Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Meiningen

Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 10.09.2020 – 1 K 653/18

Orientierungssatz

Die Tätigkeit als Lehrkraft an einer anerkannten Deutschen Auslandsschule ist bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters in derselben Weise zu berücksichtigen, wie diejenige als Lehrkraft an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft.(Rn.19) (Rn.23) (Rn.25) (Rn.30) (Rn.33)

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 16.10.2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 26.03.2018 verpflichtet, das Erfahrungsdienstalter des Klägers unter Anrechnung weiterer drei Jahre auf den 01.12.2008 festzusetzen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seines Erfahrungsdienstalters durch den Beklagten. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zeit des Klägers als Lehrer an der Deutschen Schule Helsinki bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.

2

Der am …..1983 geborene Kläger war im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2013 an der Deutschen Schule Helsinki als Grundschullehrer mit einer vereinbarten Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 24,5 Stunden dienstvertraglich beschäftigt.

3

Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO) ernannt.

4

Mit Bescheid vom 16.10.2017, dem Kläger gegen Empfangsnachweis ausgehändigt unter dem 30.11.2017, setzte die Thüringer Landesfinanzdirektion (im Folgenden: TLFD) das Erfahrungsdienstalter des Klägers auf den 01.12.2011 fest. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheids wird auf Bl. 23 f. der Besoldungsakte verwiesen.

5

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 30.11.2017 Widerspruch. Grund sei die Nichtberücksichtigung seiner Tätigkeit an der Deutschen Schule Helsinki. Es handele sich um eine anerkannte Deutsche Auslandsschule. Seine Arbeit dort habe er nach dem Thüringer Lehrplan verrichtet sowie dem von Schleswig-Holstein. Es hätte während der Zeit zahlreiche deutsche Beamte, gesandt von der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem auch aus Thüringen, dort unterrichtet. Die Schule sei eine Privatschule, wie sie im finnischen Schulsystem vorgesehen sei.

6

Den Widerspruch wies die TLFD mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2018 zurück. Zu berücksichtigen seien zunächst Zeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Da es sich bei der Deutschen Schule Helsinki um eine Privatschule in Trägerschaft eines Vereins handele, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Hieran ändere weder der Umstand etwas, dass die Einrichtung eine anerkannte Auslandsschule sei, noch dass die Schule teilweise nach den Lehrplänen Thüringens und Schleswig-Holsteins unterrichte. Zeiten in einem hauptberuflichen, rein privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstherrn könnten darüber hinaus nur dann bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit zur Ernennung geführt habe. Bei der entsprechenden Beurteilung sei maßgebend, ob Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden seien, die ein wesentlicher Grund - nicht notwendig der allein ausschlaggebende - für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen seien. Hier müssten ein funktioneller und auch ein zeitlicher Zusammenhang vorliegen. Der funktionelle Zusammenhang sei dann gegeben, wenn die Tätigkeit mindestens der Wertigkeit der Laufbahngruppe entspreche, in die der Beamte eingestellt werde und ein innerer Zusammenhang mit den zuerst nach Ernennung ausgeübten Aufgaben bestehe. Der zeitliche Zusammenhang sei gegeben, wenn unter anderem zwischen der Beendigung der Tätigkeit und dem Eintritt in das Beamtenverhältnis keine Unterbrechung von mehr als einem Jahr liege. Im Falle des Klägers sei zwar von einem funktionellen Zusammenhang auszugehen - er habe schließlich als Lehrer gearbeitet. Der zeitliche Zusammenhang sei jedoch zu verneinen, da der Kläger seine Tätigkeit in Finnland Ende Juli 2013 beendet habe und die Ernennung in das Beamtenverhältnis erst im Oktober 2017 erfolgt sei. Hierbei sei unbeachtlich, dass diese Vordienstzeit im Rahmen der Tätigkeit als tarifbeschäftigter Lehrer angerechnet worden sei; insoweit würden andere Voraussetzungen gelten. Der Kläger werde im Übrigen auch amtsangemessen besoldet und nicht altersdiskriminiert.

II.

7

Am 23.04.2018 erhob der Kläger Klage mit dem sinngemäßen Antrag,

8

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 16.10.2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 26.03.2018 zu verpflichten, sein Erfahrungsdienstalter unter Anrechnung weiterer drei Jahre auf den 01.12.2008 festzusetzen,

9

hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 16.10.2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 26.03.2018 zu verpflichten, sein Erfahrungsdienstalter unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut festzusetzen.

10

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Angaben im behördlichen Verfahren. Zudem trägt er vor, er teile die Ansicht des Beklagten nicht, dass lediglich Zeiten bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn anrechenbar seien; seine vorherige Tätigkeit komme einer solchen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Zudem ließen §§ 24, 25 ThürBesG eine Ermessensentscheidung zu - eine solche sei aber nie getroffen worden.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

14

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, und zwar der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2018 und der Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2018.

15

Dem Gericht lag die Bezügeakte des Klägers (1 Hefter) vor, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung war.

Entscheidungsgründe

16

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

17

Gemäß § 88 VwGO war der klägerische Antrag zunächst in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Form darzustellen. Aus dem gesamten Vortrag ergibt sich nämlich, dass der Kläger grundsätzlich davon ausgeht, seine Zeit an der Deutschen Schule Helsinki sei vom Beklagten zwingend nach § 24 Abs. 1 S. 3 ThürBesG zu berücksichtigen - unabhängig davon, dass sich die Rechtslage mittlerweile rückwirkend auf den maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ernennung in das Beamtenverhältnis geändert hat. Nur hilfsweise begehrt er die Berücksichtigung unter Ermessensgesichtspunkten (§ 24 Abs. 1 S. 4 ThürBesG).

18

Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.

19

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters unter Anrechnung weiterer drei Jahre auf den 01.12.2008, weil seine Tätigkeit an der Deutschen Schule Helsinki im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2013 zwingend zu berücksichtigen ist. Soweit dies im Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion (im Folgenden: TLFD) vom 16.10.2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 26.03.2018 nicht berücksichtigt ist, ist er rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb der Beklagte zu verpflichten war, diesen abzuändern (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).

20

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die hier allein streitgegenständliche Berücksichtigung der Tätigkeit an der Deutschen Schule Helsinki ist § 24 Abs. 1 ThürBesG in der Fassung, die die Vorschrift aufgrund Art. 1 des Thüringer Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers vom 09.07.2019 (GVBl. S. 286) gefunden hat. Danach wird das Grundgehalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen (§ 24 Abs. 1 S. 1 ThürBesG). Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird; bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen (§ 24 Abs. 1 S. 2 ThürBesG). Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Wehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 1 S. 3 ThürBesG). Auf Grundlage von Art. 1 Nr. 1 des benannten Gesetzes vom 09.07.2019 regelt Satz 3 weiterhin, dass dies „entsprechend für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft“ gilt. Diese Ergänzung trat mit Wirkung vom 01.08.2017, also rückwirkend, in Kraft (vgl. Art. 3 Nr. 1 des benannten Gesetzes vom 09.07.2019), sodass sie im Fall des zum 01.10.2017 in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannten Klägers Berücksichtigung findet.

21

Die Deutsche Schule Helsinki ist als anerkannte Deutsche Auslandsschule zwar nicht ausdrücklich von § 24 Abs. 1 S. 3 ThürDG erfasst. Insoweit ist die mit dem Thüringer Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers vom 09.07.2019 (GVBl. S. 286) erfolgte Neufassung, nach der nunmehr auch Zeiten einer Tätigkeit bei einer Ersatzschule in freier Trägerschaft zu berücksichtigen sind, jedoch unvollständig. Diese planwidrige Regelungslücke kann im Wege der Analogie geschlossen werden.

22

Den Begriff der Ersatzschule in freier Trägerschaft wird in § 4 Abs. 1 ThürSchfTG einer Klärung zugeführt. Darin heißt es unter anderem: Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen entsprechen, die in Thüringen bestehen oder grundsätzlich vorgesehen sind. Sie gehören zu einer bestimmten Schulart und Schulform gemäß den Festlegungen im Thüringer Schulgesetz. Abweichungen in der Lehr- und Unterrichtsmethode, in den Lehrinhalten und der Organisation des Unterrichts sind möglich, soweit nicht die Gleichwertigkeit mit entsprechenden Anforderungen und Abschlüssen der staatlichen Schulen beeinträchtigt wird. Nach Absatz 2 dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung des Ministeriums errichtet und betrieben werden, erhalten mit dieser Genehmigung nach Absatz 3 aber das Recht, Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen.

23

Die Deutsche Schule Helsinki ist keine solche Ersatzschule. Vielmehr handelt es sich um eine von der Kultusministerkonferenz - bereits im Jahr 1963 (vgl. die Übersicht unter https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/beschluesse-und-veroeffentlichungen/bildung-schule/auslandsschulen.html, aktueller Stand: März 2020) - anerkannte Deutsche Auslandsschule, sodass sie vom Wortlaut her von § 24 Abs. 1 S. 3 ThürBesG nicht erfasst wird.

24

Ein solches allein am Wortlaut orientiertes Verständnis der Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 3 ThürBesG wird indes dem vom Gesetzgeber mit der im Jahr 2019 beschlossenen Neufassung (s. o.) verfolgten Regelungszweck nicht gerecht. Daher ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass sie auch die hier streitgegenständliche Tätigkeit als Lehrkraft an der Deutschen Schule Helsinki als anerkannte Deutsche Auslandsschule erfasst.

25

Eine Auslegung des § 24 Abs. 1 S. 3 ThürBesG in dem vorgenannten Sinne ist hier geboten, weil insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Eine planwidrige Regelungslücke, die von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden darf, liegt dann vor, wenn der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (zur richterlichen Rechtfortbildung und deren Grenzen vgl. etwa BVerfG, U. v. 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07 -, juris, Rdnr. 74 ff.).

26

Wie bereits dargelegt, hat der Thüringer Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers vom 09.07.2019 (GVBl. S. 286) unter anderem § 24 Abs. 1 S. 3 ThürBesG neugefasst, wobei nunmehr bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters auch „Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft“ zu berücksichtigen sind. Die Gesetzesbegründung gibt Aufschluss darüber, dass der Neufassung zum einen der Zweck zugrunde lag, Lehrkräfte zu gewinnen und einem Mangel entgegenzuwirken und zum anderen die Einschätzung, eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule komme einer solchen an einer öffentlichen Schule gleich (Thüringer Landtag Drs. 6/6826, S. 9). So heißt es wie folgt (a. a. O., S. 9 f.):

27

„Bei der Erstfestsetzung des Erfahrungsdienstalters sollen rückwirkend ab 1. August 2017 auch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft berücksichtigt werden. Diese Zeiten sollen entsprechend einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft behandelt werden. Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den öffentlichen Schulen entsprechen. Daher ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten als Lehrkraft an einer freien Schule auch den Tätigkeiten an einer öffentlichen Schule entsprechen. Diese Sonderregelung ist gerechtfertigt, weil bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise Lehrer die einzige Beamtengruppe darstellen, die ihren Beruf mit den gleichen Tätigkeiten und Inhalten auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausüben können.

28

War ein Lehrer vor Beginn seiner Tätigkeit an einer öffentlichen Schule an einer Ersatzschule tätig, soll daher diese Zeit in gleicher Weise als Erfahrungszeit bei der Erstfestsetzung des Erfahrungsdienstalters Berücksichtigung finden wie die Zeiten einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an einer öffentlichen Schule.

29

(…) Nach den bisher geltenden Bestimmungen ist eine Berücksichtigung der Zeiten (Anm. d. Verf.: einer Tätigkeit an einer Ersatzschule) bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters nicht möglich. Dies ist jedoch nicht sachgerecht, da diese Lehrer dort den gleichen Beruf ausgeübt haben wie an einer öffentlichen Schule und die gleichen Berufserfahrungen gesammelt haben. (…)“

30

Dies zugrunde gelegt ist eine über den Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 3 ThürBesG hinausgehende Auslegung der Vorschrift im oben benannten Sinne geboten. Die Deutsche Schule Helsinki ist als anerkannte Deutsche Auslandsschule einer Ersatzschule in freier Trägerschaft in jeder Hinsicht vergleichbar:

31

Das Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (ASchulG) vom 26.08.2013 (BGBl. I S. 3306) bildet für derartige Schulen mittlerweile den rechtlichen Rahmen, aus dem sich zum einen die Voraussetzungen für die Verleihung des entsprechenden Status und zum anderen der finanziellen und personellen Förderung ergeben - zuvor erfolgten Förderungen etwa aufgrund von Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der Regierung des betreffenden Landes (vgl. etwa die Vereinbarung zwischen der Regierung des Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki vom 06.10.1992, BGBl. II 1993, S. 2031). Dabei definiert § 2 Abs. 1 ASchulG wie folgt: Deutsche Auslandsschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status „Deutsche Auslandsschule“ durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag). Nach § 4 ASchulG führt der Bund die Aufsicht über die Deutschen Auslandsschulen, „soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt“; dabei wacht er insbesondere über die Einhaltung der inneren Ordnung der Schule sowie - falls es sich um eine geförderte Schule im Sinne des § 8 ASchulG handelt - über den Fortbestand der Fördervoraussetzungen. Eine Kündigung des Verleihungsvertrags aus wichtigem Grund ist beiderseits jederzeit möglich (§ 3 Abs. 2 ASchulG); Folge ist der Verlust des Status „Deutsche Auslandsschule“. Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich dabei aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG, wonach dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz unter anderem für die „auswärtigen Angelegenheiten“ zukommt. Die zusätzliche Anerkennung der Schule durch die Kultusministerkonferenz führt wegen der Länderhoheit im Bereich der Bildung dazu, dass die an der Deutschen Auslandsschule erworbenen Abschlüsse bundesweit Geltung beanspruchen (vgl. hierzu ausführlich die Gesetzesbegründung zum ASchulG, BT-Drs. 17/13058, S. 9 f.). In § 8 ASchulG sind die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einer Deutschen Auslandsschule normiert. Danach müssen die Schulen insbesondere in deutscher Sprache unterrichten, deutsche Schulabschlüsse vermitteln, Eigenmittel aufbringen, den demokratischen Werten Deutschlands verpflichtet sein und einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb gewährleisten. Es handelt sich ersichtlich um die gleichen Anforderungen, die § 5 Abs. 1 - 4 ThürSchfTG an Ersatzschulen in freier Trägerschaft stellt, mit dem Unterschied, dass bei den Deutschen Auslandsschulen keine gesonderten Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte gestellt wird. Dies erhellt sich allerdings daraus, dass nach § 11 Abs. 2 ASchulG der Bund den Auslandsschulen die erforderlichen Lehrkräfte zuweist und damit die Einhaltung deren Befähigung in der Hand hat.

32

Entsprechend ist für die Deutsche Schule Helsinki, an der der Kläger tätig war, festzustellen, dass diese von dem privaten Verein „Kouluyhdistys Pestalozzi-Schulverein Skolföreningen ry" getragen wird, nach den dargelegten Maßgaben als anerkannte Deutsche Auslandsschule jedoch der Aufsicht des Bundes und der Länder unterliegt. Unterrichtet wird durchgehend von Klassenstufe 1 bis 12, wobei die Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 9 ein finnisches Abschlusszeugnis erhalten, welches ihnen unter anderem den Zugang zu einer deutschen Oberstufe ermöglicht (vgl. die unbestrittenen Angaben des Klägers sowie die Informationen im Internetauftritt der Deutschen Schule Helsinki, https://www.dsh.fi/de/schulinfos/dsh-info, zuletzt aufgerufen am 26.10.2020). Der Oberstufenzweig der Deutschen Schule Helsinki (Klassenstufe 10 bis 12) ist auf den Erwerb der allgemeinen deutschen (und finnischen) Hochschulreife ausgelegt, des sogenannten „Deutschen Internationalen Abiturs“ (vgl. hierzu den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.06.2005, Ordnung der Deutschen Internationalen Abiturprüfung an Deutschen Auslandsschulen). Bereits Art. 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung des Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki vom 06.10.1992 (a. a. O.) geht davon aus, dass der Deutschen Schule Helsinki die erforderliche Anzahl deutscher Lehrkräfte zur Verfügung gestellt werden, um die für das Erlangen des deutschen Abiturs vorgegebenen Unterrichts- und Schulziele erfüllen zu können; eine ähnliche Regelung trifft nunmehr auch § 11 ASchulG i. V. m. der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG) vom 05.12.2013 (VwV ASchulG).

33

Wenn dem aber so ist, dann stellt sich auch die Tätigkeit als Lehrkraft an einer anerkannten Deutschen Auslandsschule als derjenigen an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft gleichwertig dar. Die zitierte Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich darauf ab, dass an Ersatzschulen in freier Trägerschaft genau die gleichen Tätigkeiten ausgeübt werden wie an öffentlichen Schulen. Eine unterschiedliche Behandlung - also Anerkennung der Vordienstzeiten einerseits ja, andererseits nein - sei daher nicht gerechtfertigt. Dieses mehr als nachvollziehbare Argument gilt indes gleichermaßen für die Tätigkeit, die der Kläger in Finnland ausgeübt hat, sodass im Ergebnis davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die anerkannten Deutschen Auslandsschulen schlicht nicht im Blick hatte. Dieser Befund wird zudem dadurch gestützt, dass gerade an Lehrkräften, die an einer solchen Auslandsschule tätig gewesen sind, ein besonderes Rekrutierungsinteresse bestehen dürfte - verfügen diese doch über ein besonderes Maß an Berufserfahrung. Insoweit wird gerade durch diese Personen dem Gesetzeszweck, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, Rechnung getragen.

34

Im Übrigen dürfte allein dieses Verständnis mit der oben geschilderten Verpflichtung des Bundes, deren Umsetzung nur in Kooperation mit den Ländern erfolgen kann, korrelieren, die Deutsche Schule Helsinki mit deutschen Lehrkräften zu unterstützen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es die Attraktivität einer solchen zeitweisen Tätigkeit im Ausland aus Sicht einer Lehrkraft steigert, wenn diese Tätigkeit bei einer darauf folgenden Ernennung in das Beamtenverhältnis nicht berücksichtigt würde, die gleiche Tätigkeit an einer (inländischen) Ersatzschule in freier Trägerschaft allerdings schon. Die Bereitschaft, zeitweise an einer solchen anerkannten Deutschen Auslandsschule zu unterrichten dürfte das - zumindest bei den noch nicht verbeamteten Lehrkräften - nicht unbedingt steigern.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.168,80 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG und ergibt sich aus dem 24-facher Wert der Differenz zwischen dem vom Kläger innegehabten und dem von ihm angestrebten Status (sog. Teilstatus, vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013, Kopp/Schenke/W.-R. Schenke/Hug, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, Anh § 164 Rdnr. 14). Der Kläger ist im Rahmen der erfolgten Bemessung seines Grundgehalts in die Erfahrungsstufe 5 der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO eingestuft worden. Die Besoldung betrug im maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs (vgl. § 40 GKG) 3.694,70 €. Wäre die Bemessung seines Grundgehalts entsprechend seines Klagebegehrens unter Berücksichtigung der Vordienstzeit an der Deutschen Schule Helsinki erfolgt, wäre er in die Erfahrungsstufe 6 einzugruppieren gewesen; im Zeitpunkt des Klageeingangs hätte dies 3.863,40 € entsprochen. Die 24-fache Differenz von 173,70 € ergibt den Streitwert in Höhe von 4.168,80 €.