Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Meiningen
Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 212/11 Me
ECLI:DE:VGMEINI:2012:1108.2K212.11ME.0A
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Die Kläger, die seinerzeit alle in H... wohnten, beantragten mit gleichlautenden Schreiben vom 13.01.2011, eingegangen bei der Stadt Hildburghausen am 24.01.2011, "die Nutzung des Freizeitfußballplatzes in L... oder einem anderen Platz in Hildburghausen, zum 19. März 2011, um mit Freunden in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr Fußball zu spielen.“
Mit Bescheiden vom 27.01.2011, die den Klägern gegenüber jeweils einzeln ergingen, jedoch weitgehend textidentisch waren, lehnte die Stadt Hildburghausen die Anträge ab. Sie berief sich dabei auf Nr. 10 der Benutzungsordnung für die Freizeitfußballplätze der Stadt Hildburghausen, wonach es der Stadt Hildburghausen vorbehalten sei, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und insbesondere Personen, die extremistischen Parteien oder anderen extremistischen Organisationen angehören, der extremistischen Szene zuzuordnen seien oder bereits in der Vergangenheit durch menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten seien, den Zutritt zu Veranstaltungen zu verwehren oder von diesen auszuschließen. Die Kläger F... und S1... seien Gründungsmitglieder, der Kläger S2... Vorsitzender der Sportgemeinschaft G..., die der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen sei.
Gegen die Bescheide ließen die Kläger am 03.03.2011 Widerspruch erheben. Sie seien Einwohner der Stadt Hildburghausen und hätten ein Recht auf Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach § 14 Abs. 1 ThürKO. Diesen Anspruch hätten sie im Rahmen der bestehenden Vorschriften, zu denen auch die Benutzungsordnung vom 17.07.2008 gehöre. Diese sei jedoch rechtswidrig, soweit sie in Nr. 10 Personen wegen ihrer politischen Auffassung oder Mitgliedschaften von der Nutzung ausschließe. Die Vorschrift sei darüber hinaus nichtig.
Mit Schreiben vom 09.06.2011 stellte das Landratsamt Hildburghausen das Widerspruchsverfahren ein, da sich die Widersprüche während des Widerspruchsverfahrens durch Zeitablauf erledigt hätten.
II.
Am 17.03.2011 ließen die Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen, die Beklagte zu verpflichten, den Antragstellern am 19.03.2011 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr den Freizeitfußballplatz L... zur Nutzung zu überlassen. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 17.03.2011 (Az.: 2 E 153/11 Me) ab.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Kläger mit Beschluss vom 18.03.2011 zurück. In diesem Beschluss führte das Thüringer Oberverwaltungsgericht unter Anderem aus: „Unabhängig davon, dass der jetzt begehrte Zeitraum der Nutzung des Freizeitfußballplatzes L... Zweifel daran aufkommen lassen könnte, ob der von den Antragstellern angegebene Nutzungszweck nur vorgeschoben ist oder sich die Nutzung des Platzes jedenfalls nicht im Fußballspiel mit Freunden erschöpft, ist es den Antragstellern auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht gelungen, hinreichend gewichtige Gründe für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache anzuführen.“
III.
Am 26.04.2011 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2011, mit dem der Antrag der Kläger vom 13.01.2011 auf Überlassung des Freizeitfußballplatzes L... zur Nutzung am 19.03.2011 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr abgelehnt wurde, rechtswidrig war.
Die Kläger hätten bereits am 15.04.2010 die Nutzungsüberlassung des streitgegenständlichen Sportplatzes begehrt, was seinerzeit mit Bescheid vom 20.04.2010 mit verfassungsfeindlichen Argumenten abschlägig beschieden worden sei. Das Gleiche habe sich im Juli 2010 wiederholt, der Bescheid datiere vom 20.07.2010. Deshalb bestehe Wiederholungsgefahr, welche die Zulässigkeit der Klage begründe. Im Übrigen wurde auch auf das Vorbringen der Kläger im Behördenverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.04.2011 forderte das Gericht die Kläger auf, auf die Bedenken des Thüringer OVG zu Zweifeln am Nutzungszweck Ausführungen zu machen. Hierzu äußerten sich die Kläger nicht.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Kläger seien Gründungsmitglieder bzw. Vorsitzender der Sportgemeinschaft G... Der Kläger zu 1. wohne nicht mehr in Hildburghausen. Dieser Kläger habe deshalb keinen Anspruch mehr auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung. Die Regelung in Nr. 10 der Nutzungsordnung sei rechtmäßig.
Auf Anforderung des Gerichts teilte der Klägerbevollmächtigte die im Rubrum erfassten ladungsfähigen Anschriften der Kläger mit.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die vorliegenden Klagen sind auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der jeweils gegen die Kläger ergangenen Bescheide der Beklagten vom 27.01.2011 gerichtet. Sie stellen sich als Fortsetzungsfeststellungsklagen nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wegen Erledigung vor Klageerhebung in entsprechender Anwendung (BVerfGE 12, 87; ständige Rechtsprechung) - dar. Eines Vorverfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht (BVerfGE 26, 161, 166). Ebenso war eine Klagefrist nicht einzuhalten (BVerfGE 109, 203).
Für die Zulässigkeit einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage muss ein berechtigtes Interesse der Kläger an den begehrten Feststellungen gegeben sein. Das kann sich vor allem aus einer hinreichend dargelegten Wiederholungsgefahr oder aus Gründen der Rehabilitierung ergeben. In derartigen Fällen besteht ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit (vgl. BVerfGE 110, 77, 89; BVerfG vom 08.02.2011, NVwZ-RR 2011, 405).
2.1. Die Klage des Klägers zu 1. ist hiernach unzulässig, da kein berechtigtes Interesse an den Feststellungen mehr gegeben ist. Eine Wiederholungsgefahr besteht insofern nicht, als der Kläger zu 1. inzwischen nicht mehr in Hildburghausen wohnt. Beim vorliegenden Rechtsstreit geht es um eine Rechtsfrage mit konkretem örtlichen Bezug. Die Kläger haben geltend gemacht, dass ihnen als Gemeindebürger nach § 14 Abs. 1 ThürKO ein Zulassungsanspruch zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung Freizeitfußballplatz zusteht. Bezüglich des Klägers zu 1. kann es wegen seines Wegzugs nach S... nicht mehr dazu kommen, dass über den Anspruch nach § 14 Abs. 1 ThürKO gegenüber der Stadt Hildburghausen ein erneuter Rechtsstreit entsteht. Anhaltspunkte dafür, dass Gründe der Rehabilitierung für ein berechtigtes Interesse bestehen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
2.2. Für die Kläger zu 2. und 3. besteht offensichtlich eine Wiederholungsgefahr, da sie auch weiterhin bei entsprechenden Anträgen auf Nutzung eines Freizeitfußballplatzes in Hildburghausen aus den gleichen Gründen mit einer Ablehnung rechnen müssen. Ihnen steht somit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung zu.
Insgesamt sind die Klagen der Kläger zu 2. und 3. statthaft und zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Genehmigung verweigert.
Die Anträge waren nämlich bereits mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig. Hiernach ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat, insbesondere sie zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt und die Verwaltung nicht für unnütze, unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, Rdnr. 56 zu § 22 m.w.N.). So ist es aber hier.
Der von den Klägern mit ihrem Antrag begehrte Zulassungsanspruch zur Nutzung des Fußballplatzes ergibt sich aus § 14 Abs. 1 ThürKO. Hiernach sind die Einwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen. Zu den bestehenden Vorschriften gehört auch die Benutzungsordnung für die Freizeitfußballplätze der Stadt Hildburghausen in L..., W..., P..., E..., B... und oberhalb K... vom 17.07.2008 (Amtsblatt der Stadt Hildburghausen Nr. 07/08 vom 24.07.2008 S. 3) in der Fassung der Änderung vom 26.11.2009 (Amtsblatt der Stadt Hildburghausen Nr. 12/09 vom 22.12.2009). Nach Nr. 1 der Benutzungsordnung gilt sie für die privatrechtliche Nutzung der im Titel genannten Freizeitfußballplätze, zu denen auch der von den Klägern angesprochene Platz in L... gehört. Nach Nr. 2 der Benutzungsordnung bedarf die Benutzung für Veranstaltungen jeglicher Art der Genehmigung durch die Stadtverwaltung Hildburghausen. Zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens gehört es damit, dass der Antragsteller alle notwendigen Angaben macht, die für die Genehmigung von Bedeutung sind. Dazu gehört nicht nur die Angabe des Tages und der Uhrzeit der beantragten Nutzung, sondern auch die Angabe des Zwecks. So ist es für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung, welche Art der Veranstaltung auf dem Platz stattfindet, da die Verwaltung überprüfen muss, ob sich die Nutzung im Rahmen der Einwohnerrechte nach § 14 Abs. 1 ThürKO abspielt. Sie muss auch abschätzen können, ob die Veranstaltung von Art und Umfang her auf dem Fußballplatz möglich ist, insbesondere, ob sie mit der Anlage und Ausgestaltung des Fußballplatzes vereinbar ist und ob sie möglicherweise Beschädigungen des Platzes erwarten lässt und damit Nutzungsmöglichkeiten für andere Gemeindebürger beschränkt oder finanzielle Aufwendungen für die Stadt nach sich ziehen könnte.
Vorliegend haben die Kläger die Nutzung des Platzes am 19.03.2011 beantragt, um mit Freunden in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr Fußball zu spielen. Das ist nicht glaubhaft. Ein einfaches Fußballspiel mit Freunden dauert offensichtlich nicht sechs Stunden, sodass die Nutzung des Platzes darüber hinausgeht. Hier bieten sich eine Vielzahl von Möglichkeiten der Gestaltung des Tages an, neben dem gemütlichen Beisammensein zusätzlich zum reinen Fußballspiel bis hin zur Abhaltung eines Fußballturniers, was wegen der Verbindungen der Kläger zu einem Sportverein auch nicht fern liegt. Auch die Zahl der "Freunde" ist nicht genannt und auch sonst nicht erkennbar gewesen. Die ganze Bandbreite möglicher Gestaltungen dieser sechs Stunden auf dem Freizeitplatz ist kaum absehbar.
Wird aber - wie vorliegend - der Zweck der Nutzung nicht richtig angegeben, würden die Kläger als Ergebnis des Genehmigungsverfahrens eine Genehmigung für eine Art der Veranstaltung erhalten, die sie überhaupt nicht durchführen wollen und keine Genehmigung für die Veranstaltung erhalten können, die sie in Wirklichkeit durchführen wollen. Damit haben sie an der Genehmigung des konkret gestellten Antrages kein schutzwürdiges Interesse, so dass der Antrag mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig ist.
Die Kläger haben sich auch im gerichtlichen Verfahren zu dieser Problematik nicht klarstellend geäußert, obwohl das Thüringer OVG im Beschluss vom 18.03.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass jedenfalls hinsichtlich des im Eilverfahren genannten erweiterten Zeitrahmens von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr Zweifel daran aufkommen, ob der von den Antragstellern angegebene Nutzungszweck nur vorgeschoben ist oder sich die Nutzung des Platzes nicht mit Fußball spielen mit Freunden erschöpft. Deshalb hat das Gericht auch im vorliegenden Verfahren im Schreiben vom 28.04.2011 an die Kläger diese ausdrücklich aufgefordert, auf diese Bedenken einzugehen. Eine Äußerung hierzu ist aber nicht erfolgt.
Da die Anträge der Kläger vom 13.01.2011 damit unzulässig waren, erweist sich die Ablehnung dieser Anträge in den Bescheiden vom 27.01.2011 als im Ergebnis richtig. Auf die Fragen, ob den Klägern im Übrigen ein Anspruch auf Zulassung zugestanden hätte, konkret, ob Nr. 10 der Benutzungsordnung überhaupt einen Ablehnungsgrund im Genehmigungsverfahren darstellt, ob sie eine zulässige Beschränkung des Rechts der Einwohner aus § 14 Abs. 1 ThürKO beinhaltet, ob sie bestimmt genug ist und ob gegebenenfalls der Ausschluss aus politischen Gründen überhaupt zulässig ist, kam es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Die Zweifel hinsichtlich dieser Fragen, die im Beschluss des Thüringer OVG vom 18.03.2011 bereits genannt wurden, teilt die Kammer ebenfalls.
Die Klagen waren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Gründe, von sich aus die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Hinweis: Für dieses Verfahren besteht, mit Ausnahme der Streitwertbeschwerde und der Prozesskostenhilfeentscheidung, Vertretungszwang nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schätzt, wie schon im Eilverfahren, das wirtschaftliche Interesse der Kläger für jeden der drei Anträge auf 1.000,- Euro.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.