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Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 14.03.2012 – 5 K 376/10 Me

ECLI:DE:VGMEINI:2012:0314.5K376.10ME.0A

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 03.08.2010 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Pflicht zur Abführung eines Veräußerungserlöses an den Entschädigungsfonds, den die Klägerin aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime erzielt hat.

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Das in der Gemarkung der klagenden Gemeinde liegende und ehemals in Volkseigentum stehende Grundstück Flst.-Nr. ... wurde 1975 in die Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... aufgeteilt.

3

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.09.1996 lehnte das (ehemalige) Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis Wartburgkreis den Antrag der (berechtigten) Alteigentümerin auf Rückübertragung der Grundstücke ab, weil Dritte hieran in redlicher Weise dingliche Nutzungsrechte erworben hätten.

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Mit notariellen Kaufverträgen vom 02.12.1996 und 26.05.1997 veräußerte die Klägerin als Verfügungsberechtigte die beiden Grundstücke an die Inhaber der dinglichen Nutzungsrechte.

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Unter dem 12.06.1998 wies das (ehemalige) Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis Wartburgkreis die Klägerin auf die Abführungspflicht etwaiger Veräußerungserlöse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG hin und ersuchte um Auskunft darüber, ob die Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... an die Inhaber der dinglichen Nutzungsrechte veräußert worden sind. Als Antwort teilte die Klägerin mit Schreiben vom 29.06.1998 den Abschluss der Verträge mit. Zugleich bezifferte sie ihre Nebenkosten, um deren Beachtung sie bei der Festsetzung des Abführungsbetrages bat. Dem Schreiben, das den Eingangsstempel der Behörde vom 08.07.1998 trägt, waren sämtliche in Bezug genommenen Unterlagen beigefügt. Ein Abführungsbetrag wurde in der Folgezeit zunächst nicht festgesetzt.

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Im Mai 2010 verfügte das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die "Abgabe der Verfahrensakten zur Prüfung § 10 EntschG" an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

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Nach vorheriger Anhörung entschied diese Behörde mit Bescheid vom 03.08.2010 [Az.: C 9-6-1707/10-WAK(2)-10], dass die Klägerin hinsichtlich des Veräußerungserlöses für das ehemals volkseigene Grundstück Flst.-Nr. ... gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG der Abführungspflicht gegenüber dem Entschädigungsfonds unterliegt. Den Abführungsbetrag, fällig zwei Monate nach Zustellung des Bescheides, setzte es in Höhe des erzielten Kaufpreises abzüglich der von der Klägerin angezeigten Aufwendungen für die Durchführung des Vertrages auf (umgerechnet) 3.206,53 EUR fest. Auf die Begründung des Bescheides, der Klägerin am 05.08.2010 zugestellt, wird Bezug genommen.

II.

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Am Montag, dem 06.09.2010 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 03.08.2010 aufzuheben.

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Der Anspruch auf Abführung des Verkaufserlöses sei gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG verfristet, weil sie den Verkaufsabschluss über das Grundstück Flst.-Nr. ... vor dem Stichtag 16.12.2004 dem Vertreter des Entschädigungsfonds mitgeteilt habe. Bereits im Juni 1998 habe sie nämlich das (ehemalige) Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis Wartburgkreis auf dessen Aufforderung hin pflichtgemäß unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen über den Verkauf des Grundstücks an die Inhaber des dinglichen Nutzungsrechts informiert. In der gegebenenfalls verspäteten Übergabe des Vorgangs an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen liege - sofern hier überhaupt von Interesse - ein Organisationsverschulden. Dieses Verschulden könne die Beklagte auch nicht dadurch entkräften, dass sie die Kommunen wegen einer möglichen Abführungspflicht Ende 2004 mit einem Serienbrief angeschrieben haben will. Ihr sei ein solches Schreiben im Übrigen nicht bekannt.

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Die Beklagte ließ beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Seit 2003 sei das vormalige Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bzw. heute das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für die Feststellung der Abführungspflicht und die Festsetzung des Abführungsbetrages zuständig. Zwar habe die Klägerin bereits im Juni 1998 dem (ehemaligen) Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis Wartburgkreis den Abschluss des Vertrages mitgeteilt. Die Bearbeitung der Verfahren zur Abführungspflicht des Verkaufserlöses sei regelmäßig aber erst nach Abschluss desjenigen Verfahrens erfolgt, mit dem die Höhe der Entschädigung des Berechtigten nach dem Entschädigungsgesetz festgesetzt worden sei. Im Rahmen der Ämterkonzentration seien die Aufgaben der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen auf das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gera übergegangen. Dieses Amt habe ihr (dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) die Unterlagen zum Abführungsverfahren erst im Mai 2010 vorgelegt. Nur wenige Monate später habe sie gehandelt. Die Forderung sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG verfristet. Die in § 12 Abs. 3 Satz 1 EntschG geregelte Pflicht, dass der zur Abführung des Verkaufserlöses Verpflichtete den Abschluss des Vertrages mitzuteilen habe, sei erst durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10.12 2003 in das Entschädigungsgesetz eingeführt worden. Der Zweck der hieran anknüpfenden und in § 12 Abs. 3 Satz 3 EntschG normierten Frist, die durch das Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom 09.12.2004 in das Entschädigungsgesetz aufgenommen worden sei, liege darin, die Durchführung der Abführungsverfahren zu erleichtern und eine zeitnahe Realisierung der Ansprüche sicherzustellen. Beide in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen gelten ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens. Eine Rückwirkung auf bereits vor Einführung der Mitteilungspflicht getätigte Verkäufe sehe das Gesetz nicht vor. Daraus ergebe sich, dass die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG nur auf eine solche Mitteilung des Abgabepflichtigen Anwendung finden könne, die nach dem In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes am 17.12.2003 erfolgt sei. Unabhängig davon habe sie im Dezember 2004 mit einem Serienbrief sämtliche Kommunen auf die Mitteilungspflicht aufmerksam gemacht. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 03.08.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG. Danach sind an den Entschädigungsfonds u. a. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27.07.1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime abzuführen, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen Wahl von Entschädigung entfallen ist.

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Diese Voraussetzungen liegen zwar unstreitig vor, nachdem bestandskräftig feststeht, dass die Rückübertragung des Grundstücks Flst.-Nr. ... der Gemarkung Dippach an die berechtigte Alteigentümerin wegen redlichen Erwerbs eines dinglichen Nutzungsrechtes durch Dritte ausgeschlossen ist und das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 02.12.1996 von der Klägerin als Verfügungsberechtigte an die Inhaber des Nutzungsrechts veräußert wurde. Auch die Berechnung des festgesetzten Abführungsbetrages in Höhe von 3.206,53 EUR (Kaufpreis abzüglich der der Klägerin entstandenen Kosten für die Beurkundung und Durchführung des Vertrages) ist nicht zweifelhaft.

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Die Beklagte ist mit ihrem Anspruch aber ausgeschlossen, weil sie ihn außerhalb der (End-) Frist des § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG geltend gemacht hat.

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Besteht - wie hier - nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG die Pflicht zur Abführung des Verkaufserlöses, so hat der zur Abführung Verpflichtete gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 EntschG dem Entschädigungsfonds unverzüglich den Abschluss des Vertrages mitzuteilen. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 EntschG ist der Abführungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG innerhalb von 5 Jahren nach Eingang der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 EntschG festzusetzen; sofern die Mitteilung vor dem 16.12.2004 erfolgt ist, spätestens bis zum 31.12.2009.

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Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits mit Schreiben vom 29.06.1998 den Abschluss über den Verkauf des Grundstücks Flst.-Nr. ... mitgeteilt. Das Schreiben, dem u.a. der notarielle Kaufvertrag beigefügt war, ist am 08.07.1998 bei der Behörde als Vertreter des Entschädigungsfonds (§ 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 EntschG in Verbindung mit §§ 22 ff. VermG) eingegangen. Mit Zugang der Mitteilung vor dem Stichtag 16.12.2004 lief die Frist für die Festsetzung des Abführungsbetrages gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG also am 31.12.2009 ab. Die hier streitgegenständliche Festsetzung erfolgte aber erst im August 2010 und damit verspätet.

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Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Mitteilungspflicht des § 12 Abs. 3 Satz 1 EntschG erst mit In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes - EntschRÄndG - vom 10.12.2003 (BGBl. I S. 2471) am 17.12.2003 in das Entschädigungsgesetz eingeführt wurde, die mit In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsergänzungsgesetzes - EntschRErgG - vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3331) am 16.12.2004 eingeführte Fristenregelung in § 12 Abs. 3 Satz 3 EntschG hieran unmittelbar anknüpfe und deshalb erst eine nach dem In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes am 17.12.2003 erfolgte Mitteilung an den Entschädigungsfonds die in § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG normierte Frist auslösen könne. Mit diesem Regelungsgehalt lässt sich die Vorschrift nicht auslegen.

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Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist.

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Schon der eindeutige Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 3 EntschG steht der von der Beklagten vorgenommenen Interpretation der Vorschrift entgegen. § 12 Abs. 3 Satz 3, 1. HS EntschG bestimmt, dass der Abführungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG innerhalb von fünf Jahren nach Eingang der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 EntschG festzusetzen ist. Die Regelung stellt für den Beginn der Fünf-Jahres-Frist also allein auf den Eingang einer Mitteilung ab. § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG knüpft daran an und bestimmt als Korrektiv für die Fälle, in denen die Mitteilung bereits vor dem 16.12.2004 erfolgt ist, dass der Abführungsbetrag spätestens bis zum 31.12.2009 festzusetzen ist. Dem Wortsinn nach ist demnach nur entscheidend, dass eine Mitteilung vor dem 16.12.2004, dem Tag des In-Kraft-Tretens des Entschädigungsrechtsergänzungsgesetzes eingegangen ist. Eine Einschränkung dahin gehend, dass nur eine nach dem In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes am 17.12.2003 erfolgte Mitteilung der (End-) Frist des § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG unterliegt, sieht das Gesetz somit nicht vor.

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Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht dadurch, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 EntschG von einer "Mitteilung an den Entschädigungsfonds" spricht. Dies impliziert nicht, dass dem Lauf der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG nicht auch eine solche Mitteilung zugrunde liegen kann, die vor In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes gegenüber dem Vertreter des Entschädigungsfonds abgegeben wurde. Der Entschädigungsfonds ist rechtlich als Sondervermögen des Bundes ausgestaltet. Er wird gemäß § 9 Abs. 1 EntschG durch das (ehemalige) Bundesamt für offene Vermögensfragen bzw. heute durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Zuständig für die Festsetzung des dem Entschädigungsfonds als Einnahme zustehenden Abführungsbetrages nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 EntschG aber die für die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds. Dies waren im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes auch die (ehemaligen) Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen bzw. in deren Nachfolge das (ehemalige) Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gera, dessen Aufgaben heute von der Thüringer Landesfinanzdirektion wahrgenommen werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG in Verbindung mit §§ 22 ff. VermG). Daneben kann der Entschädigungsfonds gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 EntschG den Abführungsbetrag selbst festsetzen. Mit In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes am 17.12.2003 ist dieses gesetzliche System der Zuständigkeiten nicht geändert worden. Zwar hatte zu diesem Zeitpunkt das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Verfahren hinsichtlich der Abführungsentscheidungen generell an sich gezogen. Dies ist aber bereits mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.01.2003 (V B 6 - VV 5124 - 1/03) geschehen. Also bereits weit vor dem 17.12.2003 war der Verwalter des Entschädigungsfonds zwar intern generell zuständig. Soweit aber in § 12 Abs. 3 Satz 1 EntschG von einer Mitteilung an den Entschädigungsfonds die Rede ist, kann wegen des Fortbestehens der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen daraus nicht geschlussfolgert werden, dass dies im Sinne eines für das In-Gang-Setzen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS. EntschG auslösenden Moments erstmals eine Mitteilung an das (ehemalige) Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als Verwalter des Entschädigungsfonds (§ 9 Abs. 1 EntschG) voraussetzt. Es gibt keinerlei Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber nur diese Behörde als annahmebefugte Stelle für die Mitteilung angesehen hat. Auch aus Sicht des Normadressaten, nämlich dem zur Abführung des Veräußerungserlöses Verpflichteten, macht es keinen Sinn, eine bereits getätigte Mitteilung an den Vertreter oder den Verwalter des Entschädigungsfonds nach In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes wiederholen zu müssen.

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Auch systematisch lässt sich § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG dahin gehend auslegen, dass auch eine Mitteilung vor dem 17.12.2003 an den Vertreter des Entschädigungsfonds zur Folge hat, dass der Abführungsbetrag bis spätestens 31.12.2009 festzusetzen ist. So legen nämlich die mit dem Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz erstmals eingeführten Fristen des § 12 Abs. 2 Satz 3, 2. HS und Satz 4, 2. HS EntschG, die für die Festsetzung der Abführungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 8 EntschG maßgeblich sind, ebenso fest, das die Abführungsbeträge bis spätestens 31.12.2009 festzusetzen sind. Auch hier wird bezüglich der Altfälle lediglich darauf abgestellt, dass das dort fristauslösende Ereignis der Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bzw. der Entscheidung über die Gewährung von Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 2 VermG vor dem 16.12.2004 liegt.

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Schließlich bekräftigen auch Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) des § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG sowie die historische Auslegung aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm die Relevanz von vor dem 17.12.2003 erfolgten Mitteilungen an den Entschädigungsfonds.

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Mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10.12.2003 wird das Ziel verfolgt, durch Änderungen in der Verwaltungsorganisation und im Verwaltungsverfahren die Abarbeitung der anhängigen Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz zu beschleunigen, um die Durchführung der Gesetze bis spätestens zum Jahr 2010 abschließen zu können. Diesem Zweck dient insbesondere auch die Einführung der Mitteilungspflicht in § 12 Abs. 3 Satz 1 EntschG. Sie soll die Durchführung der Abführungsverfahren dadurch erleichtern, dass die dem Entschädigungsfonds vorliegenden Informationen über Abführungsansprüche nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG verbessert werden (BR-Drs. 235/03/BT-Drs. 15/1180). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich bereits aus der Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG, den Veräußerungserlös an den Entschädigungsfonds abzuführen, entsprechende Mitwirkungspflichten des Verfügungsberechtigten ergeben dürften. Auch aus dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens (vgl. hierzu Broschat in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 12 EntschG, Rdnr. 58 m. w. N.) lässt sich dies herleiten. Diese Pflichten bestanden mithin schon vor dem In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes und erfuhren dadurch nur eine Klarstellung. Eine Entscheidungsfrist war hierfür aber noch nicht vorgesehen. Deren Aufnahme in das Entschädigungsgesetz erfolgte erst durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz. Zu berücksichtigen ist ferner, dass - zur Beschleunigung der Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz - mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz zugleich auch andere Zuständigkeiten auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen worden sind (z. B. die Zuständigkeit für das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz) und dort Personal aufgestockt wurde. Dies ging damit einher, dass im Vorgriff der Gesetzesänderung mit dem bereits erwähnten Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.01.2003 geregelt wurde, dass das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 2 EntschG mit Wirkung vom 01.02.2003 die Abführungsbeträge in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7, 8, 9 und 11 EntschG selber festsetzt. Dazu wurde das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auch in die Lage versetzt. Denn in dem Erlass wurde zugleich geregelt, dass die betroffenen Landesbehörden die noch laufenden Verfahren bis zum 31.01.2003 abzuschließen oder aber an das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben haben sowie für die Festsetzung von Abführungsbescheiden geeignete Fälle gemäß § 27 VermG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VermG mitzuteilen und die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen haben. In den Fällen, in denen - wie hier - die zur Abführung der Veräußerungserlöse verpflichtete Gemeinde dem Vertreter des Entschädigungsfonds den Vertragsabschluss mitgeteilt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte, bedarf es also nach dem Zweck des Gesetzes keiner (erneuten) Mitteilung. So konnte nämlich bereits aufgrund einer durch eine frühere Mitteilung an den Vertreter des Entschädigungsfonds gewonnenen Erkenntnis das Abführungsverfahren ohne weiteres zeitnah abgeschlossen werden.

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Der Beschleunigung der Abführungsverfahren dienen quasi in einem zweiten Schritt auch die mit dem Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom 09.12.2004 eingeführten zeitlichen Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 EntschG sowie des § 12 Abs. 3 Satz 3 EntschG. Sie sollen sicherstellen, dass die Abführungsansprüche des Entschädigungsfonds nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 8 und 11 EntschG in einem angemessenen Zeitraum festgesetzt werden. So lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs entnehmen, dass der zeitliche Rahmen für das Geltendmachen der Ansprüche zeitlich stärker an die Leistung der Entschädigungszahlungen durch den Entschädigungsfonds gebunden werden sollte. Hintergrund hierfür ist, durch zeitnahe Realisierung der Ansprüche erhöhte Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt zu vermeiden. Die zeitlichen Vorgaben dienen außerdem der Rechtssicherheit, da sich die beteiligten Stellen auf den Zeitpunkt der Abführung einstellen können. Sie erleichtern auch die Ermittlung des laufenden Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds (BT-Drs. 15/3944). Diesem Zweck des Gesetzes, also der Beschleunigung, würde es zuwiderlaufen, wenn trotz der Kenntnis um den Anspruch aufgrund einer Mitteilung vor In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes eine solche nach In-Kraft-Treten des Gesetzes nochmals verlangt werden könnte und gegebenenfalls eine Festsetzung des Abführungsbetrages erst weit nach dem 31.12.2009 erfolgt.

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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in Ergänzung der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfes klargestellt wurde, dass es sich bei den Fristen um Ausschlussfristen handelt (BT-Drs. 15/4169). Die Regelung vermeidet damit eine Diskussion über eine eventuelle entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsvorschriften auf Ansprüche des Entschädigungsfonds. Insoweit drohte durch die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), dass die Abführungsansprüche mangels spezialgesetzlicher Regelungen im Entschädigungsgesetz einer kürzeren Verjährung unterliegen. So wurde nämlich § 195 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin geändert, dass die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch drei Jahre beträgt. In diesem Zusammenhang ist es konsequent, für Altfälle, also Fälle, in denen die den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt sind oder bekannt sein können, ebenso eine Endfrist von 5 Jahren zu bestimmen. Für die Ausschöpfung dieser Frist kann dann aber nicht entscheidend sein, dass die Mitteilung erst nach In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes am 17.12.2003 erfolgt ist.

31

Nach alledem reicht also die Mitteilung der Klägerin an das (ehemalige) Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29.06.1998 als Vertreter des Entschädigungsfonds aus, um sich auf den Ablauf der Frist in § 12 Abs. 3 Satz 3, 2. HS EntschG für die Festsetzung des Abführungsbetrages erfolgreich berufen zu können. Es liegt nach den vorstehenden Ausführungen auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass es rechtlich unerheblich ist, dass das (ehemalige) Amt zur Regelung offener Vermögensfragen oder aber später das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gera es als Vertreter des Entschädigungsfonds offenbar versäumt hat, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bzw. das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen rechtzeitig über das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu unterrichten. Insoweit handelt es sich um ein bloßes Organisationsverschulden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

33

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG in Verbindung mit § 135 VwGO und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, ob für den Beginn der in § 12 Abs. 3 Satz 3, 2 HS EntschG normierten Frist auch auf eine Mitteilung des nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG zur Abführung des Verkaufserlöses Verpflichteten abgestellt werden kann, die dieser vor In-Kraft-Treten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes am 17.12.2003, das die Mitteilungspflicht erstmals gesetzlich begründet, abgegeben hat. Die Beantwortung der Frage bedarf der Auslegung der genannten Bestimmung. Sie ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht geklärt und geht über den Einzelfall hinaus. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass es noch eine erhebliche Anzahl von möglichen abführungspflichtigen Verfahren gibt. So sei insbesondere in Thüringen die Abgabe von relevanten Vorgängen an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bis heute nicht abgeschlossen.

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Hinweis: Für dieses Verfahren besteht Vertretungszwang nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 3.206,53 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG).