass er im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, sein strafrechtliches Fehlverhalten zu erkennen. Lediglich im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Gericht eventuell festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben sein könnte und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (BVerwG, U. v. 29.05.2008, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, BVerwGE 112, 19; U. v. 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, BVerwGE 114, 212; U. v. 29.08.2001 - 1 D 49/00 -, zitiert nach Juris), der sich die Kammer bereits mit Urteil vom 19.02.2002 (6 D 60001/00.Me -, zitiert nach Juris) angeschlossen hat, ist bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten die Amtspflicht des § 57 Satz 3 ThürBG a. F. verletzt, die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) konkretisierend zu berücksichtigen. Davon ausgehend stellen die jeweiligen Verhaltensweisen des Beklagten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen dar, weil seine strafrechtlichen Verurteilungen deswegen nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sind, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die seine Wohlverhaltenspflicht verletzenden Handlungen sind jede für sich gesehen schon allein deshalb geeignet, Ansehen und Vertrauen in die Beamtenschaft zu beeinträchtigen, weil er als Polizist mit der Verhinderung (vgl. § 2 Abs. 1 PAG) und der Verfolgung (vgl. § 163, § 161 Satz 2 StPO) von Straftaten betraut ist. Er hat durch seine drei rechtskräftig abgeurteilten vorsätzlichen Handlungen nunmehr selbst gegen die Rechtsordnung verstoßen, zu deren Schutz er berufen ist. Angesichts dieses Verhaltens sind seine Pflichtverletzungen auch jede für sich gesehen in besonderem Maße geeignet, Ansehen- und Vertrauen zu beeinträchtigen und diese Beeinträchtigung ist auch allgemein bedeutsam im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. Die gilt für die von ihm eingeräumte Nötigung seines Mieters und für die Verkürzung der Steuern sowie wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, weil er damit als Polizist ein gewisses Maß an krimineller Energie gezeigt hat. Darüber hinaus sind die Straftaten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum begangen worden und der Vorfall im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ist auch in der Presse öffentlichkeitswirksam geworden.
4. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstsvergehens - ein schwerwiegendes einheitlich zu beurteilendes außerdienstliches Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) dar. Es verlangt die Verhängung einer Gehaltskürzung mit einer Dauer im oberen Bereich (vgl. § 6 ThürDG). Hingegen ist weder eine Entfernung aus dem Dienst (§ 8 ThürDG) noch einen Zurückstufung (§ 7 ThürDG) verwirkt.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).
Davon ausgehend ist die Verhängung der Höchstmaßnahme (vgl. § 8 ThürDG) hier allerdings nicht verwirkt. Eine Entfernung aus dem Dienst ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit ihm das Beamtenverhältnis fortzusetzen (vgl. hierzu ausführlich: ThürOVG, U. v. 24.04.2007 - 8 DO 611/06). Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Dabei muss eine Prognose auf der Grundlage der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens, wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sogenannte anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (ThürOVG, U. v. 14.09.2006 - 8 DO 678/03 -).
Bei Abwägung aller sachlichen und persönlichen Umstände ist nach Überzeugung der Kammer ein endgültiger Vertrauensverlust gegenüber dem Beklagten noch nicht eingetreten. Insoweit konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass die von ihm begangene Nötigung als nicht so schwerwiegend angesehen werden kann. Auch das Strafgericht ist - wie die verhängte Strafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 EUR erkennen lässt - im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens geblieben. Hinzukommt, dass die Handlungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem schon seit längerem schwelenden Streit mit seinem Mieter standen. Dieser war von gegenseitigen Vorwürfen und wechselseitigen Strafanzeigen sowohl von Seiten des Beklagten aber auch von seinem Mieter geprägt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz muss dem Beklagten zu Gute gehalten werden, dass das Strafgericht davon ausgegangen ist, dass der den Rausch verursachende Wirkstoffgehalt (THC-Gehalt) der vom Beklagen angebauten industriellen Hanfpflanzen äußerst gering war. Zudem stand im Vordergrund der Verurteilung die Bestrafung wegen des Anbaues ohne die hierzu erforderliche Genehmigung zu besitzen. Auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass der Beklagte Polizeibeamter ist, lag hier ein eher geringfügiger Verstoß vor. Was die Verkürzung der Steuer angeht, muss dem Beklagten zwar ein gewisses Maß an krimineller Energie angelastet werden. Allerdings bewegt sich der Betrag der verkürzten Steuer mit rund 818,00 EUR im eher unteren Bereich. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa eine Entfernung aus dem Dienst auch bei "enormer Höhe des Hinterziehungsbetrages" (im konkreten Fall: 1.233.320,00 EUR; vgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, Juris) für nicht gerechtfertigt gehalten, wenn zugunsten des Beamten Milderungsgründe eingreifen. Daran gemessen ist die Hinterziehung durch den Beklagten, auch in Gesamtbetrachtung mit seinem sonstigen Fehlverhalten, nicht geeignet, die Höchstmaßnahme zu verwirken.
Scheidet damit eine Entfernung aus dem Dienst aus, so kam auch eine Zurückstufung des Beklagten (vgl. § 7 ThürDG) hier nicht in Frage, denn zu seinen Gunsten waren weiterhin mildernde Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang konnte die Disziplinarkammer insbesondere nicht außer Betracht lassen, dass der Beklagte erheblich erkrankt ist und dies schon zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen war. Bereits im Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD) vom 18.11.2005 wird bei dem Beklagten "auf der Grundlage einer akzentuierten Persönlichkeit" das Beschwerdebild einer "Anpassungsstörung" festgestellt, der Beklagte sei nur eingeschränkt polizeidienstfähig. Im Gutachten vom 29.05.2008 stellt der PÄD sodann fest, dass der Beklagte auf Dauer dienstunfähig sei, weil er u. a. an einer "depressiven Störung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit depressiven, schizoiden und narzisstischen Anteilen" leide. Auch der Kläger selbst geht davon aus, dass der Beklagte bereits damals erkrankt war und nicht wieder dienstfähig werden wird. Ob der Beklagte aufgrund seiner Erkrankung seine Handlungen im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, steht damit zwar (noch) nicht zweifelsfrei fest und könnte nur durch ein Gutachten geklärt werden. Die Disziplinarkammer geht aber davon aus, dass seine Erkrankung die ihm vorgeworfenen Verfehlungen in einem erheblich milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere der Konsum der von ihm angebauten Hanfpflanzen - so die glaubhaften Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - sollten ihm helfen den ganzen Arbeitsstress besser zu bewältigen. Vor allem der ständige Schichtwechsel hätte bei ihm zu Schlaf- und Entspannungsproblemen geführt. Vor dem Hintergrund der offenbar schon seit Ende 2008, jedenfalls aber seit 2009, auf Dauer bestehenden Dienstunfähigkeit, kann ebenso wenig außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte in den vorläufigen Ruhestrand versetzt werden wird bzw. hätte schon versetzt werden müssen. Damit erscheint auch der mit einer Herabstufung des Beamten verfolgte Zweck, ihn zu erziehen, also künftig zu pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten, nicht mehr erreichbar, aber auch nicht mehr angemessen. Das zeigt sich in den für Ruhestandsbeamte vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, die unterhalb der Aberkennung des Ruhegehaltes nur noch eine Kürzung des Ruhegehaltes und eine Geldbuße vorsehen (§ 3 Abs. 2 ThürDG).
Nicht zuletzt war mildernd anzurechnen, dass grundsätzlich mit zunehmender Verfahrensdauer bis zur disziplinarischen Aburteilung einer etwaigen Erziehungsfunktion - auch unter dem Aspekt der weiteren beruflichen Entwicklung - schon in gewissem Umfang entsprochen worden ist. Auch die Dauer des Verfahrens, das seit dessen Einleitung im November 2005 nunmehr schon sechs Jahre andauert, verbunden mit der immerhin im Raume stehenden möglichen Höchstmaßnahme war hier mit einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte bereits im Januar 2006 vorläufig des Dienstes enthoben worden war und eine Entlassung aus dem Dienst damit wie ein Damoklesschwert über ihm geschwebt und ihn erheblich belastet hat.
Kam danach auch eine Zurückstufung des Beklagten nicht in Betracht, so konnte eine hier notwendige aber auch ausreichend und angemessene Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten (vgl. § 6 ThürDG) aus Rechtsgründen nicht mehr verhängt werden, weshalb das Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 ThürDG einzustellen war. Laut § 38 Abs. 1 Nr. 4 ThürDG ist ein Disziplinarverfahren u. a. einzustellen, wenn gemäß § 13 ThürDG eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Soweit ein Gericht gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe verhängt hat, darf wegen desselben Sachverhaltes eine Kürzung der Dienstbezüge nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren (§ 13 Abs. 1 ThürDG). Davon ausgehend bedarf es hier schon keiner zusätzlichen Pflichtenmahnung des Beklagten. Dies folgt bereits daraus - worauf oben bereits eingegangen wurde -, dass er wegen seiner Erkrankung auf Dauer dienstunfähig ist und in den vorläufigen Ruhestand versetzt werden wird. Eine zusätzliche Pflichtenmahnung etwa in Ansehung seiner anstehenden Ruhestandsversetzung nach den für Ruhestandsbebamten geltenden Kriterien scheidet hier ebenso aus. Der Beklagte hat schon keine sogenannten nachwirkenden Pflichten eines Ruhestandsbeamten (wie etwa Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten) verletzt, zu deren künftiger Erfüllung er anzuhalten wäre.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 4 ThürDG. Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 4 ThürDG gerichtsgebührenfrei.