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Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 20.01.2022 – 1 K 621/20 Me

ECLI:DE:VGMEINI:2022:0120.1K621.20ME.00

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Thüringer Landesamts für Finanzen vom 26.09.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 30.04.2020 dahingehend abzuändern, dass das Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 36,8 % vor Anwendung von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften festgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die durch das Thüringer Landesamt für Finanzen (im Folgenden: TLF) durchgeführte Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der am ...1959 geborene Kläger war vom 18.03.1990 bis zum 02.10.1990 Mitglied der ersten frei gewählten Volkskammer der DDR. Vom 03.10.1990 bis zum 20.12.1990 war er Mitglied des Deutschen Bundestages, nachdem er dorthin entsendet worden war. Ab dem 25.10.1990 (bis zum 10.11.1994) war er schließlich Mitglied des ersten Thüringer Landtages, wobei er am 07.11.1991 zum Thüringer Minister für Wirtschaft und Technik ernannt worden ist und dieses Amt bis einschließlich 30.11.1994 bekleidete.

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Im Juni 2010 ersuchte er die damalige Thüringer Landesfinanzdirektion um eine Vorausberechnung seiner aus den genannten Tätigkeiten resultierenden Versorgungsanwartschaften. Hierauf teilte ihm die Thüringer Landesfinanzdirektion mit Schreiben vom 23.07.2010 mit, dass ihm nach der derzeitigen Rechtslage ab dem 01.01.2019 ein Ruhegehalt in Höhe von brutto 4.155,18 € zu zahlen sei. Dies ergebe sich aus einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 4,71 Jahren und einem Ruhegehaltssatz von 36,78 v. H. In dem Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass es sich um die lediglich vorläufige Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und seines Ruhegehalts handele und dies unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage und späterer sachlicher und rechnerischer Überprüfung stehe.

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Mit Bescheid vom 26.09.2019 setzte das Thüringer Landesamt für Finanzen das Ruhegehalt des Klägers auf 3.069,86 € fest (vor Anwendung von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften), wobei als Ruhegehaltssatz 22,43 v. H. angewandt wurden. Aus der Anlage zu diesem Bescheid ergab sich die folgende Berechnung:

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Abb. 1: Berechnung

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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2019, beim TLF eingegangen am 17.10.2019, Widerspruch. Aus dem ihm vorliegenden vorläufigen Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion sei ersichtlich, dass alle Mitgliedschaften berücksichtigt würden und sich ein höheres Ruhegehalt ergebe. Danach habe er keine ändernden Bescheide erhalten. Er berufe sich insoweit auf das Prinzip des Vertrauensschutzes und darauf, dass andere Kollegen auch Ruhegehalt in der Höhe erhalten hätten, die in deren jeweiligen vorläufigen Bescheiden aufgeführt gewesen sei. Auch sei die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten fehlerhaft, da er Mitglied des Thüringer Landtages bis zum 30.11.1994 und Mitglied des Deutschen Bundestages vom 03.10.1990 bis zum 20.12.1990 gewesen sei. Diese Ausführungen ließ er durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.11.2019 wie folgt ergänzen: Die von der Beklagten getätigte Interpretation des § 11 Abs. 4 ThürMinG sei unzutreffend. Der Gesetzgeber differenziere hier nach einer Amtszeit von mehr oder weniger als vier Jahren. Satz 2 diene allein der Berücksichtigung weiterer Amtsjahre durch einen entsprechenden Steigerungssatz. Der Gesetzgeber habe indes nicht geregelt, dass parlamentarische Zeiten nur nach Satz 2 zu berücksichtigen seien; wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte er klargestellt, dass die Zeiten als Parlamentarier als ruhegehaltsfähig gelten, jedoch nur mit dem Steigerungssatz nach Satz 2 zu berücksichtigen seien.

7

Den Widerspruch wies das TLF mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2020 zurück. Das Ruhgehalt sei im zugrundeliegenden Bescheid zutreffend festgesetzt worden. Der Kläger sei über einen Zeitraum von 3 Jahren und 24 Tagen Minister für Wirtschaft und Technik gewesen. Seine Amtszeit belaufe sich damit auf mehr als zwei und weniger als vier Jahre, sodass der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats ruhe, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet habe, also den 01.10.2019.

8

Für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Zeiten sei grundsätzlich § 11 Abs. 3 des Thüringer Ministergesetzes in der alten Fassung (ThürMinG aF) maßgebend. Hiernach seien die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und vorausgegangene Amtszeiten als Mitglied der Bundesregierung, einer anderen Landesregierung oder der aufgrund der Volkskammerwahl vom 18.03.1990 gebildeten Regierung der DDR ruhegehaltsfähig. Darüber hinaus würden dieser Amtszeit vorausgegangene Zeiten als Mitglied der am 18.03.1990 gewählten Volkskammer der DDR oder des Thüringer Landtages (nur) als ruhegehaltsfähig berücksichtigt. Amtszeiten im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 ThürMinG aF seinen folglich von Gesetzeswegen ruhegehaltsfähig. Die übrigen, vorausgegangenen Zeiten seien lediglich als ruhegehaltsfähige Zeiten zu berücksichtigen. Insoweit sei eine Unterscheidung hinsichtlich der Begrifflichkeiten der Amtszeit (Zeiten nach § 11 Abs. 3 S. 1 ThürMinG aF) und der vorausgegangenen Zeit (§ 11 Abs. 3 S. 2 ThürMinG aF) bereits vom Gesetzeswortlaut her gegeben. Aus diesem Grund seien die vom Kläger absolvierten Zeiten als Mitglied der Volkskammer bzw. des Thüringer Landtags nur „als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen“. Dieses Gesetzesverständnis lege abgesehen vom Wortlaut auch die Genese des Thüringer Ministergesetzes nahe. Entsprechendes sei etwa der Begründung der ursprünglichen Fassung des § 11 Abs. 2 S. 2 HS. 2 vom 14.05.1991 (LT-Drs. 1/153, S. 12) zu entnehmen. Hier sei zum Ausgleich von Härten aufgenommen worden, dass für die Ermittlung der vierjährigen Amtszeit als Mitglied der Thüringer Landesregierung auch eine Amtsdauer gelte, die um höchstens drei Monate kürzer als die volle Wahlperiode des Landtages (vier Jahre) sei; so sei sichergestellt worden, dass den Mitgliedern der Landesregierung kein Nachteil daraus entstehe, dass die Bildung der Landesregierung erst nach dem Zusammentritt des Landtages erfolgen könne und mitunter einige Monate für die Einigung benötigt werde. Dieser Halbsatz sei jedoch nach Einführung der fünfjährigen Wahlperiode mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes aus dem Gesetzestext gestrichen worden (LT-Drs. 1/3091). In der Begründung hierzu heiße es, dass eine volle Wahlperiode (und damit auch die Amtszeit der Minister) nun in jedem Fall mehr als vier Jahre betrage. Dies verdeutliche, dass der Begriff der Amtszeit in § 11 ThürMinG aF nur auf diese Zeit als Minister und nicht auch auf die Zeit als Abgeordneter abstelle. Ebenso werde in der Gesetzesbegründung zum Thüringer Ministergesetz (LT-Drs. 1/153, S. 12) ausgeführt, dass § 11 Abs. 3 die Einzelheiten der ruhegehaltsfähigen Amtszeit regele. Neben der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung seien dabei auch die genannten Vorzeiten (die folglich keine Amtszeiten seien) einzubeziehen. Schließlich sei auch noch auf die Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes hinzuweisen (LT-Drs. 1/3091, S. 8). Mit dieser Änderung sei unter anderem § 11 Abs. 1 S. 2 gestrichen worden, sodass Zeiten als Mitglied des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder der am 18.03.1990 gewählten Volkskammer der DDR nicht mehr bei der Berechnung der Amtszeit des Ministers berücksichtigt würden. In der Begründung dazu heiße es konkret, dass nur noch solche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung ein Ruhegehalt beanspruchen könnten, die ihr Ministeramt auch tatsächlich mindestens zwei Jahre in Thüringen ausgeübt hätten. Vorausgegangene Tätigkeiten als Abgeordneter würden bei der Berechnung der Amtszeit des Ministers nicht mehr berücksichtigt. Es sei somit eine Abgrenzung zur Amtszeit des Ministers zu den übrigen Amtszeiten als Abgeordneter geschaffen worden.

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Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Regelung des § 11 ThürMinG aF eine Privilegierung der Arbeit als Mitglied der Thüringer Landesregierung bezwecke, um einen entsprechenden Anreiz für die längerfristige Ausübung des Amtes zu setzen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei er nicht bis zum 30.11.1994 Mitglied des 1. Thüringer Landtages gewesen, da dieser mit der konstituierenden Sitzung des 2. Thüringer Landtages am 10.11.1994 abgelöst worden sei. Soweit darüber hinaus im Ausgangsbescheid seine Zeit als Mitglied des Bundestages nicht ausgewiesen und die Zeit als Mitglied des 1. Thüringer Landtages nur bis zum 07.11.1994 anstatt bis zum 10.11.1994 aufgeführt worden sei, sei dies nicht von Relevanz. Denn für die Ermittlung der weiteren ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten komme es bei sich überschneidenden Zeiten in unterschiedlichen Organen nicht auf die jeweils genauen Zeiten an, solange dies sich nicht auf den Gesamtzeitraum aller Zeiten auswirke; nach § 11 Abs. 3 S. 3 ThürMinG aF könne eine ruhegehaltsfähige Zeit nur einmal berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sei es auch unschädlich, dass die weiteren ruhegehaltsfähigen Zeiten im Ausgangsbescheid zusammengefasst dargestellt worden seien. Zutreffend seien daher eine Amtszeit von 3 Jahren und 24 Tagen und vorausgegangene ruhegehaltsfähige Zeiten von insgesamt 1 Jahr und 234 Tagen errechnet worden.

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Auf Grundlage der als Amtszeiten zu berücksichtigenden Zeiten bestimme sich dann auch der Basissatz des Ruhegehalts. Bei einer Amtszeit von weniger als 4 Jahren betrage das Ruhegehalt gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 ThürMinG aF 18,33 v. H., ab vier Jahren 35 v. H. des Amtsgehalts und des Familienzuschlags der Stufe 1. Die Berücksichtigung der weiteren, ruhegehaltsfähigen Zeiten erfolge gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 ThürMinG aF über den Steigerungsfaktor von 2,5 für jedes Amtsjahr bis zum Erreichen des Höchstsatzes von 75 v. H. Im Falle des Klägers sei der Basissatz daher 18,33 v. H.; dieser sei um weitere 4,10 v. H. zu erhöhen (1 Jahr und 234 Tage x 2,5), sodass sich ein Ruhegehaltssatz von insgesamt 22,43 v. H. ergebe.

11

Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf einen Vertrauensschutz wegen des vorläufig ergangenen Bescheids berufe, gelte, dass es sich bereits nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, aus welchem Versorgungsansprüche abgeleitet werden könnten. Abgesehen davon sei er darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine vorläufige Berechnung handele, die unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage und späterer sachlicher und rechtlicher Überprüfung ergangen sei. Im Übrigen sei eine etwaige Zusicherung von vornherein unwirksam, weil dem Beamten dann eine höhere als die ihm zustehende Versorgung zugestanden würde.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 05.05.2020 zugestellt.

II.

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Am 05.06.2020 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Thüringer Landesamts für Finanzen vom 26.09.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 30.04.2020 zu verpflichten, sein Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 36,8 % vor Anwendung von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften festzusetzen.

15

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren bzw. verweist darauf.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

19

Dem Gericht lag die Versorgungsakte der Beklagten (1 Hefter) vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 36,8 % (vor Anwendung von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften) festgesetzt wird. Der Bescheid des Thüringer Landesamts für Finanzen vom 26.09.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 30.04.2020 ist rechtswidrig, soweit er dies unberücksichtigt lässt, und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte war daher zu verpflichten, den streitgegenständlichen Bescheid unter Berücksichtigung dessen abzuändern (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Anspruchsgrundlage ist § 11 ThürMinG in der bis zum 04.11.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.1998 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134) - im Folgenden: ThürMinG 2008. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 ThürMinG in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.1998 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.10.2021 (GVBl. S. 508) - im Folgenden: ThürMinG 2021. Diese Vorschrift regelt in ihrem Absatz 1, dass - soweit hier einschlägig - sich die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes ehemaligen Mitglieder der Landesregierung nach dem vor Inkrafttreten des Zweites Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes geltenden Recht regeln. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes (im Folgenden: 2. ÄndG 2011) ist am 05.11.2011, und damit deutlich nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Landesregierung Ende des Jahres 1994, in Kraft getreten, sodass für seine Rechtsverhältnisse auf die eingangs erwähnte Fassung des Thüringer Ministergesetzes (ThürMinG 2008) abzustellen ist.

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Nach § 11 Absatz 1 ThürMinG 2008 hat der Kläger zunächst überhaupt einen Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz.

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Diese Norm regelt, dass ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt hat, wenn es bei seinem Ausscheiden das Amt eines Mitglieds der Landesregierung mindestens zwei Jahre bekleidet hat; der Kläger hat das Amt des Thüringer Ministers für Wirtschaft über einen Zeitraum von 3 Jahren und 24 Tagen ausgeübt. Auch ruht der Anspruch nicht (mehr) nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 ThürMinG 2008, weil hiernach die Ruhenszeit endet, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung bei einer Amtszeit von weniger als vier Jahren das 60. Lebensjahr vollendet hat, was beim Kläger ab Oktober 2019 der Fall war. Da sich Absatz 2, ebenso wie Absatz 1, mit ausschließlich anspruchsbegründenden bzw. -eröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen befasst und im Gegensatz zu den Absätzen 3 und 4 gerade nicht mit Einzelheiten der ruhegehaltsfähigen Amtszeit, ist der Begriff der „Amtszeit“ hier - also in Absätzen 1 und 2 - so zu verstehen, dass er ausschließlich die Zeit der tatsächlichen Ausübung des Ministeramts unabhängig von wie auch immer gearteten Vorzeiten erfasst. Für dieses Verständnis sprechen ganz klar auch die Gesetzesbegründungen der ersten Fassung des Thüringer Ministergesetzes vom 14.05.1991, in Kraft getreten mit Wirkung vom 08.11.1990 (im Folgenden: ThürMinG 1991; Drs. 1/153, S. 12) und der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes des Thüringer Ministergesetzes (im Folgenden 1. ÄndG 1994) vom 23.03.1994, in Kraft ab 01.04.1994 (Drs. 1/3091, S. 8; GVBl. S. 328). So lässt sich der Drucksache zum 1. ÄndG 1994 entnehmen, dass im Vergleich zur Vorgängerfassung (ThürMinG 1991) sichergestellt werden solle, dass nur solche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung ein Ruhegehalt beanspruchen könnten, die ihr Ministeramt in Thüringen auch tatsächlich zwei Jahre ausgeübt hätten; vorausgegangene Tätigkeiten als Abgeordneter würden bei der Berechnung der Amtszeit des Ministers nicht mehr berücksichtigt. Das ThürMinG 1991 ermöglichte nämlich auch im Rahmen des anspruchsbegründenden Absatzes 1 die Berücksichtigung bestimmter parlamentarischer Vorzeiten.

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Für den Kläger errechnet sich nach § 11 Abs. 3 ThürMinG 1991 eine ruhegehaltsfähige Amtszeit von insgesamt 4 Jahren und 258 Tagen.

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Absatz 3 regelt die Frage, aus welchen Zeiten sich die ruhegehaltsfähige Amtszeit des Ministers zusammensetzt. Die Norm ist allerdings nicht in der obig benannten, bis zum 04.11.2011 geltenden Fassung (ThürMinG 2008) anzuwenden, sondern wegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 ThürMinG 2008 in der ersten Gesetzesfassung. § 17a Abs. 2 Nr. 1 ThürMinG 2008 bestimmt, dass die Rechtsverhältnisse sich für Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes hinaus fortbestehen und die nach bis dahin geltendem Recht eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, nach diesem Gesetz mit den folgenden Maßgaben gelten: Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Amtszeit wird § 11 Abs. 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung zugrunde gelegt (Nr. 1). Da, wie dargelegt, das Erste Änderungsgesetz zum Thüringer Ministergesetz am 01.04.1994 in Kraft getreten ist und der Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus, namentlich bis zum 30.11.1994, als Minister im Amt war, ist für ihn § 11 Abs. 3 ThürMinG 1991 anzuwenden. Nach dessen Satz 1 ist ruhegehaltsfähig die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und vorausgegangene Amtszeiten als Mitglied der Bundesregierung, einer anderen Landesregierung oder der aufgrund der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 gebildeten Regierung der DDR. Dies zugrunde gelegt ist also zunächst die Amtszeit des Klägers als Thüringer Minister für Wirtschaft und Technik vom 07.11.1991 bis zum 30.11.1994 zu berücksichtigen; dies sind 3 Jahre und 24 Tage. Satz 2 regelt, dass der Amtszeit vorausgegangene Zeiten als Mitglied des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder der am 18. März 1990 gewählten Volkskammer der DDR als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, jedoch nicht über 10 Jahre; nach Satz 3 kann eine ruhegehaltsfähige Zeit jedoch nur einmal berücksichtigt werden. In Umsetzung des Satzes 2 ergeben sich für den Kläger berücksichtigungsfähige vorausgegangene Zeiten von einem weiteren Jahr und 234 Tagen. Diese setzen sich zusammen aus 221 Tagen Mitgliedschaft in der am 18.03.1990 gewählten Volkskammer (18.03.1990 - 02.10.1990), 79 Tagen Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (03.10.1990 - 20.12.1990) und einem Jahr und 13 Tagen Mitgliedschaft im Thüringer Landtag (25.10.1990 - 06.11.1991); bei Außerachtlassen der sich hierbei überschneidenden Zeiten (vgl. § 11 Abs. 3 S. 3 ThürMinG 1991) ergeben sich ein (weiteres) Jahr und 234 Tage, gesamt mithin 4 Jahre und 258 Tage.

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Unter Zugrundelegung der sich aus § 11 Abs. 3 ThürMinG 1991 errechneten ruhegehaltsfähigen Amtszeit des Klägers ergibt sich gemäß § 11 Abs. 4 ThürMinG 2008 i. V. m. §§ 17a Abs. 2 Nr. 2 ThürMinG 2008 i. V. m. 11 Abs. 4 ThürMinG 1991 ein Ruhegehaltssatz von 36,8 %.

28

§ 11 Abs. 4 ThürMinG 2008 regelt die Berechnung des genauen Ruhegehaltssatzes. Systematisch komplettiert Absatz 4 damit Absatz 3 und steht mit diesem in unmittelbaren Zusammenhang. Er bestimmt in Satz 1 zunächst, dass das Ruhegehalt bei einer Amtszeit von weniger als vier Jahren 18 1/3 vom Hundert, nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 35 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags der Stufe 1 beträgt. Satz 2 bestimmt weiter, dass es (das Ruhegehalt) danach mit jedem weiteren Amtsjahr um 2 1/2 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert steigt. § 17a Abs. 2 Nr. 2 ThürMinG 2008 modifiziert diese Bestimmungen dahingehend, dass für Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis - wie bei dem Kläger, s. o. - über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. ÄndG 1994 hinaus fortbesteht und die nach dem bis dahin geltenden Recht (also des ThürMinG 1991) eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, zwar grundsätzlich das ThürMinG 2008 anzuwenden ist; bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist aber § 11 Abs. 4 in seiner bis dahin - also bis zum 01.04.1994 - geltenden Fassung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. ÄndG 1994 zugrunde zu legen. Hieraus folgt, dass für den Zeitpunkt bis zum 01.04.1994 der Vomhundertsatz aus § 11 Abs. 4 ThürMinG 1991 und für den Zeitraum ab dem 01.04.1994 der Vomhundertsatz des ThürMinG 2008 anzuwenden ist. Dies betrifft indes lediglich den Steigerungssatz nach Satz 2, weil das ThürMinG 1991 im Gegensatz zum ThürMinG 2008 noch einen Hebesatz von 3 vom Hundert anstatt 2 1/2 vom Hundert regelte. Hinzu kommt, dass nach § 11 Abs. 4 S. 3 und 4 ThürMinG 2008 folgendes bei der Berechnung zu berücksichtigen ist: Bei der Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt (Satz 3). Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt entsprechend (Satz 4).

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Für den Kläger ergibt sich daher die folgende Berechnung: Die für ihn ruhegehaltsfähige Amtszeit beträgt 4 Jahre und 258 Tage, also 4,71 Jahre. Da es sich um eine Amtszeit von mehr als vier Jahren handelt, ist zunächst ein (Basis-)Satz von 35 % für diese ersten vier Jahre (18.03.1990 - 17.03.1994) zugrunde zu legen. Das weitere 0,71 Jahr ist sodann mit dem Hebesatz zu berechnen, wobei 14 Tage davon, also 0,04 Jahr, mit dem Hebesatz von 3 % zu veranschlagen sind (18.03.1994 - 31.03.1994) und die restlichen 244 Tage, also 0,67 Jahr, mit 2,5 % (01.04.1994 - 30.11.1994). Für den Zeitraum vor dem 01.04.1994, also 0,04 Jahr, errechnet sich ein Faktor von 0,12 % (0,04 x 3 %) und für den Zeitraum danach ein Faktor von 1,68 % (0,67 x 2,5 %), was einen Gesamt-Steigerungsfaktor von 1,8 % ergibt. Dieser ist zu den 35 % hinzu zu addieren, sodass sich in der Summe ein Ruhegehaltssatz von 36,8 % ergibt.

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Die Vorgaben zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes in § 11 Abs. 4 ThürMinG 2008 - sowie auch in den vorherigen Fassungen - sind im Gegensatz zum Vorstehenden nicht etwa so zu verstehen, wie der Beklagte es im hier streitgegenständlichen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid und auch im gerichtlichen Verfahren vertreten hat. Eine solche Auslegung widerspricht dem klaren Wortlaut und der Konzeption der Vorschrift.

31

Nach Auffassung des Beklagten unterscheide § 11 Abs. 3 ThürMinG 2008 - ebenso wie in den vorherigen Fassungen - zwischen der „Amtszeit als Regierungsmitglied“ und einer „sonstigen ruhegehaltsfähigen Amtszeit“ (als Parlamentarier). Ausgehend von dieser Differenzierung sei sodann im Rahmen der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Absatz 4 in dessen Satz 1 bei der Beurteilung, ob eine vierjährige oder weniger als vierjährige Amtszeit absolviert worden sei, allein auf die „Amtszeit als Regierungsmitglied“ abzustellen. Die „sonstige ruhegehaltsfähigen Amtszeit“ (als Parlamentarier) sei allein im Rahmen des Absatzes 4 Satz 2, d. h. über den Steigerungssatz zu berücksichtigen. Hierfür spräche nicht nur der Wortlaut des Absatzes 3, sondern auch ergebe sich dieses Verständnis aus der Gesetzesgenese, insbesondere den Begründungen zur ersten Fassung des Thüringer Ministergesetzes von 1991 (Drs. 1/153) und dem 1. Änderungsgesetz von 1994 (Drs. 1/3091).

32

Zunächst ist bereits keiner der beiden benannten Gesetzesbegründungen ein klarer Hinweis darauf, ob eine entsprechende Differenzierung beabsichtigt war oder nicht, zu entnehmen - hier wie dort finden sich nämlich keine eindeutigen Aussagen. So spricht die Drucksache 1/153 (S. 12) davon, dass Absatz 3 die „Einzelheiten der ruhegehaltsfähigen Amtszeit (regele), in die über die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung hinaus auch die dort genannten Vorzeiten eingerechnet werden soll“. Absatz 4 lege die Ruhegehaltsskala fest (a. a. O.). Bei einer Amtszeit von bis zu 4 Jahren solle das Ruhegehalt 18 1/3 vom Hundert, nach Vollendung einer Amtszeit von 4 Jahren 35 vom Hundert des Amtsgehalts betragen und danach mit einem Steigerungssatz von 3 vom Hundert angehoben werden (a. a. O.). Diese Ausführungen geben lediglich den Gesetzeswortlaut wieder bzw. sprechen sie eher dafür, dass in Absatz 3 eine ruhegehaltsfähige Amtszeit errechnet und nicht zwischen verschiedenen Amtszeiten unterschieden werden soll.

Auch die Gesetzesbegründung zum 1. ÄndG 1994 (Drs. 1/3091) ist unergiebig. Die dortigen Ausführungen (S. 8) beschränken sich tatsächlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und der im Gegensatz zur Vorgängerfassung erfolgten Änderungen. Nicht weiterführend ist dabei auch der Hinweis zur Änderung des § 11 Absatz 1: „Durch die Streichung des § 11 Abs. 1 Satz 2 wird sichergestellt, da(ss) nur solche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung ein Ruhegehalt beanspruchen können, die ihr Ministeramt in Thüringen auch tatsächlich mindestens zwei Jahre ausgeübt haben. Vorausgegangene Tätigkeiten als Abgeordneter werden bei der Berechnung der Amtszeit des Ministers nicht mehr berücksichtigt.“ Diese Änderung des Absatzes 1 führte letztlich, wie bereits dargelegt, zu einer Restriktion im Rahmen der anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen. Soweit der Beklagte hierin einen Anhaltspunkt dafür erblicken will, dass § 11 zwischen der „Amtszeit als Minister“ und der „übrigen Amtszeit als Abgeordneter“ unterscheide, mag dem insoweit zugestimmt werden als - wie ebenfalls bereits ausgeführt - es für die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Thüringer Ministergesetz besteht, ab dem Inkrafttreten des 1 ÄndG 1994 tatsächlich allein die Amtszeit als Minister in Thüringen maßgebend ist. Dies ändert indes überhaupt nichts an dem Umstand, dass bei der erst in Absatz 3 erfolgenden Berechnung der ruhegehaltsfähigen Amtszeit auch Vorzeiten zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die bereits erläuterte Einheit der Absätze 1 und 2 (anspruchsbegründender Tatbestand) einerseits und der Absätze 3 und 4 (anspruchsausfüllender Tatbestand) andererseits hinzuweisen. Gesetzeshistorische Erwägungen führen daher nicht weiter.

33

Gegen das vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte Verständnis von § 11 Abs. 4 S. 1 und 2 ThürMinG 2008 (und zuvor) spricht jedoch allem voran der insoweit eindeutige Wortlaut der Norm. Hätte der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen der „Amtszeit als Regierungsmitglied“ und der „sonstigen ruhegehaltsfähigen Amtszeit“ bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes beabsichtigt, dann wiese die Norm eine Lücke auf; für eine „sonstige ruhegehaltsfähige Amtszeit“ stellt sie nämlich keine Berechnungsweise zur Verfügung.

34

§ 11 Abs. 4 S. 1 ThürMinG 2008 (und zuvor) regelt den Basisruhegehaltssatz, je nachdem, ob eine vierjährige Amtszeit erreicht wurde oder nicht. Satz 2 regelt den Steigerungssatz für Amtszeiten über vier Jahre, indem er formuliert: „Danach steigt es mit jedem weiteren Jahr um 2 1/2 vom Hundert (…).“ Die Regelung geht hiernach ganz eindeutig von nur einer Amtszeit bzw. einem Begriff der Amtszeit - nämlich der ruhegehaltsfähigen Amtszeit, die in Absatz 3 errechnet worden ist - aus. Für die Berechnung irgendeiner „sonstigen“ Amtszeit gibt er nichts her. Soweit der Beklagte daher Satz 2 zur Berechnung der parlamentarischen Vorzeiten herangezogen hat, lässt die Norm diese Vorgehensweise nicht zu.

35

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 51.069,60 € festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG und ergibt sich aus dem 24-facher Wert der Differenz zwischen dem vom Kläger innegehabten und dem von ihm angestrebten Status (sog. Teilstatus, vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013, Kopp/Schenke/W.-R. Schenke/Hug, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, Anh § 164 Rdnr. 14), vorliegend also zwischen dem mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Ruhegehalt und dem zutreffend festzusetzenden Ruhegehalt, wobei wegen der Beträge auf den Zeitpunkt des Klageeingangs abzustellen ist (§ 40 GKG). Der Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 3.069,86 € als Ruhegehalt festgesetzt. Diesen hat er unter Anwendung eines Ruhegehaltssatzes von 22,43 % aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 und dem prozentualen Zuschlag von 2,565 % gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ThürMinG 2008 berechnet. Bei Anwendung des begehrten Ruhegehaltssatzes von 36,8 % aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 von 13.621,10 € nebst Familienzuschlag der Stufe 1 von 153,86 € und dem Zuschlag von 2,565 % nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ThürMinG 2008 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 5.197,76 €. Das Vierundzwanzigfache der Differenz zwischen diesem Betrag und dem vom Beklagten berechneten ergibt den festgesetzten Streitwert.