Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Meiningen

Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 08.12.2011 – 8 K 580/08 Me

ECLI:DE:VGMEINI:2011:1208.8K580.08ME.0A

Orientierungssatz

1. Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren setzt eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur selbständigen Sachentscheidung voraus. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt sich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der Abgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige Organisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius gegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind.(Rn.16)

2. Gelangt die Ausgangsbehörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid teilweise rechtswidrig ist, und erlässt einen Änderungsbescheid, ist dieser grundsätzlich als Teilabhilfebescheid anzusehen und in die Überprüfung mit einzubeziehen.(Rn.20)

3. Maßgeblich für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Möglichkeit des Anschlusses an die Entwässerungsanlage; auf die Frage, ob nur Schmutz- oder auch Niederschlagswasser eingeleitet wird, kommt es dabei nicht an.(Rn.29)

Tenor

I. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 wird aufgehoben, soweit er den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2008 zu Lasten der Klägerin abändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der W... in G... mit den Flurstücks-Nummern a und b. Mit Bescheid vom 21.12.1999 hatte der Eigenbetrieb der Gemeindewerke Gerstungen einen Kanalnetzbeitrag für diese Flurstücke in Höhe von 126.631,70 DM festgesetzt. Die Klägerin zahlte auf diesen Bescheid insgesamt 4 Raten in Höhe von 20.451,68 Euro. Diesbezüglich war unter dem Az.: 8 K 531/04 Me vor dem erkennenden Gericht ein Klageverfahren anhängig, in dem die Klägerin Rückzahlung der von ihr auf den Kanalnetzbeitragsbescheid vom 21.12.1999 geleisteten Zahlungen verlangte, da dieser vom Eigenbetrieb der Gemeinde im eigenen Namen erlassen worden und deshalb nichtig sei. Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 10.08.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut zu einem Kanalnetzbeitrag für die Flurstücke 77 und 78/1 in Höhe von 64.732,31 Euro heran, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte.

2

Mit Bescheid vom 11.02.2008 setzte die Beklagte erneut einen Kanalnetzbeitrag für die Flurstücke a und b fest. Für das Flurstück a setzte sie einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von 28.733,43 Euro fest, für das Flurstück b einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von 35.998,98 Euro. Für beide Flurstücke wendete die Beklagte die Privilegierungsregelung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes 2005 an, was dazu führte, dass für das Flurstück a und für das Flurstück b jeweils nur noch ein Beitrag in Höhe von 27.536,08 Euro verlangt wurde. Im Bescheid ist weiter ausgeführt, dass aufgrund einer bereits erfolgten Zahlung von 24.705,65 Euro ein noch zu zahlender Restbetrag von 30.366,51 Euro bestehen bleibe. Die Fälligkeit aus dem Ausgangsbescheid vom 10.08.2004 bleibe unberührt.

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Gegen den Bescheid vom 11.02.2008 hat die Klägerin am 12.02.2008 Widerspruch eingelegt.

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Mit Bescheid vom 08.10.2008 wies das Landratsamt Wartburgkreis die Widersprüche gegen den Bescheid vom 10.08.2004 und den Bescheid vom 11.02.2008 zurück. Gleichzeitig wurde die gewährte Privilegierung für die Flurstücke a und b aufgehoben. Das von der Beklagten den Bescheiden zugrunde liegende Satzungsrecht weise keine Rechtsfehler auf. Die am 05.12.2005 erlassenen Satzungen seien rechtmäßig rückwirkend zum 09.04.2004 in Kraft getreten. Der Änderungsbescheid vom 11.02.2008 sei rechtmäßig, soweit er den auf den Flurstücken a und b lastenden Herstellungsbeitrag festsetze. Für beide Grundstücke sei jedoch zu Unrecht eine Privilegierung gewährt worden, weil die vorhandene Geschossfläche auf beiden Grundstücken die zulässige Geschossfläche überschreite. In solchen Fällen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar die gesamte im Innenbereich gelegene Grundstücksfläche zu veranlagen, wenn das Grundstück seine maximale bauliche Ausnutzbarkeit erreicht habe. Für beide Grundstücke sei also die volle Grundstücksfläche heranzuziehen, sodass eine Privilegierung nicht in Betracht komme und aufzuheben sei.

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Am 10.11.2008 hat die Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten vom 10.08.2004 und 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 Klage erhoben und die Klage zunächst auf Beitragsforderungen beschränkt, die über einen Betrag von 20.451,68 Euro hinausgehen. In ihrer Klagebegründung am 12.03.2009 hat die Klägerin ihre Klage insoweit erweitert, als sie begehrt, den Privilegierungsbescheid insgesamt für ungültig zu erklären. Zur Begründung gab die Klägerin an, sie habe Anfang der 90er Jahre eine Kleinkläranlage geplant, die jedoch trotz Zustimmung des Wartburgkreises wegen eines Widerspruchs der Gemeinde nicht habe gebaut werden können. Die alte Kleinkläranlage aus der Zeit vor 1990 bestehe jedoch mit Einleitungserlaubnis fort. Das Verlangen der Gemeinde, diese zu beseitigen, sei rechtswidrig. Nur das Grundstück mit der Flurstücksnummer a sei an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, so dass auch nur dafür ein Beitrag erhoben werden dürfe. Der Kanalbau der Beklagten im Bereich ihrer Grundstücke sei unwirtschaftlich und verstoße gegen das Thüringer Wassergesetz. Der Kanal hätte so in Gerstungen nicht errichtet werden dürfen. Sie begehre eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Kanalbaus hinsichtlich ihrer Grundstücke. 1998 hätte die Beklagte sie gedrängt, einen Grundstückstausch vorzunehmen, damit sie die Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung preisgünstiger durchführen könne. Ihr sei im Rahmen dessen zugesagt worden, sie brauche dann nur 2/5 der zukünftigen Beiträge zu zahlen. Wegen unterschiedlicher Standpunkte habe sie den Grundstückstauschvertrag sofort wieder gekündigt, die Beklagte habe deshalb zu Unrecht auf den Grundstücken gebaut. Sie sei kein Eigentümer geworden. Im Jahr 2008 habe die Gemeinde Klage vor dem Amtsgericht Eisenach erhoben, um den Grundstückstauschvertrag gerichtlich durchzusetzen. Damit stehe fest, dass die Grundstücke noch in klägerischem Eigentum stünden, die Kanäle also nicht hätten gebaut werden dürfen. Aus diesem Grund dürften auch keine Beiträge erhoben werden. Zudem sei der Abwasserkanal völlig überdimensioniert, das Gebührenaufkommen dafür fehle. Statt der geforderten 25.898,30 Euro sei sie nur verpflichtet, einen Betrag von 3.345,00 Euro zu zahlen. Auch sei der Niederschlagswasseranteil aus dem Bescheid herauszurechnen, da die Grundstücke an die Niederschlagswasserentsorgung nicht angeschlossen seien. Der Bescheid vom 10.08.2004 für die Flurstücke a und b sei darüber hinaus verjährt, soweit der Betrag von 20.451,68 Euro überschritten sei. Der Privilegierungsbescheid vom 11.02.2008 sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Satzungen der Beklagten keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Privilegierungsbescheides enthalten würden und die darin festgelegten Flächen falsch seien. Die Grundstücke befänden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern im Außenbereich, so dass die Tiefenbegrenzungsregelung anzuwenden und nur ein Beitrag von 8.670,97 Euro festzusetzen sei. Zudem widerspreche sich die Beklagte, da sie mit Schreiben vom 23.06.2009 feststelle, die Klägerin habe 20.451,68 Euro gezahlt, während im Bescheid selbst festgestellt worden sei, dass die Klägerin bereits 24.705,65 Euro auf die Forderung bezahlt habe. Auch sei der Bescheid zu unbestimmt, denn er enthalte keine Angaben zur Baumaßnahme, zum Bauort, Bauzeit, Einordnung in den Investitionsplan der Gemeinde, Eigentumsfragen, Abstimmung mit möglichen Nutzern, Baugenehmigung, Einordnung in das örtliche Gesamtkonzept, Beschluss des Gemeinderates. Es sei nur die Globalkalkulation für das Jahr 2005 vorgelegt worden, das reiche nicht aus. Es sei zu überprüfen, ob die eingestellten Investitionen und der Kostenanteil des Straßenbaulastträgers korrekt seien. Im Folgenden enthält die Klagebegründung Ausführungen zur Wiederschiffbarmachung der Werra, Überschreitung der geplanten Baukosten, sittenwidrigem Wucher für verbrauchsabhängige Wasserkosten, der Wasser- und Abwasserkatastrophe in Gerstungen und der Inflation von Bescheiden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es existiere kein Vorrang von Kleinkläranlagen; das Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten sei ordnungsgemäß überprüft und entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Es läge weder eine Überkapazität vor, noch seien Baukosten explodiert. Der Bescheid vom 10.08.2004 sei durch den Bescheid vom 11.02.2008 geheilt worden, soweit im Bescheid vom 10.08.2004 die Festsetzung der Beiträge für beide Flurstücke einheitlich erfolgt sei. Der Bescheid vom 11.02.2008 sei sachlich und rechnerisch richtig. Eine Verjährung sei nicht erkennbar. Die von Seiten der Klägerin erfolgte Kündigung des Grundstückstauschvertrages sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant, denn das Amtsgericht Eisenach habe die Klägerin verurteilt, den Vollzug des Tauschvertrages zu genehmigen. Sonstige Einwände, die in der Klagebegründung enthalten seien, hätten mit dem Rechtsstreit nichts zu tun.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klägerin die Klage nach Ablauf der Klagefrist erweitert hat, ist sie als unzulässig abzuweisen (I.). Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in Gestalt des Bescheides vom 11.02.2008 verbösert (II. 1.). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet (II. 2.).

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I. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin sie mit Schriftsatz vom 09.03.2009 erweitert hat. In der Klageschrift vom 10.11.2008 hat die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Wartburgkreis aufzuheben, soweit die Beitragsforderung über einen Betrag von 20.451,68 Euro hinausgeht. Mit Schriftsatz vom 09.03.2009 hat sie die Aufhebung der Beitragsforderung insgesamt beantragt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 20.05.2009 ausdrücklich widersprochen. Das Vorgehen der Klägerin kann nicht als Klageänderung gemäß § 91 VwGO angesehen werden, die das Gericht trotz des Widerspruchs der Beklagten als sachdienlich zulassen könnte. Es handelt sich vielmehr um einen Fall des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, da der Klageantrag in der Hauptsache durch die Klägerin erweitert wurde. Für die Zulässigkeit einer solchen Klageerweiterung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem sie dem Gericht gegenüber erklärt wird. Die Klageerweiterung vom 09.03.2009 ging am 12.03.2009 bei Gericht ein; der Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 war der Klägerin am 09.10.2008 zugestellt worden, die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einmonatige Klagefrist lief, da der 09.11.2008 ein Sonntag war, am 10.11.2008 ab. Die Klageerweiterung wahrt diese Klagefrist nicht und war deshalb als unzulässig abzuweisen.

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II. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, soweit die Klägerin sich gegen die Beitragsforderung wendet, die den Betrag von 20.451,68 Euro übersteigt.

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1. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 ist teilweise rechtswidrig. Das Landratsamt Wartburgkreis als Widerspruchsbehörde war mangels Zuständigkeit nicht befugt, selbst die von der Beklagten gewährte Privilegierung aufzuheben und deren Bescheid vom 10.08.2004 in Gestalt des Bescheides vom 11.02.2008 zu verbösern. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 11.02.2008 einen Kanalnetzbeitrag für das Flurstück a basierend auf einer Grundstückfläche von 9.527 m² in Höhe von 28.733,43 Euro festgesetzt, sodann aber entsprechend ihrer Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS vom 13.10.2010) eine Privilegierung des Grundstücks vorgenommen und nur eine anrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² angenommen, so dass sich ein zu zahlender Beitrag für das Grundstück von 27.536,08 Euro ergibt. Für das Flurstück b hat die Beklagte basierend auf der Fläche von 11.936 m² einen Beitrag in Höhe von 35.998,98 Euro festgesetzt und nach Anwendung der Privilegierungsregelungen ebenfalls eine anrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² und eine Beitragsschuld von 27.536,08 Euro angenommen. Der Widerspruchsbescheid hält die gewährte Privilegierung für rechtswidrig und hat sie aufgehoben.

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Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren setzt jedoch eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur selbständigen Sachentscheidung voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt sich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der Abgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige Organisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius gegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind. Identität liegt hier zweifelsfrei nicht vor; das Landratsamt hat auch nicht dieselben Zuständigkeiten wie die Beklagte, denn es ist nicht befugt, Abwasserbeiträge zu erheben. Das Landratsamt hat auch kein Selbsteintrittsrecht und keine Weisungsbefugnis gegenüber der Beklagten, denn die Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gehört zu deren eigenen Wirkungskreis im Sinne des § 2 ThürKO. In solchen Fällen ist das Landratsamt als Widerspruchsbehörde auf die reine Rechtskontrolle beschränkt (vgl. zum Vorstehenden: ThürOVG, U. v. 21.07.2010 - 4 KO 173/08 - LKV 2011, 92 ff.). Die Widerspruchsbehörde hatte hier mithin nur die Befugnis, den Ausgangsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben; sie durfte keine eigenständige Sachentscheidung treffen und nicht über den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides hinausgehen. Der Widerspruchsbescheid ist deshalb rechtswidrig, soweit er die gewährte Privilegierung aufhebt und ist insoweit seinerseits aufzuheben.

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2. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008, soweit dieser nicht aufgehoben wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Bescheide beruhen auf der Entwässerungsatzung (EWS) der Beklagten vom 05.12.2005 sowie nunmehr der Beitragssatzung zur Entwässerungsatzung (BS-EWS) vom 13.10.2010, die rückwirkend zum 09.04.2004 in Kraft getreten ist. Formelle Fehler beim Zustandekommen dieser Satzungen, insbesondere bei ihrer Veröffentlichung, sind nicht ersichtlich.

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a) Der Bescheid vom 10.08.2004 in seiner ursprünglichen Fassung ist rechtswidrig, denn er verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 Abgabenordnung. Die Beklagte hat in diesem Bescheid für die Flurstücke a und b einen einheitlichen Beitrag festgesetzt, indem sie die Grundstücksfläche von beiden Flurstücken zusammengerechnet und aus dieser Fläche den Beitrag errechnet hat. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, in welcher Höhe ein Beitrag auf welchem Grundstück lastet. Da es sich bei den Grundstücken um unterschiedliche Buchgrundstücke handelt, ist dies jedoch zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes unabdingbar. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke anzunehmen ist, weil diese aufgrund ihrer Größe einzeln nicht sinnvoll genutzt werden können (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1456). Dies ist hier nicht der Fall, da die Grundstücke bei einer Größe von 9.527 m² und 11.936 m² einzeln durchaus sinnvoll genutzt werden können.

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b) Der Bescheid vom 10.08.2004 wird jedoch durch den Bescheid vom 11.02.2008 geheilt. Zwar trägt der Bescheid vom 11.02.2008 die Überschrift "Privilegierungsbescheid"; seinem Inhalt ist jedoch zu entnehmen, dass er den Bescheid vom 10.08.2004 abändern wollte. Im Bescheid vom 11.02.2008 hat die Beklagte die beiden Flurstücke getrennt behandelt und für jedes Flurstück einen eigenen Beitrag errechnet und festgesetzt. Damit ist nunmehr feststellbar, auf welchem Buchgrundstück welcher Beitrag lastet. Gelangt die Ausgangsbehörde - wie hier - während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid teilweise rechtswidrig ist, und erlässt einen Änderungsbescheid, ist dieser grundsätzlich als Teilabhilfebescheid anzusehen und in die Überprüfung mit einzubeziehen. (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1510).

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c) Die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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aa) Nach § 1 BS-EWS erhebt die Beklagte nach Maßgabe der BS-EWS Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Erhoben wird der Beitrag entsprechend § 2 BS-EWS unter anderem für bebaute Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. § 4 EWS sieht vor, dass jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück durch einen Kanal erschlossen ist, verlangen kann, an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen zu werden. Beide Grundstücke der Klägerin sind bebaut und auf ihnen fällt Abwasser an. Zwar trägt die Klägerin vor, auf dem Flurstück b falle kein Schmutzwasser, sondern nur Niederschlagswasser an, das nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung, sondern direkt in die angrenzende Werra geleitet werde. Dies hindert jedoch die Beitragserhebung für das Flurstück b nicht, da es nicht auf den tatsächlichen Anschluss, sondern auf die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ankommt. Denn schon die Anschlussmöglichkeit begründet für das Grundstück eine Vorteilslage, die Voraussetzung für die Entstehung der Beitragsschuld ist. Darüber hinaus hat die Beklagte für beide Grundstücke einen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen, der bestandskräftig geworden ist. Ausweislich des von der Beklagten eingereichten Luftbildes, auf dem der Verlauf von Grundstücksgrenzen und Kanälen eingezeichnet ist, verläuft ein Abwasserkanal bis zur Grenze der klägerischen Grundstücke und ermöglicht der Klägerin den Anschluss beider Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung.

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Beitragspflichtig ist nach § 4 BS-EWS, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides der Eigentümer des Grundstücks ist, also hier die Klägerin.

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bb) Nach § 5 BS-EWS der Beklagten wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, die gänzlich im unbeplanten Innenbereich liegen, die gesamte Fläche des Grundstücks. Zwar trägt die Klägerin vor, die Grundstücke lägen nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, deshalb würde es sich um Außenbereich handeln, so dass die Tiefenbegrenzungsregeln anzuwenden seien. Tatsächlich ist jedoch dem Luftbild zu entnehmen, dass sich die Grundstücke im Innenbereich der Gemeinde Gerstungen befinden, da sie von Wohnbebauung umgeben sind. Eine Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelungen kommt daher nicht in Betracht, die gesamte Grundstücksfläche ist zugrunde zu legen.

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Die zulässige Geschossfläche ist gemäß § 5 Abs. 3 b) BS-EWS – wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist – nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Nutzungsziffer zu ermitteln bzw. ergibt sich – wenn es an vergleichbaren Baugebieten fehlt – aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. §§ 17 und 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird (§ 5 Abs. 3 c) BS-EWS). Ausweislich des Luftbildes handelt es sich bei der in der Umgebung vorhandenen Bebauung um ein Dorf- oder Mischgebiet. Für ein solches Gebiet setzt die Baunutzungsverordnung in § 17 Abs. 1 als Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung eine Geschossflächenzahl von 1,2 fest. Die Beklagte hat für die streitgegenständlichen Grundstücke eine Geschossflächenzahl von 0,7 festgesetzt, die damit zugunsten der Klägerin weit unter der nach der BauNVO zulässigen Geschossflächenzahl bleibt und deshalb nicht zu bemängeln ist. Die gesamte jeweilige Fläche der beiden Grundstücke ist mit der Geschossflächenzahl zu multiplizieren und ergibt dann die zulässige Geschossfläche. Die Beklagte hat diese Geschossfläche richtig berechnet, nämlich für das Flurstück a eine Geschossfläche von 6.668,90 m², für das Flurstück b eine Geschossfläche von 8.355,20 m².

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cc) Der sich aus § 6 BS-EWS ergebende Beitragssatz von 0,51 Euro pro m² Grundstücksfläche und 3,58 Euro pro m² Geschossfläche ist nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz beruht auf der Globalkalkulation Abwasser der Beklagten (Stand November 2005), der die Höhe der bisher in den einzelnen Ortsteilen getätigten Investitionen sowie die bis zum Jahr 2020 geplanten Investitionen zu entnehmen sind. Von den gesamten Investitionskosten abgezogen wurden der Anteil des Straßenbaulastträgers sowie die bereits erhaltenen und die erwarteten Fördermittel. Daraus ergeben sich beitragsfähige Kosten in Höhe von 22.640.426,- Euro, die anteilig auf Grundstücksflächen (2.631.791,- Euro) und auf Geschossflächen (20.008.635,- Euro) umgelegt wurden. Dividiert man diese Kosten durch die im Versorgungsgebiet vorhandenen Grundstücksflächen und Geschossflächen ergibt sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von 0,9126 Euro pro m² Grundstücksfläche und 6,3883 Euro pro m² Geschossfläche.

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Zwar ist die Klägerin der Auffassung, die Investitionskosten und der Anteil des Straßenbaulastträgers müssten juristisch überprüft werden; die Kammer hat jedoch keinen Anlass, an der Richtigkeit der in der Kalkulation zugrunde gelegten Zahlen zu zweifeln. Investitionskosten für eine aus sechs Ortsteilen bestehende Gemeinde mit ebenso vielen Kläranlagen in Höhe von 37.428.800,- Euro erscheinen nicht überhöht. Insbesondere erwecken diese Kosten nicht den Eindruck, als seien die Baumaßnahmen gigantisch überdimensioniert und unwirtschaftlich, wie die Klägerin vorträgt. Zu berücksichtigen ist, dass die gesamte Entwässerungsanlage der Beklagten hergestellt werden muss, wobei vermutlich nur in sehr geringem Umfang auf Anlagenteile zurückgegriffen werden kann, die noch aus DDR-Zeiten vorhanden waren, da diese in der Vielzahl der Fälle in sehr schlechtem Zustand waren. Einzelne Baumaßnahmen oder gar Handwerkerrechnungen zu überprüfen – wie es die Klägerin fordert – ist nicht Aufgabe des Gerichts, denn es kann grundsätzlich von der Richtigkeit der in einer Globalkalkulation genannten Zahlen ausgegangen werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit vorliegen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.12.2007 - 5 K 2939/06 - juris). Solche Anhaltspunkte hat die Kammer hier nicht. Wenn die Klägerin vorträgt, die Abwasserkanäle hätten in Gerstungen in dieser Form nicht errichtet werden dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Entscheidung, wie die Abwasserbeseitigung tatsächlich technisch durchgeführt wird, z. B. ob Trennkanäle oder Mischkanäle zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser errichtet werden, im Ermessen des Aufgabenträgers, also der Beklagten, liegt. Welche baulichen Maßnahmen ein Aufgabenträger plant, muss sich auch nicht aus der Beitragssatzung ergeben, sondern wird üblicherweise im Planungskonzept festgehalten, das laufend fortgeschrieben und an sich ergebende Erfordernisse angepasst werden kann (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1448). So liegt der Fall hier. Weder aus der Beitragssatzung noch aus der ihr zugrundeliegenden Globalkalkulation ergeben sich Art und Umfang der Entwässerungsanlage der Beklagten. Dem der Kammer vorgelegten Abwasserbeseitigungskonzept ist jedoch genau zu entnehmen, wie die Investitionen in den einzelnen Ortsteilen geplant sind. Bei der Überprüfung der Globalkalkulation ist daher das Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten mit zu berücksichtigen. Für die Kammer sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf die Unrichtigkeit der Kalkulation schließen lassen würden.

28

Der von der Beklagten nach § 6 BS-EWS erhobene Beitragssatz ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte mit einem Beitragssatz von 0,51 Euro pro m² Grundstücksfläche und 3,58 Euro pro m² Geschossfläche weit unter dem höchstzulässigen Beitragssatz bleibt.

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dd) Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Soweit die Klägerin meint, bei der Beitragsberechnung müsse berücksichtigt werden, dass das Niederschlagswasser von den streitgegenständlichen Grundstücken nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung sondern direkt in die Werra geleitet werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Umstand nur bei der Erhebung von Regenwassergebühren Berücksichtigung finden kann. Maßgeblich für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Möglichkeit des Anschlusses an die Entwässerungsanlage; auf die Frage, ob nur Schmutz- oder auch Niederschlagswasser eingeleitet wird, kommt es dabei nicht an. Darüber hinaus stünde es der Klägerin frei, auch das Niederschlagswasser einzuleiten.

30

Die Klägerin trägt weiter vor, ihr sei im Jahr 1998 im Zuge eines zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Grundstückstauschvertrages von der Beklagten zugesagt worden, sie müsse nur 2/5 des zu erwartenden Beitrages zahlen. Eine schriftliche Zusage hat die Klägerin nicht vorgelegt. Unabhängig davon, dass eine solche Zusage von der Beklagten bestritten wird, wäre sie auch nicht befugt gewesen, sie abzugeben. Die Beklagte muss die Beiträge entsprechend der von ihr erlassenen Beitragssatzung zur Entwässerungsatzung von allen Grundstückseigentümern in der in der Satzung vorgesehenen Höhe erheben und darf davon nicht bei einzelnen Grundstückseigentümern willkürlich abweichen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ermäßigung des Entwässerungsbeitrags.

31

ee) Die Beitragsschuld ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hat mit der BS-EWS vom 05.12.2005, die rückwirkend zum 09.04.2004 in Kraft getreten ist, erstmalig wirksam eine Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung erlassen. Die zuvor beschlossenen Satzungen wurden nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht, da das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gerstungen nicht den Vorschriften der Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprochen hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.02.2008 - 8 K 370/05 Me -). Die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin konnte daher erst mit Erlass der BS-EWS vom 05.12.2005 entstehen, so dass eine Verjährung bei Erlass des Bescheides vom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides 11.02.2008 nicht in Betracht kommt.

32

ff) Dahin stehen kann, ob die Beklagte für die Grundstücke der Klägerin zu Recht die Privilegierungsregelungen angewandt und für jedes Grundstück nur die Zahlung eines Beitrages in Höhe von je 27.536,08 Euro verlangt hat oder ob eine Privilegierung abzulehnen ist, weil die tatsächliche Bebauung die Fläche der zulässigen Bebauung überschreitet. Durch die Privilegierung der Grundstücke gewährt die Beklagte der Klägerin ausschließlich einen rechtlichen Vorteil. Selbst wenn die Privilegierung - wie die Widerspruchsbehörde meint - rechtswidrig wäre, würde die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klage würde insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Eine Aufhebung der Privilegierung kommt daher nicht in Betracht.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verschulden der Widerspruchsbehörde, die nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, war der Beklagten zuzurechnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 64.732,41 Euro festgesetzt.