Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Meiningen
Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 24.05.2012 – 8 K 583/10 Me
ECLI:DE:VGMEINI:2012:0524.8K583.10ME.0A
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Auslagen des klagenden Zweckverbandes in Widerspruchsbescheiden des Landkreises Sonneberg. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit vier Bescheiden vom 10.08.2000 zog der Kläger den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Liegenschaftsmanagement, zu Teilbeiträgen für zwei Grundstücke in der Gemarkung Haselbach im Landkreis Sonneberg heran. Der Freistaat Thüringen legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein, bat um Akteneinsicht und wies darauf hin, dass er sämtliche, den Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen, einen Lageplan, eine Aufstellung über die Heranziehung einzelner Grundstücke im betreffenden Gebiet, eine Kostenzusammenstellung, die einschlägigen Unternehmerrechnungen in Kopie, Angaben, ob Zuschüsse gezahlt wurden nebst Nachweisen, ggf. Gemeinderatsbeschlüsse, Darstellung der Baugeschichte der streitbefangenen Anlage sowie Grundbuchauszüge oder ähnliche Nachweise über die Eigentumsverhältnisse benötige. Mit Schreiben vom 11.10.2000 übersandte der Kläger die Verwaltungsvorgänge nebst den zugrunde liegenden Satzungen und eine Kopie der Globalkalkulation. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02.01.2008 wies das Landratsamt Sonneberg die Widersprüche des Freistaates Thüringen zurück. Für die Widerspruchsbescheide wurde jeweils eine Gebühr von 40,- Euro erhoben. Weiter wurde festgestellt, dass dem Kläger im Rahmen der Abhilfeprüfung durch Zusendung von angefertigten Kopien an die Vertreter des Freistaates Thüringen jeweils Auslagen in Höhe von 19,88 Euro entstanden und in voller Höhe zu erheben seien. Der Freistaat Thüringen wurde aufgefordert, den Gesamtbetrag von jeweils 59,88 Euro an die Widerspruchsbehörde zu überweisen. Mit Schreiben vom 31.01.2008 legte der Freistaat Thüringen gegen die Kostengrund- und Höhenentscheidung Widerspruch ein. Der Freistaat Thüringen sei als Widerspruchsführer von der Zahlung der Verwaltungskosten befreit. Mit Bescheid vom 09.04.2008 half das Landratsamt Sonneberg dem Widerspruch teilweise ab, soweit Gebühren in Höhe von 40,- Euro festgesetzt waren. Die erhobenen Auslagen würden keinen Befreiungstatbeständen unterfallen, das Anfertigen und Übersenden der Kopien sei auch notwendig gewesen, denn der Freistaat Thüringen habe dies mit Schreiben vom 27.09.2000 angefordert. Der Landkreis Sonneberg hat die Widersprüche insoweit zur Entscheidung an das Thüringer Landesverwaltungsamt abgegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2010 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt die Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Sonneberg vom 02.01.2008 aufgehoben, soweit darin Auslagen festgesetzt wurden. Für deren Festsetzung durch die Widerspruchsbehörde fehle es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Erstattet würden gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Das Kopieren der Widerspruchsunterlagen im Rahmen der Gewährung des Akteneinsichtsrechts sei keine notwendige Aufwendung in diesem Sinne. Der Zweckverband müsse diese Kosten aufgrund einer eigenen Verwaltungskostensatzung gegenüber dem Widerspruchsführer selbst festsetzen. Die Widerspruchsbehörde sei dazu nicht ermächtigt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.12.2010 Klage erhoben. Es sei der Widerspruchsbehörde unbenommen, neben der Kostengrundentscheidung auch gleichzeitig die bereits zur Festsetzung angemeldeten Auslagen mit festzusetzen. Das Verwaltungsgericht Meiningen habe mit Beschluss vom 28.05.2001 (Az.: 8 E 141/01 Me) die Erstattungsfähigkeit von der Ausgangsbehörde entstandenen Auslagen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens als Kosten des Widerspruchsverfahrens angesehen. Die Kosten könnten also im Widerspruchsverfahren je nach Kostenlast entweder bei Kenntnis im Widerspruchsbescheid selbst oder ggf. in einem isolierten Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Ein Verbot, im Widerspruchsbescheid gleichzeitig bereits mitbeantragte Kosten festzusetzen, existiere nicht. Zudem sei die Klage schon deshalb begründet, da dem Kläger im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Aufhebung der Kostenfestsetzungsentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.11.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei im Widerspruchsverfahren nicht beteiligt gewesen und habe auch keine Klagebefugnis, denn er könne den Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 3 ThürVwVfG beantragen. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Die Widerspruchsbehörde könne nur für ihre Tätigkeit im Vorverfahren Gebühren und Auslagen als Abgeltung ihrer Verwaltungskosten erheben, wenn das einschlägige Verwaltungskostenrecht dies umschreibe. Die der Widerspruchsbehörde erwachsenen Auslagen seien in der Regel durch die Gebühr mit abgegolten, nur besonders bare Auslagen seien neben der Gebühr zu erstatten. Die Aufwendungen der Beteiligten würden sich hiervon unterscheiden. Als Grundsatz gelte auch hier, dass die Kostenlast nach dem Erfolg in der Hauptsache zu verteilen sei. Die Widersprüche des Freistaates Thüringen gegen den Kläger seien erfolglos geblieben, sodass der Kläger erstattungsberechtigt sei. Über die konkrete Höhe der Erstattung sei gesondert im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. In diesem Rahmen seien die Aufwendungen erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/-verteidigung notwendig seien. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen habe, setze auf Antrag des in der Kostenlastentscheidung titulierten Erstattungsberechtigten den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Es handele sich um ein erneutes, selbständiges Verwaltungsverfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Zwar war der Kläger an dem Widerspruchsverfahren, in dessen Zuge der Widerspruchsbescheid ergangen ist, den er im vorliegenden Verfahren angreift, nicht beteiligt. Er ist jedoch als Dritter von diesem Widerspruchsbescheid betroffen, da darin die zu seinen Gunsten erfolgte Festsetzung von Auslagen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sonneberg vom 02.01.2008 aufgehoben wurde. Aus diesem Grund steht ihm auch eine Klagebefugnis zur Seite.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die Festsetzung der Auslagen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sonneberg vom 02.01.2008 aufgehoben, denn der Erlass des Widerspruchsbescheides mit gleichzeitiger Festsetzung der Auslagen ist rechtswidrig.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeht ein Widerspruchsbescheid, wenn - wie hier - die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft. Nach Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmt der Widerspruchsbescheid auch, wer die Kosten trägt. Die Bestimmung der Kostentragungspflicht stellt die Kostengrundentscheidung dar, auf deren Grundlage dann die nachfolgende Kostenfestsetzung ergeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 73 Rdnr. 15). Die Kostengrundentscheidung hat das Landratsamt Sonneberg erlassen, indem es tenoriert hat: "Der Widerspruchsführer hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen". Sie ist bindende Grundlage für die nachfolgende Kostenfestsetzung, durch die über die Höhe der zu tragenden Kosten entschieden wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 73 Rdnr. 55). Diese Kostenfestsetzung erfolgt in der Regel durch einen gesonderten, dem Widerspruchsbescheid und der Kostengrundentscheidung nachfolgenden Verwaltungsakt (vgl. Schoch, a.a.O., Rdnr. 68). „Nachfolgend“ kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Kostenfestsetzung bereits im Widerspruchsbescheid, darin aber nach der Kostengrundentscheidung erfolgt. Denn nach § 80 ThürVwVfG, der die Erstattung von Kosten im Vorverfahren regelt, geschieht dies in einem gestuften Verfahren. Nach § 80 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG hat derjenige, dessen Widerspruch erfolglos geblieben ist, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten. Auf Antrag dieser Behörde setzt dann nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG die Widerspruchsbehörde den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Dabei wird die nach Absatz 1 zu treffende Kostengrundentscheidung von der nachfolgenden Kostenfestsetzung nach Absatz 3 verfahrensrechtlich unterschieden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 80 Rdnr. 7). Die 2. Stufe, die Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten und deren Festsetzung, erfolgt durch die Widerspruchsbehörde in einem selbständigen Verwaltungsverfahren (vgl. Knack, VwVfG, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 7; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 8). Umstritten ist in der Kommentarliteratur lediglich, ob der Widerspruchsbescheid vor Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens unanfechtbar geworden sein muss (vgl. zum Streitstand: Knack, a.a.O., Rdnr. 7.2). Die grundsätzliche Zweistufigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens ist unbestritten und folgt dem System der VwGO, in dem auch nur die Kostengrundentscheidung im Urteil oder Beschluss getroffen wird, die Kostenfestsetzung aber in einem weiteren Verfahren vom Kostenbeamten vorgenommen wird.
Die gleichzeitige Entscheidung über den Widerspruch mit Kostengrundentscheidung und über die Festsetzung der Auslagen der Ausgangsbehörde im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sonneberg vom 02.01.2008 war demnach rechtswidrig. Der Beklagte hat die Kostenfestsetzung zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2010 aufgehoben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 79,53 Euro festgesetzt.