Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Meiningen
Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 17.09.2013 – 2 K 440/12 Me
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0917.2K440.12ME.0A
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Stadt wendet sich gegen die Versagung einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht.
Die Klägerin schloss mit den Beigeladenen zu 1. bis 3. eine Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse auf Grund von § 1 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007 in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Personenstandsgesetzes erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen. Übertragen wurden zugleich damit alle verbundenen notwendigen Befugnisse des Standesamtsbezirkes der Beigeladenen zu 1. bis 3. Die Klägerin verpflichtet sich in der Zweckvereinbarung, die den Beigeladenen zu 1. bis 3. obliegenden Aufgaben und Befugnisse durch ihr eigenes Standesamt zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich die Klägerin, auf Wunsch der antragstellenden Verlobten, die Eheschließung auch in dem dafür von der Beigeladenen zu 1. angemieteten Fürstensaal im Schloss B... vorzunehmen. Weitere Bestandteile der Zweckvereinbarung sind eine Kostenregelung (§ 2) sowie eine Regelung zur Geltungsdauer, zu Vertragsanpassung und Vertragskündigung (§ 3). Die Zweckvereinbarung soll gemäß § 4 am 01.01.2013 wirksam werden.
Die Zweckvereinbarung wurde von der Klägerin am 21.06.2012, von der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 3. am 22.06.2012 und von der Beigeladenen zu 2. am 12.07.2012 unterschrieben, wobei die Beigeladene zu 2. am 12.07.2012 einen Zusatz zur Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Standesamtes, bestehend aus drei Unterpunkten, hinzufügte.
Diese Zweckvereinbarung wurde von den beteiligten Gemeinden bei der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung eingereicht.
Mit Schreiben vom 01.08.2012 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrages auf Genehmigung. Er führte aus, dass die Zweckvereinbarung derzeit jedoch nicht genehmigungsfähig erscheine, weil es an Stadtrats- und Gemeinderatsbeschlüssen der Beteiligten zur Übertragung der Aufgabe auf die Stadt Hildburghausen fehle, solche aber erforderlich seien. Darüber hinaus wurde auf weitere problematische Gesichtspunkte hingewiesen. Dieses Schreiben des Amtes für Kommunalaufsicht des Beklagten vom 01.08.2012 ging an sämtliche Beteiligte der Zweckvereinbarung.
Die Beigeladene zu 1. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 02.08.2012 gegenüber dem Amt für Kommunalaufsicht des Beklagten den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung. Die Beigeladene zu 3. teilte mit Schreiben vom 08.08.2012 mit, dass eine Veranlassung zur Herbeiführung eines Gemeinderatsbeschlusses nicht gesehen werde, da die Beigeladene zu 1. zurückgetreten sei und damit der Verbleib des Standesamtes in der Stadt Schleusingen von der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben genutzt werden würde.
Mit Schreiben vom 24.08.2012 nahm die Beigeladene zu 1. gegenüber der Stadt Hildburghausen, der Klägerin, die Rücktrittserklärung vom 02.08.2012 zurück und bestätigte, dass die Beigeladene zu 1. nach wie vor die Aufgaben und Befugnisse ihres Standesamtes an die Klägerin übertragen wolle. Sämtliche Beteiligte teilten mit Schreiben vom 24.08.2012 dem Landratsamt - Amt für Kommunalaufsicht - mit, dass ihrer Auffassung nach ein Stadtrats- bzw. Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 30.08.2012 versagte das Amt für Kommunalaufsicht des Beklagten die Genehmigung der Zweckvereinbarung, mit der die Stadt Schleusingen sowie die Gemeinden Nahetal-Waldau und St. Kilian die Aufgaben und Befugnisse des Standesamtes an die Stadt Hildburghausen übertragen wollten. Die Genehmigung werde versagt, weil der Bürgermeister ohne entsprechenden Gemeinderats- bzw. Stadtratsbeschluss nicht befugt sei, Vereinbarungen abzuschließen, mit denen die den Gemeinden durch Gesetz übertragenen Aufgaben an andere Körperschaften übertragen würden. Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 Abs. 1 ThürKO, zu welchen auch das Personenstandswesen gehöre, stellten keine Fremdverwaltung, sondern eine eigene Aufgabenträgerschaft der Gemeinden dar. Übertragene Aufgaben würden mit dem Übertragungsakt kommunale Aufgaben. Die Gemeinden seien Ausführende im eigenen Namen und würden insbesondere nicht zu Vertretern des Staates. Die Gemeinden könnten im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kommunale Arbeitsgemeinschaften gründen, Zweckvereinbarungen schließen oder Zweckverbände bilden. Hierbei sei nur erforderlich, dass es kommunale Aufgaben seien, unabhängig davon, ob es sich um freiwillige oder Pflichtaufgaben, um Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises handele. Zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wie der vorliegenden Zweckvereinbarung nach § 7 Abs. 1 ThürKGG, also einer sogenannten Übertragungszweckvereinbarung, bedürfe es der staatlichen Genehmigung nach § 11 Abs. 2 ThürKGG. Bei Zweckvereinbarungen, die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises beinhalteten, sei die Rechtsaufsichtsbehörde auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung beschränkt. Soweit Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen würden - wie hier -, so hätten die Beteiligten lediglich einen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen bei Entscheidungen über die Genehmigung fehlerfrei ausübe. Die Aufsichtsbehörde entscheide in diesen Fällen nach Anhörung der Fachaufsichtsbehörde. Da es sich um die Übertragung gemeindlicher Aufgaben handele, sei, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handele, ein Gemeinde- bzw. Stadtratsbeschluss zum Abschluss der Zweckvereinbarung erforderlich, dies unabhängig davon, ob es sich um eine Aufgabenwahrnehmung im Bereich der eigenen Angelegenheiten oder des übertragenen Wirkungskreises handele. § 29 Abs. 2 Ziff. 2 ThürKO regele lediglich die Zuständigkeit des Bürgermeisters als einem Organ der Gemeinde für den Fall, dass die Gemeinde diese Aufgabe selbst erledige. Die Übertragung einer Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises von einer Gemeinde auf eine andere gehöre nicht mehr zur Erledigung dieser Aufgabe. Es handele sich um eine Entscheidung, die die Stadt im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung auf der Grundlage des ThürKGG und damit im eigenen Wirkungskreis treffe. Hierfür sei der Stadtrat zuständig. Vorliegend fehle es an entsprechenden Beschlüssen der Gemeinde- und Stadträte, wobei diese auch begründet hätten, dass sie solche auch nicht beabsichtigten. Daher sei die Genehmigung zu versagen.
Laut Empfangsbekenntnis erhielt die Klägerin am 03.09.2012 den die Genehmigung versagenden Bescheid.
Bereits am 22.08.2012 hatte der Stadtrat der Klägerin zwischenzeitlich beschlossen, den Standesamtsbezirk Schleusingen zum 01.01.2013 zu übernehmen und zukünftig weitere Kommunen, geregelt durch Zweckvereinbarungen, in den Standesamtsbezirk Hildburghausen einzugliedern.
Am 21.09.2012 erhob die Klägerin Klage gegen die Versagung der Genehmigung. Sie beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.08.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Hildburghausen, der Stadt Schleusingen, der Gemeinde Nahetal-Waldau und der Gemeinde St. Kilian vom 21.06./22.06./12.07.2012 zu genehmigen,
hilfsweise über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
Die Klägerin vertrete nach wie vor die Auffassung, dass es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handele, die von Gesetzes wegen dem Bürgermeister der Gemeinde bzw. Stadt zugewiesen seien, weshalb ein Stadtrat nicht zu beteiligen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Klageerwiderung wurden die bereits im Bescheid ausführlich dargelegten Argumente wiederholt.
Mit Beschluss vom 18.02.2013 wurden die Beigeladenen zu 1. bis 3. zum Verfahren beigeladen. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weder im Hauptantrag noch als sog. Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im Hilfsantrag begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 30.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Genehmigungserteilung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages, weshalb die Klage abzuweisen war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Der Beklagte hat die Genehmigungserteilung zu Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit -ThürKGG - versagt, da das Zustandekommen der zu genehmigenden Zweckvereinbarung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
1. Nach § 11 Abs. 1 ThürKGG ist eine Zweckvereinbarung, nach der nur Aufgaben übertragen oder gemeinschaftlich durchgeführt werden, der Aufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürKGG ist jedoch eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich, wenn durch eine Zweckvereinbarung auch Befugnisse von einer Kommune auf eine andere übergehen sollen. Nachdem mit der streitgegenständlichen Zweckvereinbarungen neben Aufgaben auch Befugnisse nach dem Personenstandsrecht von den abgebenden Kommunen auf die Klägerin übertragen werden sollen (sog. Übertragungszweckvereinbarung nach § 7 Abs. 2 ThürKGG), besteht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürKGG ein Genehmigungserfordernis.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn dem Abschluss der Zweckvereinbarung Gründe des öffentlichen Wohls entgegen stehen, der Abschluss nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Soweit durch die Zweckvereinbarung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden sollen, entscheidet nach Satz 3 der Vorschrift die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gegenstand der hier streitgegenständlichen Zweckvereinbarung ist die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Personenstandsgesetz (-PStG - in der Fassung vom 19.02.2007, gültig ab dem 1.01.2009). Dies stellt eine Aufgabenwahrnehmung der Gemeinde im sog. übertragenen Wirkungskreis, also die Erfüllung einer bundes- bzw. landesgesetzlich geregelten und den Gemeinden zugewiesenen Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Thüringer Kommunalordnung -ThürKO - dar, vgl. § 1 Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (vom 18.09.2008, gültig ab dem 01.01.2009 - ThürAGPStG - ) sowie § 1 Thüringer Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (- ThürPersStV- vom 09.12.2008).
Die Entscheidung über die Genehmigungserteilung liegt damit nach § 11 Abs. 2 Satz 3 ThürKGG im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde, so dass für den Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ablehnung die Klägerin im Ergebnis nur eine Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages hätte verlangen können. Eine Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung, wie im Hauptantrag der Klägerin, ist daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
2. Aber auch im Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) bleibt der Klägerin ein Erfolg der Klage versagt: Die hier beantragte Genehmigung wurde den antragstellenden Kommunen und damit auch der Klägerin von Seiten des Beklagten zu Recht und unter zutreffender Begründung versagt, da die Zweckvereinbarung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Es fehlt an entsprechenden Gemeinde- bzw. Stadtratsbeschlüssen der beigeladenen beteiligten Kommunen gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO, ohne welche die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden nicht befugt sind, eine Zweckvereinbarung über die Abgabe eigener Gemeindeaufgaben bzw. Übernahme von Aufgabengebieten anderer Gemeinden abzuschließen.
Dies versteht sich von selbst, soweit mit der Zweckvereinbarung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises an eine andere Gemeinde abgegeben werden oder von dieser übernommen werden sollen. Dies gilt aber ebenso für Zweckvereinbarungen, nach denen Aufgaben und Befugnisse im übertragenen Wirkungskreis an andere Gemeinden abgegeben oder von diesen übernommen werden sollen. Denn soweit eine Gemeinde eine Aufgabenwahrnehmung für eine andere Gemeinde übernimmt oder eine solche an eine andere Gemeinde abgibt, handelt die Gemeinde mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung - unabhängig von der Einstufung der zu übertragenden Aufgabe - im eigenen Wirkungskreis, worauf der Beklagte in seiner versagenden Entscheidung bereits zu Recht hingewiesen hat:
Diese Organisationsmaßnahme der Gemeinde mit Außenwirkung berührt nämlich schon als solche den eigenen Wirkungskreis und hat zudem Auswirkungen auf die Personal- und Finanzhoheit der Gemeinde. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO beschließt der Gemeinderat über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, soweit er die Beschlussfassung nicht einem beschließenden Ausschuss (§ 26 Abs. 1 ThürKO) übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist. Nach § 29 Abs. 2 ThürKO erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit 1. die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen sowie 2. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3).
Der Abschluss der streitgegenständlichen Zweckvereinbarung ist ersichtlich keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO). Vielmehr stellt ein solcher Organisationsakt, selbst wenn er - für die abgebenden Gemeinden ohnehin, aber auch für die aufnehmende Gemeinde (so hier der Fall nach Angaben der Klägerin) keine erheblichen finanziellen Verpflichtungen erwarten lässt, eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die jeweilige Gemeinde dar, die so wesentlich ist, dass selbst eine Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss des Gemeinderates nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürKO ausgeschlossen ist.
Der Abschluss einer solchen Zweckvereinbarung über die Aufgaben des Standesamtes, anders als die Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich, stellt auch keine dem Bürgermeister zur alleinigen Entscheidungszuständigkeit gesetzlich zugewiesene Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises dar (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO). Denn zu Recht weist hier der Beklagte in der Begründung seiner Versagung vom 30.08.2012 darauf hin, dass die den Gemeinden aufgrund Gesetzes übertragenen Aufgaben des sog. übertragenen Wirkungskreises mit dem Übertragungsakt zu kommunalen Aufgaben werden, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 ThürKO (dazu auch Huber, Thüringer Staats- und Verwaltungsrecht, Boorberg, 2000, hier: Karl-Ulrich Meyn im 3. Teil: Kommunalrecht, Rn. 46 ff, insbes. Rn. 49). Damit sind sie - worauf es hier zum einen wesentlich ankommt - als eigene Aufgaben der Kommune anzusehen, nicht als Fremdverwaltung, mit der Folge, dass Entscheidungen über eine Abgabe der Aufgabenwahrnehmung, hier des Standesamtes, das Erscheinungsbild der Selbstverwaltungskörperschaft tangieren. Darüber hinaus sind diese Aufgabenbereiche des übertragenen Wirkungskreises - obwohl inhaltlich nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen - organisatorisch und im Hinblick auf die finanziellen und personellen Auswirkungen mit dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde verflochten. Die Folge hieraus ist, dass organisatorische Veränderungen der Aufgabenwahrnehmung den Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde auch dann berühren können, wenn die Aufgabenwahrnehmung als solche allein dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen ist und gemeindeintern damit gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO in alleiniger Ausführungszuständigkeit des Bürgermeisters und seiner Verwaltung steht. Zwar obliegt diesem die Erledigung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in alleiniger und eigener Zuständigkeit, d.h. er entscheidet allein, ohne dass er den Gemeinde- oder Stadtrat zu beteiligen hätte oder beteiligen dürfte (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen Rechtssammlung mit Erläuterungen, Loseblatt, zu § 29 ThürKO Rn. 4.2). Damit bleibt es zwar wohl grundsätzlich auch der Alleinzuständigkeit des Bürgermeisters überlassen, wie er die Aufgabenwahrnehmung bezüglich der übertragenen Aufgabe gestaltet, also seine Behörde - gemeindeintern - zu diesem Zweck sachlich und personell organisiert. Nicht in seine alleinige Aufgabenwahrnehmungskompetenz kann jedoch aufgrund der genannten Verflechtung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises mit denen des eigenen Wirkungskreises in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht die Entscheidung darüber fallen, die zur Aufgabenwahrnehmung übertragene Aufgabe der Gemeinde vollständig abzugeben oder von anderen Gemeinden zu übernehmen, da hiermit der Bereich gemeindeinterner Aufgabenerfüllung überschritten wird. Nach Auffassung des Gerichts verbietet sich eine derart weitgehende Auslegung des Begriffes "Aufgabenwahrnehmung" im Bereich des § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO dahingehend, dass auch die Entscheidung über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung im Hinblick auf Ort, Personal und Sachmittel immer nur - auch bei Verlassen des gemeindeinternen Bereichs - allein dem Bürgermeister zugewiesen sei, weil sie eben auch dann immer nur Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis sei, wie von Seiten des Klägerinnenvertreters und der Beigeladenenvertreter beansprucht. Bis zu welchem Grad an Veränderung der Organisation der gemeindlichen Aufgabe die Alleinentscheidungszuständigkeit des Bürgermeisters im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung zugestanden werden kann, kann hier dahin stehen. Die Entscheidung, für die Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis nicht mehr eigene Gemeindebedienstete, eigene gemeindliche Einrichtungen und eigene Sachmittel zu verwenden, sondern die Aufgabe vollständig abzugeben oder von einer fremden Gemeinde mit den organisatorisch erforderlich werdenden Folgen für Personal und Finanzen der eigenen Gemeinde zusätzlich zu übernehmen, überschreitet wegen dieser Auswirkungen auf die Selbstverwaltungshoheiten der Gemeinde und die damit verbundene Außenwirkung des Organisationsaktes jedenfalls den von § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO dem Bürgermeister zur Alleinzuständigkeit zugewiesenen Bereich. Der Abschluss einer diesbezüglichen Zweckvereinbarung ist daher dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde auch dann zuzuordnen, wenn es um Übertragung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises geht.
Diese Auffassung wird gestützt durch Rechtsausführungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofes, welcher mit Urteil vom 12.10.2004 (Az.: 16/02; juris; betreffend die gesetzlichen Regelungen zur Personal- und Sachausstattung bei der Kommunalisierung der staatlichen Veterinärämter und der Lebensmittelüberwachung) entschieden hat, dass eine Betroffenheit in rechtlich geschützten Positionen für eine Gebietskörperschaft nicht erst dann beansprucht werden kann, wenn die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung direkt betroffen sein könnte. Vielmehr handelten die Gebietskörperschaften stets im eigenen Wirkungskreis, wenn sie im Rahmen ihrer Organisations-, Personal- oder Finanzhoheit Dispositionen zu treffen hätten. Es komme nicht darauf an, ob diese konkret der Erledigung staatlicher oder eigener Aufgaben dienten (so Teile der Leitsätze des Urteils v. 12.10.2004, a. a. O.; juris).
Das Gericht teilt daher die Rechtsauffassung der beklagten Rechtsaufsicht, dass die streitgegenständliche Zweckvereinbarung ohne zustimmende Gemeinderatsbeschlüsse aller beteiligten Gebietskörperschaften wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung nicht genehmigungsfähig ist.
Es bedurfte daher keines Eingehens auf die Frage, ob die streitgegenständliche Zweckvereinbarung zwischen den vier Gebietskörperschaften möglicherweise deshalb bereits nicht mehr genehmigungsfähig sein könnte, weil zwei Beteiligte zwischenzeitlich bereits eine gesonderte eigene Zweckvereinbarung mit identischem Inhalt und unter Zustimmung der jeweiligen Gemeinderäte geschlossen haben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zur Abgrenzung von Kompetenzen im Bereich der gemeindlichen Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Frage, ob zur Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis durch den Bürgermeister auch der Abschluss einer sog. abgebenden oder aufnehmenden Übertragungszweckvereinbarung zu rechnen ist, existiert für Thüringen weder obergerichtliche Rechtsprechung noch beschäftigt sich - soweit für das Gericht ersichtlich - Kommentarliteratur bislang mit dieser Frage. Die obergerichtliche Klärung dieser Kompetenz-Abgrenzung liegt nach Auffassung des Gerichts im allgemeinen Interesse insofern, als Übertragungszweckvereinbarungen dieser Art zwischen Gemeinden zur Einsparung von Kosten und zur Effektivierung der Aufgabenerfüllung des Öfteren vorkommen dürften.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).