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Verwaltungsgericht Meiningen Urteil vom 24.09.2024 – 8 K 362/23 Me

ECLI:DE:VGMEINI:2024:0924.8K362.23ME.00

Orientierungssatz

1. Von der Regelung des § 1a Abs. 2 VwRehaG erfasst werden Maßnahmen, mit denen auf die Einstellung von Betroffenen systematisch und zielgerichtet eingewirkt wurde, damit diese aus Sicht der SED-Diktatur unerwünschte Positionen oder Betätigungen aufgeben. (Rn.45)

2. Die mittelbare Betroffenheit als Angehörige eines von rechtsstaatswidrigen staatlichen Maßnahmen betroffenen Familienmitglieds allein erfüllt - unabhängig davon, dass sich solche staatlichen Maßnahmen sehr wohl regelmäßig mittelbar auf das Leben, die Lebensumstände und das Wohlbefinden der Familienangehörigen ausgewirkt haben werden - nicht die für die Rehabilitierung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG geforderte Voraussetzung, dass der oder die Antragstellerin Opfer von sie selbst betreffenden, auf sie abzielenden Zersetzungsmaßnahmen gewesen sein muss. (Rn.72)

Verfahrensgang

nachgehend BVerwG, 3. Dezember 2025, 8 B 3.25, Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin (geb. am ... 1967 in Gera) begehrt ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung.

2

1. Ihr Vater, ... P ..., war seit 1971 im Lebensmittel- und Kommissionshandelsgeschäft seiner Ehefrau, ... P ..., in Hermsdorf als Kommissionseinzelhändler angestellt.

3

Die Kreisdienstelle (KD) Stadtroda legte am 18.04.1978 einen IM-Vorlauf an, da Herr ... P als IM (Inoffizieller Mitarbeiter) angeworben werden sollte. Laut Abschlussbericht des Oberstleutnant S ... (Leiter der KD) vom 31.01.1980 würden dessen „Verhaltensweisen“ nicht ausreichen, um eine Werbung als IM durchzuführen und es seien Hinweise zu strafbaren Handlungen gefunden worden. Am 29.01.1980 erfolgte der Beschluss der Staatssicherheit, eine „OPK“ (Operative Personenkontrolle) gegen ... P ... mit dem Decknamen „P...“ zu eröffnen. Dies sei erforderlich, weil der Verdacht eines Verstoßes gegen Devisengesetze der DDR bestehe. Es wurden M-Kontrolle, PZF-Kontrolle (B), Maßnahme A und Konteneinsicht für die ganze Familie angeordnet, sowie, dass Inoffizielle Mitarbeiter in die Überwachung einbezogen werden. Am 15.02.1980 ordnete die Staatsanwaltschaft die Kontoeinsicht in die Konten der Familie P an. Die OPK wurde am 23.04.1980 in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren übergeleitet und der Vater der Klägerin wurde verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Gera ordnete auf Antrag der Staatssicherheit am 25.04.1980 eine Postbeschlagnahme zur Sicherung weiterer Beweismittel an.

4

Mit durch Gericht am 29.07.1980 bestätigten Arrestbefehl wurden folgende Vermögenswerte von ... P ... gesichert: zwei Spargirokonten, ein PKW „Wartburg“, ein PKW „Trabant“, zwei Eigentumsgaragen und das Wochenendgrundstück mit Bungalow.

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Am 28.08.1980 erhob ... P, die Mutter der Klägerin, Klage gegen ihren Ehemann auf vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft aus der Ehe, da sich ihr Ehemann in U-Haft befand und ein Arrestbefehl über wesentliche Teile des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens erlassen worden war. Diese Klage nahm sie am 25.10.1980 zurück.

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Am 27.01.1981 wurden die Ermittlungen des MfS offiziell abgeschlossen und der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung übergeben.

7

Mit Urteil des Kreisgerichts Stadtroda wurde der Vater der Klägerin am 27.04.1981 wegen mehrfach begangener Vergehen und Verbrechen des Diebstahls von sozialistischem Eigentum, wegen mehrfach begangener Beihilfe zur Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums, wegen Vergehen der Hehlerei, wegen mehrfach begangener Bestechung sowie wegen mehrfach begangener Verletzung des Valutamonopols der DDR zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Weiterhin wurde er zur Zahlung einer Zusatzgeldstrafe von 25.000,- Mark/DDR verurteilt und es wurden als Vermögensbestandteile ein PKW „Wartburg“ und eine Münzsammlung (Schätzwert 78.721,27 Mark/DDR) sowie nach dem Devisengesetz der DDR verschiedene Gegenstände (Schmuck, Kaminuhr, Autoradio der Marke „Blaupunkt“) eingezogen. Zudem wurde er zur Zahlung eines Gegenwertes nach dem Devisengesetz der DDR in Höhe von 14.766.70 Mark/DDR und zur Zahlung von Schadensersatz an die VE Handelsorganisation Stadtroda und an den VEB Großhandel Obst, Gemüse und Speisekartoffeln Jena verurteilt und es wurde ihm für die Dauer von drei Jahren jede leitende Tätigkeit im Handel untersagt.

8

Am 26.05.1981 wurden dem Rechtsanwalt V... die Sparbücher der Familie P... zur Begleichung der sich aus dem Urteil vom 29.04.1981 ergebenden finanziellen Forderungen übergeben und er wurde ersucht, 14.766,70 Mark/DDR an das Untersuchungsorgan zu übergeben. Es handelte sich insgesamt um sieben Sparbücher, von denen die Klägerin Inhaber eines Sparbuchs über eine Summe von 2.453,41 Mark/DDR war. Insgesamt belief sich das Sparvermögen der Familie auf 76.239,22 Mark/DDR. Laut Übergabeprotokoll vom 01.06.1981 kam ... P ... der Zahlungsverpflichtung aus dem Urteil gegen ihren Ehemann nach und übergab 14.766,70 Mark/DDR.

9

Der Rat des Kreises Stadtroda widerrief mit Beschluss vom 29.06.1981 die Gewerbeerlaubnis von ... P zur Führung eines Einzelhandelsgeschäfts in Hermsdorf mit Wirkung zum 01.07.1981. Aufgrund der Untersuchungen und Ermittlungen im Strafverfahren gegen ihren Ehemann seien vielfältige Gesetzesverletzungen nachgewiesen worden, für die sie insofern verantwortlich sei, als sie in dem von ihr zu verantwortenden Gewerbebetrieb erfolgt seien. Aus den Unterlagen und eigenen Einlassungen sei ersichtlich, dass ihr beispielsweise Barverkäufe an verschiedene Gaststätten ohne Berechtigung, Direktbezüge vom VEB Herko Hermsdorf ohne vertragliche Beziehungen und Abstimmungen mit dem Vertragspartner, unberechtigte Warenumlagerungen an den Küchenleiter der HOG „Waldhaus zur Köppe“ u.a. bekannt gewesen seien. Nach der Verhaftung ihres Ehemanns habe sie im Rahmen der Inventur am 24.04.1980 noch versucht, einen Umlagerungsschein zur Täuschung zu fingieren, um das Inventurergebnis um 1.932,70 Mark/DDR zu manipulieren.

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Mit Beschluss des Kreisgerichts Stadtroda vom 03.07.1984 wurde die Reststrafe des Vaters der Klägerin zur Bewährung ausgesetzt. Er wurde am 11.09.1984 aus der Haft entlassen und ihm wurde als Arbeitsplatz eine Tätigkeit als Sinterer im Kombinat VEB Keramische Werke Hermsdorf zugewiesen.

11

Die Postkontrolle der Familie P... wurde ausweislich der vorliegenden Unterlagen des BStU, soweit es zumindest den Briefverkehr in und aus der Bundesreplik Deutschland betraf, bis ins Jahr 1989 fortgeführt. In nachweislich sechs Fällen wurden auch von der Klägerin verfasste Briefe der Postkontrolle des MfS unterzogen. Die Briefe datierten vom 13.12.1981, 23.10.1984, 29.11.1987, 22.01.1988, 26.02.1988 und 02.07.1989.

12

2. Die Klägerin und ihre Eltern begehrten nach der Wiedervereinigung ihre Rehabilitierung.

13

a) Der Vater der Klägerin beantragte zunächst seine strafrechtliche Rehabilitierung.

14

Mit Beschluss vom 22.12.1993 erklärte das Landgericht Gera das Urteil des Kreisgerichts Stadtroda vom 27.04.1981 insoweit für rechtsstaatswidrig und hob es auf, als auf eine 4 Jahre übersteigende Freiheitsstrafe und auf Einziehung einer Münzsammlung (Schätzwert 78.721,27 Mark/DDR) und eines „Wartburg 353“ erkannt worden ist.

15

Mit Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.11.1995 ist das Strafurteil vom 27.04.1981 als rechtsstaatswidrig aufgehoben worden und festgestellt worden, dass die Haft vom 23.04.1980 bis 11.09.1984 zu Unrecht erfolgte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren und das Strafverfahren gegen ... P... rechtsstaatswidrig geführt worden seien und deshalb die in diesen Verfahren getroffenen Feststellungen nicht hätten verwertet werden dürfen, so dass das Urteil für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sei. Herr ... P ... habe glaubhaft versichert, dass von ihm Aussagen im Ermittlungsverfahren erpresst worden seien durch die Androhung von Gewalt oder unter Androhung anderer Nachteile, wie die Nichtgewährung von Sprechzeiten mit seiner Frau. Er habe nur unzureichend Möglichkeiten gehabt, ihn belastendes Beweismaterial zur Kenntnis zu nehmen. So habe er ein umfassendes Gutachten nur für eine Stunde zur Kenntnisnahme erhalten. Die Beauftragung eines Wahlverteidigers sei ihm verwehrt worden und sein Pflichtverteidiger habe keine Möglichkeit gehabt, sich ordnungsgemäß in das Verfahren einzuarbeiten. Die Anklageschrift habe er nur zur Einsicht erhalten, nicht als Abschrift. In der Verhandlungspause während der Hauptverhandlung sei ihm mit Nachteilen für seine Ehefrau gedroht worden, falls er kein Geständnis ablegen sollte.

16

Für den Zeitraum der Inhaftierung und seiner sich anschließenden durch das Strafgericht auferlegten Tätigkeit wurde mit Bescheid vom 29.02.1996 festgestellt, dass ... P ... Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist. Der hiergegen eingelegte Widerspruch gegen die erfolgte Eingruppierung als Facharbeiter (Qualifikationsgruppe 4) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.1998 zurückgewiesen.

17

Mit Bescheid vom 27.02.2020 wurden die Postkontrolle aufgrund der OPK „P “ nach der Inhaftierung von ... P... am 23.04.1980 nach § 1 VwRehaG als rechtsstaatswidrig erklärt, ohne dass festgestellt wurde, ob ein Eingriff in eines der dort geschützten Rechtsgüter vorlag. Ein sich hiergegen anschließendes gerichtliches Verfahren, mit dem eine Ausweitung der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung auf den Zeitraum 1977 bis zur Inhaftierung begehrt wurde, blieb erfolglos, da das Gericht keine Gesundheitsschädigung aufgrund rechtsstaatswidriger Maßnahmen in diesem Zeitraum feststellen konnte (vgl. Urteil des VG Meiningen vom 06.10.2022 - 8 K 731/20 Me -).

18

b) P... beantragte am 02.08.1994 ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, woraufhin mit Bescheid des damaligen Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung vom 23.04.1996 festgestellt wurde, dass der Widerruf der Gewerbeerlaubnis mit Beschluss vom 29.06.1981 mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar gewesen sei. Das Thüringer Oberlandesgericht habe mit Beschluss vom 09.11.1995 festgestellt, dass ihr Ehemann zu Unrecht verurteilt worden sei, so dass der Widerruf der Gewerbeerlaubnis mit einer Begründung erfolgt sei, die nicht gerechtfertigt gewesen sei. P... wurde entsprechend auch mit Bescheid vom 23.04.1996 für die Zeit 01.07.1981 bis 02.10.1990 beruflich mit der Eingruppierung Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiterabschluss) rehabilitiert. Ein Antrag auf Eingruppierung als Meisterin in die Qualifikationsgruppe 3 blieb jedoch erfolglos (vgl. Bescheid vom 10.05.2000 und Widerspruchsbescheid vom 04.04.2001).

19

c) Die Klägerin beantragte formlos unter dem 18.03.2018 ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Sie sei nach der Inhaftierung ihres Vaters am 23.04.1980 in der Schulklasse psychisch und moralisch unter Druck gesetzt worden. Sie habe von der Erweiterten Oberschule ausgeschlossen werden sollen. Nur durch eine Vorsprache ihrer Mutter in Berlin beim Generalstaatsanwalt sei dies verhindert worden. Sie sei von Klassenkameraden, Freunden und Bekannten der Familie ausgegrenzt worden. Der von ihr beauftragte Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Klageverfahren begründete den Antrag am 31.05.2018 weiter: Die Klägerin sei systematisch in der Schule ausgegrenzt worden und sie sei durch das MfS mittels einer Postkontrolle überwacht worden. Um zur Erweiterten Oberschule zugelassen zu werden, habe ihre Mutter beim Direktor der Friedensschule Hermsdorf vorgesprochen und habe dies auch bei einem Treffen mit der Generalstaatsanwaltschaft thematisiert. Im September 1984 sei sie in der Erweiterten Oberschule aufgenommen worden. Über die Eltern sei Einfluss auf die Schulkameraden genommen worden, um den Kontakt mit ihr zu meiden. Diese Ausgrenzung habe bei ihr zu einem Misstrauen gegenüber Dritten geführt und zu einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Der Familie seien die Überwachungsmaßnahmen der Telefon- und Postkontrolle und Observation nicht verborgen geblieben, so dass die Familie nur noch verdeckt Gespräche geführt habe.

20

Anfragen bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) verliefen insofern ergebnislos, als keine Unterlagen die Klägerin betreffend gefunden wurden, die auf eine gezielte Maßnahme ihr gegenüber hindeuten könnten (siehe u.a. BStU Antwortschreiben vom 25.10.2018). Auch auf eine konkrete Anfrage hinsichtlich Überwachungsmaßnahmen speziell die Klägerin und ihre Mutter betreffend vom 23.08.2019 antwortete der BStU unter dem 05.12.2019, dass die Klägerin nur als Tochter des ... P in den Unterlagen des MfS Erwähnung findet. Bereits unter dem 05.08.2019 teilte der BStU mit, dass zu ... P ... keine eigenen Unterlagen auffindbar seien, sondern dass diese nur in den Akten des Ehemannes erfasst sei. Sonstige Anfragen, insbesondere an die Staatliche Grundschule Hermsdorf, das Staatliche Schulamt Ostthüringen, das Stadtarchiv Hermsdorf, das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis (Schulverwaltung/Staatsarchiv), das Landesarchiv Thüringen, das Staatsarchiv Rudolstadt und das Bundesarchiv Berlin, erbrachten keine Unterlagen aus der Schulzeit der Klägerin.

21

Die Klägerin beantragte mit formlosem Schreiben vom 23.06.2020 und ausgefülltem Formularantrag nach § 1a Abs. 2 VwRehaG vom 22.06.2020 ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Gewährung der Einmalzahlung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG. Sie gab dazu an, dass sie in einem damaligen einheitlichen Vorgang beim MfS unter dem Vorgang OPK „P “ gegen ihren Vater geführt worden sei. Mit dem Formularantrag gab sie weiter an, dass sie in der Schule, Friedensschule Hermsdorf, im Jahr 1980, ihrem 7. Schuljahr, eine öffentliche Herabwürdigung durch einen Aushang „ ... P ... raus aus der 7c“ in der Schule erfahren habe.

22

Mit Bescheid vom 01.12.2020 wurde die im Rahmen der gegen den Vater der Klägerin durchgeführten Überwachungsmaßnahmen auch durch die Staatssicherheit gegen die Klägerin bewirkte, nachweislich mindestens sechsmalige Postkontrolle ihrer Briefe in der Zeit vom 13.12.1981 bis zum 02.07.1989 für rechtsstaatswidrig (nach § 1 VwRehaG) erklärt (Nr. 1). Es sei nicht auszuschließen, dass auf diese mindestens sechsmalige Postkontrolle nach Sachvortrag der Klägerin ein bei ihr eingetretener, noch heute andauernder Gesundheitsschaden zurückzuführen sei (Nr. 1). Auf die Begründung des Bescheides, der keine Feststellung zu einem Gesundheitsschaden bei der Klägerin trifft, wird im Übrigen Bezug genommen.

23

Mit Schreiben vom 18.11.2021 wurde die Klägerin die beabsichtigte Ablehnung ihres Antrags vom 23.06.2020 mitgeteilt und ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Auf die rechtlichen Ausführungen in diesem Schreiben wird Bezug genommen.

24

Mit Schreiben vom 21.03.2022 führte der Bevollmächtigter der Klägerin aus, dass die Postkontrolle Ansatzpunkte herausfiltern sollte, um Einflussmöglichkeiten mit der Zurückdrängung feindlicher Aktivitäten herauszufinden, es also nicht zu allererst um den Erfolg der Zersetzung gehe, sondern das rechtsstaatswidrige Handeln zur Einflussnahme auf die gesamte Familie, um gegebenenfalls auch über die Klägerin und ihren Bruder Einfluss auf das Verhalten der Familie P... zu nehmen. Es sei dabei nicht zwingend erforderlich, dass eine OPK oder ein OV des MfS vorliege, sondern es würde auch das Handeln der übrigen, sogenannten gesellschaftlichen Kräfte wie Schule, Betrieb oder Nachbarschaft genügen. In diesem Zusammenhang sei auch die Einflussnahme des Lehrkörpers der Schule auf die Klägerin zu betrachten. Hätte die Schulleitung sofort den in Frage stehenden Aushang „ P... raus aus der 7c“ während der Schulzeit in der 7. Klasse abgenommen und sich bei dieser entschuldigt, hätte dies vielleicht als Verhinderung einer Zersetzung der Persönlichkeit der Klägerin betrachtet werden können. Die offensichtlichen Zersetzungsmaßnahmen des MfS gegen ihre Eltern hätten auch Auswirkungen auf ihr Verhalten gehabt haben und hätten auf jeden Fall existenzielle Ängste auch bei dieser erzeugen müssen. Insofern sollte auch diese in ihrem Verhalten gegenüber dem Staat und der SED mittels der Erzeugung von Angst diszipliniert werden.

25

Das Thüringer Landesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 07.04.2022 den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Zersetzungsmaßnahme gegenüber der Klägerin vorgelegen habe. Bei den für rechtsstaatswidrig erklärten Postkontrollen und dem in der Schule erfolgten Aushang handele es sich nicht um nach § 1a Abs. 2 VwRehaG hoheitliche Maßnahmen, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgt seien. Auf die Begründung des Bescheides wird im Übrigen Bezug genommen.

26

Mit Schreiben vom 07.05.2022 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Postkontrolle sei als rechtsstaatswidrige Maßnahme festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Postkontrolle der gesamten Familie P über den Zeitraum von 1981 bis 1990 systematisch erstreckt habe. Die Postkontrolle habe der systematischen Ausforschung der Zielpersonen, der systematischen Verarbeitung ausgeforschter Daten und der daraus möglichen Einsetzung zielgerichteter Maßnahmen zur Zersetzung der Person gedient. Die Postkontrolle habe damit bereits die erste Stufe der Zersetzung der Zielperson dargestellt, ohne die keine Maßnahmen zur Zersetzung möglich gewesen seien. Die Ausforschung sei damit unbedingte Voraussetzung für die Maßnahmen der Zersetzung gewesen. Auch sei eine Maßnahme mit dem Ziel der Zersetzung nicht ausschließlich "und alleinig auf Maßnahmen des MfS " zurückzuführen. Es werde darauf hingewiesen, dass die „öffentliche Verächtlichmachung“ in der Schule, die damalige allgemeine gesellschaftliche Situation so gewesen sei, dass eine derartige Verächtlichmachung, nach heutigem Verständnis Mobbingtaten, ermuntert habe. Hätte es nicht „ein derartiges gesellschaftliches Klima der Anprangerung“ gegeben, dann hätte es hierfür auch keinen Nährboden in der Schule gegeben.

27

Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2023 den Widerspruch der Klägerin zurück. Auf die Begründung des Bescheides, welcher am 13.02.2023 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

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2. Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 13.03.2023 Klage erhoben.

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Die Klägerin lässt beantragen,

30

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2022 (Az.: VI 7406734-5102-0035-20) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2023 (Az.: 740-6734-5102-0035-20) zu verpflichten, ihr mit Bescheid gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG eine Einmalzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR zu bewilligen.

31

2. Die Kosten für das Vorverfahren als für notwendig zu erklären,

32

3. hilfsweise die Revision zuzulassen.

33

Es habe eine durchgehende Überwachung der gesamten Familie durch das MfS von dem Jahr 1977 bis ins Jahr 1989 aktenkundig gegeben. Die Überwachung habe der Zersetzung der gesamten Struktur der Familie gedient, was bereits durch die IM-Spitzeltätigkeit des Onkels der Klägerin ebenso aktenkundig dokumentiert werde. Dies habe der Beklagte in seinen Erwägungen unberücksichtigt gelassen. Wie bei den Eltern sei auch gegen die Klägerin eine zielgerichtete Einflussnahme und Zersetzung ihrer Persönlichkeit erfolgt. Es habe keine einzelne, zeitlich beschränkte Überwachung gegeben, sondern eine dauerhafte mit dem Ziel des Einsatzes hoheitlicher Zersetzungsmaßnahmen. Es liege eindeutig eine zielgerichtete Absichtshandlung vor. Wenn der Beklagte moniere, dass eine hoheitliche Maßnahme aufgrund fehlender Belege nicht nachzuweisen sei, dann hätte dieser von der Klägerin eine eidesstattliche Versicherung anfordern müssen. Dies sei unter Berücksichtigung der Handreichung des BMJ zwingend vorgeschrieben, wenn die Betroffenen aufgrund fehlender Unterlagen in eine Beweisnot geraten könnten. Neben der im Schulaushang hängen gebliebenen Diskreditierung " ... P ... raus aus der 7c" sei die Mutter der Klägerin extra nach Berlin gefahren, um eine Relegation von der erweiterten Oberschule zu verhindern. Diese Handlungsweise wäre nicht erforderlich gewesen, wenn nicht die drohende und eindeutig geplante rechtsstaatswidrige hoheitliche Maßnahme einer Relegation von der Erweiterten Oberschule im Raum gestanden hätte. Die Frage der hoheitlichen Maßnahme beschränke sich nicht nur auf ein Handeln, sondern auch auf ein Diskreditieren durch Unterlassen, um die Persönlichkeit zu zerstören. Es dürfe auf der Hand liegen, dass das von der Schulleitung geduldete Hängenlassen einer Diskreditierung an der Schultafel und die drohende Relegation in Gang gesetzte Zersetzungsmaßnahmen der damaligen Schulleitung im Zusammenhang mit dem Rat des Kreises Stadtroda eine hoheitliche Zwangsmaßnahme darstellen würden. Damit sei der Klageanspruch hinreichend begründet. Es komme nicht auf den Erfolg der Zersetzung an, sondern ausschließlich auf das Tätigwerden der damals handelnden staatlichen Organe mit dem Ziel, die erfolgreiche schulische und berufliche Entwicklung der Klägerin zu verhindern. Ohne ein Abitur hätte die Klägerin auch nicht studieren können.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Er verweist im Wesentlichen auf die Begründung der Ausgangsbescheide.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 8 K 362/23 Me, 8 K 301/22 Me (ehemals 8 K 94/17 Me), 8 K 731/20 Me und 8 K 926/23 Me, sowie auf die Behördenakten, die in den Verfahren 8 K 362/23 Me (drei Heftungen) und 8 K 731/20 Me (vier Heftungen) vorgelegt wurden und der Behördenakten zu dem Aktenzeichen 5200/0790/94 (zwei Heftungen zuzüglich einer Heftung Ersatzakte und einer Heftung Beiakte), zu dem Aktenzeichen 5200/1501/95 (eine Heftung) und zu dem Aktenzeichen 66/01-850015 sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

39

Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.04.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

40

Nach § 1a Abs. 2 VwRehaG erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1500,- Euro, wenn die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden ist.

41

§ 1a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG ergänzt hierbei den Rehabilitierungsanspruch gemäß § 1a Abs. 1 VwRehaG in Fällen, in denen die nach dieser Vorschrift zu rehabilitierende Maßnahme auf Zersetzung zielte, um einen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung. Er begründet keinen eigenständigen, von den voranstehenden Regelungen unabhängigen Leistungsanspruch, sondern normiert einen Folgeanspruch der Rehabilitierung nach § 1a Abs. 1 VwRehaG (vgl. die entsprechende Bezeichnung in § 2 Abs. 4 Satz 9 VwRehaG; BVerwG, U. v. 14.12.2023 - 8 C 9/22 -, juris, Rn. 13 f.).

42

Nach § 1a Abs. 1 VwRehaG ist auf Antrag für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 VwRehaG oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 VwRehaG, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgüter geführt hat, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2023 - 8 C 9/22 -, juris, Rn. 13 f.). Mit der Einfügung des § 1a in das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1609) sollte ausweislich der Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren den Opfern gerade solcher Unrechtsmaßnahmen persönliche Genugtuung verschafft werden, die wegen des Fehlens eines ausgleichbaren Folgeschadens nach den vor Einfügung der Norm bestehenden Möglichkeiten keine Rehabilitierung erlangen konnten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22.04.1997, Bundestagsdrucksache 13/7491 S. 12 f.; vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2009 - 3 C 25/08 -, juris, Rn. 18 f.).

43

§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG setzt - ebenso wie § 1a VwRehaG - eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung) voraus, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2023 - 8 C 9/22 -, juris, Rn. 13 f.). Nach § 1 Abs. 2 VwRehaG sind mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

44

Während § 1a Abs. 1 VwRehaG erfordert, dass eine hoheitliche Maßnahme aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat (vgl. zur Definition hierzu: BVerwG, U. v. 10.12.2009 - 3 C 25/08 -, juris, Rn. 18 f.), ist für § 1a Abs. 2 VwRehaG erforderlich, dass die Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme festgestellt worden ist, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, um einen Anspruch auf die Einmalzahlung zu haben.

45

Von der Regelung des § 1a Abs. 2 VwRehaG erfasst werden nach dem Willen des Gesetzgebers Maßnahmen, mit denen auf die Einstellung von Betroffenen systematisch und zielgerichtet eingewirkt wurde, damit diese aus Sicht der SED-Diktatur unerwünschte Positionen oder Betätigungen aufgeben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14427, S. 30). Solche Maßnahmen bestanden im Sinne eines Gesamtkomplexes regelmäßig aus mehreren aufeinander abgestimmten offenen und insbesondere verdeckten Einzelhandlungen, die das Opfer über eine gewisse Dauer hinweg in seinen unterschiedlichen Lebensbereichen beeinträchtigen sollten. Beabsichtigt war der Angriff auf die Persönlichkeit, die persönliche Integrität des Opfers, dessen psychische Destabilisierung, um es von bestimmten Haltungen und Handlungen abzubringen. Entscheidend für die Wirksamkeit einer systematischen Einflussnahme war dabei regelmäßig das Zusammenwirken gleich mehrerer Institutionen und Akteure, etwa von Staatssicherheitsdienst, Polizei und Betriebsleitung. Diesem Verständnis zufolge ist nicht jedes staatliche Unrecht ungeachtet dessen Schwere zugleich als Zersetzung zu qualifizieren. Beispiele derartiger Zersetzungsmaßnahmen werden in Nr. 2.6 der Richtlinie des MfS Nr. 1/76 (GVS MfS 008-100/76) erläutert. Als „bewährte“ Formen der Zersetzung wurden hiernach z.B. die systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes oder des Ansehens des Betroffenen oder das systematische Organisieren beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens einzelner Personen, die zielstrebige Untergrabung von Überzeugungen und das Erzeugen von Misstrauen und Rivalitäten innerhalb einer Gruppe eingesetzt. „Bewährte“ Mittel und Methoden der Zersetzung seien dabei u.a. der Einsatz von IM, die Verwendung anonymer Briefe oder von kompromittierenden Fotos, die gezielte Verbreitung von Gerüchten, gezielte Indiskretionen und die Vorladung von Personen zu staatlichen Dienststellen.

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In Betracht kommen auch Maßnahmen schlichten Verwaltungshandelns, solange sie sich als Gesamtkomplex als Zersetzungsmaßnahmen darstellen. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings voraus, dass die Einzelmaßnahmen jeweils möglichst genau - zumindest nach ihrer Art und ihrem Zeitpunkt oder Zeitraum - bezeichnet werden. Ferner müssen sie durch einen angebbaren Umstand zu einem "Gesamtkomplex" verbunden werden. Dieser Umstand ist regelmäßig in einem einheitlichen Plan oder Willensentschluss zu suchen, den der Betroffene belegen oder nach § 13 Abs. 2 VwRehaG glaubhaft machen muss (vgl. BVerwG, U. v. 09.10.2003 - 3 C 1.03 - u. v. 23.09.2010 - 3 C 40.09 -, juris).

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Einen solchen einheitlichen Plan oder Willensentschluss, der auf eine systematische Beeinflussung der Klägerin gezielt hätte, kann das Gericht vorliegend nicht erkennen. Eine einheitliche Entscheidung staatlicher Stellen – insbesondere des MfS –, gegen die Klägerin in Zersetzungsabsicht vorzugehen, ist weder den vorliegenden Unterlagen des BStU zu entnehmen noch dem Vortrag der Klägerin.

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Zwar ergeben sich hieraus staatliche Maßnahmen in der Zeit ab 1980/1981 bis zum 02.10.1990, die die Klägerin unmittelbar oder mittelbar betroffen haben. Unabhängig von der Frage, ob diese Maßnahmen allesamt rechtsstaatswidrig waren, ist jedoch keine Zersetzungsabsicht staatlicher Stellen erkennbar. Die Klägerin war insbesondere nie Zielperson von Maßnahmen des MfS.

49

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu die Auffassung vertritt, dass sich aus den in den vorliegenden BStU-Unterlagen geschwärzten Teilen eine Zersetzungsabsicht ergeben könnte, handelt es sich um eine sogenannte „Behauptung ins Blaue hinein“. Der Klägerbevollmächtigte behauptet dies lediglich, ohne auch nur ein bestimmtes Dokument und eine bestimmte Schwärzung zu benennen, aus der sich ein planmäßiges Vorgehen gegen die Klägerin ergeben könnte. Die vorliegenden Unterlagen enthalten auch nicht ein einziges Dokument, das eine staatliche Zersetzungsabsicht gegenüber der Klägerin vermuten lassen könnte. Dies gilt auch insofern als in den Dokumenten, die in den Verfahren ihrer Eltern angefordert worden waren, ihr Name geschwärzt worden war, da damit ihre Interessen geschützt werden sollten (vgl. §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 4 Abs. 4 StUG). Im Verfahren der Klägerin erfolgte eine erneute Anfrage bei der BStU-Behörde nach Unterlagen, die konkret diese betrafen. Soweit es weitere archivierte Unterlagen gegeben hätte, hätte sie diese ebenso ohne Schwärzungen hinsichtlich ihres Namens erhalten. Solche waren aber im Archiv des BStU nicht vorhanden. Insofern erübrigte sich auch eine Vernehmung der in der Niederschrift vom 28.06.1980 benannten Personen sowie des damaligen Kreisstaatsanwaltes von Amts wegen, da sich aus keinem der vorliegenden Dokumente ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es eine irgendwie geartete Absicht der damals Agierenden gegeben haben könnte, Maßnahmen gegen die Klägerin, die damals minderjährige Tochter der eigentlichen Zielperson der Stasi-Aktivitäten, in Zersetzungsabsicht zu treffen.

50

Es fehlt insgesamt an Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das MfS, die Schulbehörde oder andere staatlichen Stellen der ehemaligen DDR den Entschluss gefasst hatten, die Zersetzung der Person der Klägerin zu betreiben.

51

Unabhängig davon, dass bereits kein planmäßiges Vorgehen gegen die Klägerin aus den vorliegenden Unterlagen des BStU erkennbar ist, fehlt es auch an einer erkennbaren Zielsetzung in Bezug auf die Klägerin, was aber Voraussetzung für die Annahme einer Zersetzungsabsicht ist. Es sollte - wie oben bereits ausgeführt - systematisch und zielgerichtet auf eine Person eingewirkt werden, damit diese aus Sicht der SED-Diktatur unerwünschte Positionen oder Betätigungen aufgab. Es ist nicht erklärlich, welche bestimmte Haltungen oder Handlungen der Klägerin durch einen Angriff auf ihre Persönlichkeit hätten beeinflusst werden sollen, da es sich bei ihr zum Zeitpunkt der Anordnung der Postkontrolle und des Strafverfahrens gegen ihren Vater um eine 12-/13jährige Schülerin handelte, die nicht politisch gegen das DDR-Regime aufgetreten ist oder sonst unerwünschte Positionen vertreten hat. Sie war auch nicht durch irgendwelche Betätigungen dem Staat aufgefallen. Wie bereits oben zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellt, lässt sich § 1a Abs. 2 VwRehaG nicht losgelöst von den Voraussetzungen, die für eine Rehabilitierung in den §§ 1 Abs. 1 und 2, 1a Abs. 1 VwRehaG vorliegen müssen, sehen. Letztendlich geht es darum Maßnahmen, die der politischen Verfolgung dienten, zu rehabilitieren. Hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsentscheidungen und sonstiger Maßnahmen, die klägerseits vorgetragen werden, mangelt es an einer solchen Zersetzungsabsicht, so dass - unabhängig von der Frage der Rechtsstaatswidrigkeit derselben - ein Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG ausscheidet. Im Einzelnen betrifft dies die nachfolgenden Positionen:

52

1. Zu diesen staatlichen Maßnahmen, auf die sich die Klägerin bezieht, gehört zunächst die sechsmalige Postkontrolle persönlicher Briefe, die mit Bescheid vom 01.12.2020 für rechtsstaatswidrig gemäß § 1 VwRehaG erklärt wurde. Dies erfolgte allerdings, obwohl keine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgüter festgestellt worden war, was hierzu eigentlich Voraussetzung gewesen wäre. Die Klägerin hatte in diesem Verfahren lediglich behauptet, dass die Postkontrolle zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt habe, ohne dies zu belegen.

53

Diese Postkontrolle erfolgte im Rahmen der OPK „P...“, deren Ziel jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Vater war. Um gegen diesen vorgehen zu können, wurde die Postkontrolle seitens des MfS und später der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden auf die ganze Familie ausgeweitet. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Anordnung der Postkontrolle im Rahmen der Eröffnung der OPK gegen P... am 29.01.1980 auch dazu gedient haben könnte, gezielt Informationen zu erhalten, um gegen die Klägerin vorgehen zu können, liegen nicht vor.

54

Dies gilt ebenso, soweit der Onkel der Klägerin als inoffizieller Mitarbeiter bei der Familie P... eingesetzt wurde. Insofern war die Postkontrolle bzw. Überwachung in Ermangelung eines erkennbaren Plans des MfS auch nicht – wie klägerseits vorgetragen – Vorstufe für angeblich beabsichtigte nachfolgende Maßnahmen der Zersetzung, welche sich gegen die Klägerin gerichtet haben sollten. Tatsächlich ist der Inhalt der Schreiben auch in den Jahren nach der Inhaftierung ihres Vaters nie gegen sie verwendet worden. Sie hat im Übrigen von der Öffnung ihrer Briefe sowie der Spitzeltätigkeit ihres Onkels auch erst durch die Einsichtnahme in die BStU-Akten nach dem 01.10.1990 erfahren. Dass die Überwachung neben den strafrechtlichen Ermittlungen als Ziel die „Zersetzung der Struktur der Familie“ gehabt habe, lässt sich insbesondere den BStU-Unterlagen nicht entnehmen. Ein entsprechender Plan ist nicht dokumentiert. Auch der Einsatz des Onkels der Klägerin als Inoffiziellen Mitarbeiter richtete sich nicht mit Zersetzungsabsicht gegen die Klägerin, sondern diente der Bespitzelung ihres Vaters, da sich im Rahmen eines erfolglosen Anwerbungsversuchs desselben seitens des MfS Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ergeben hatten.

55

Völlig abwegig ist der Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, dass die Post der Klägerin, die laut Vermerk beispielsweise hinsichtlich eines Pakets an die Familie „operativ-technisch bearbeitet“ worden war, in irgendeiner Weise manipuliert worden sei, um die Klägerin an der Gesundheit zu schädigen. Hierbei handelt es sich um eine unbestätigte Behauptung des Klägerbevollmächtigten ins Blaue hinein, zumal die Klägerin nicht einmal angegeben hat, irgendwelche diesbezüglichen Erkrankungen erlitten zu haben. Eine solche Manipulation ergibt sich nicht aus dem Vermerk „operativ-technisch bearbeitet“.

56

Zum einen handelt es sich bei den Briefen, hinsichtlich derer mit Bescheid vom 01.12.2020 die Rechtsstaatswidrigkeit anerkannt wurde, um Briefe, die die Klägerin versendet hatte, die also nach der Bearbeitung durch das MfS nicht mehr in ihre Hände gelangten. Zum anderen bezeichnete der Begriff „operativ-technische Bearbeitung“ lediglich das übliche Vorgehen des MfS im Rahmen einer operativ angeordneten Postkontrolle wie die gegen den Vater der Klägerin. Gemäß Punkt 3.2.6. der Dienstanweisung Nr. 3/85 umfasst die „operativ-technische Bearbeitung und Untersuchung von Postsendungen“ das konspirative Öffnen, das konspirative Schließen, die Dokumentation (Xerografie, Fotografie), das Röntgen, die Untersuchung auf und die Sicherung von Spuren und das Regenerieren (Beseitigung von Bearbeitungsspuren und Beschädigungen) unter Anwendung moderner technischer Mittel und Verfahren. So befinden sich die sechs Briefe, die die Klägerin geschrieben hat, in den Unterlagen des BStU, weil sie geöffnet und abgefilmt worden waren.

57

2. Weiterhin hat die Kläger im Rahmen ihrer Antragstellung auf Rehabilitierung nach § 1a VwRehaG angegeben, dass man ihr zunächst den Zugang zur Erweiterten Oberschule verwehren wollte und dass es einmal einen Aushang in der Schule mit „P... raus aus der 7c“ gegeben habe.

58

Hierüber enthält der Bescheid vom 01.12.2020, der nur die Rechtsstaatswidrigkeit der Postkontrolle festgestellt hat, keine Bescheidung. Es wird nur im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung erwähnt. Insofern steht die Bestandskraft des Bescheides vom 01.12.2020 zumindest einer erneuten Bescheidung hierüber, wie sie mit Bescheid vom 07.04.2022 erfolgte, nicht entgegen.

59

Zwar könnte es sich bei Entscheidungen der Schule grundsätzlich um hoheitliche Verwaltungsentscheidungen oder Maßnahmen nach § 1a Abs. 2 VwRehaG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwRehaG handeln. Der Begriff der "deutschen behördlichen Stelle" erfasst nicht nur die "vollziehend-verfügenden Organe des Staatsapparats", sondern beispielsweise auch die staatlichen Einrichtungen wie Schulen, Universitäten, Krankenhäuser etc. (vgl. BVerwG, U. v. 27.03.2024 - 8 C 6/23 -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 12/4994 S. 21 f.). Der Zugang zur Erweiterten Oberschule ist der Klägerin letztendlich aber nicht verwehrt worden, nachdem ihre Mutter sich für sie eingesetzt und insbesondere beim Direkter der Schule in Hermsdorf vorgesprochen hatte. Insofern ist es zu keiner hoheitlichen Maßnahme gekommen, die sie benachteiligt haben könnte. Im Übrigen ist aber auch - wie oben bereits dargestellt - keine Zersetzungsabsicht erkennbar.

60

Hinsichtlich des Aushangs in der Schule fehlt es bereits an einem hinreichenden substantiierten Vortrag der Klägerin zu den Umständen hierzu, um diesen überhaupt als hoheitliche Maßnahme qualifizieren zu können. Bereits dem Sachvortrag nach ist nicht ersichtlich geworden, dass es sich im Zusammenhang damit um eine konkret-individuelle Verwaltungsunrechtsmaßnahme bzw. überhaupt um eine hoheitliche Maßnahme gemäß §§ 1, 1a VwRehaG gehandelt haben könnte. Es ist nicht hinreichend konkret vorgetragen worden, wer diesen Zettel wo aufgehängt hat und inwiefern dieser der Schule zuzurechnen sein könnte. Soweit der Prozessbevollmächtigte hierzu vorträgt, dass es die Schule unterlassen habe, dies umgehend zu unterbinden, bleibt der Vortrag hierzu ebenfalls zu vage, da nicht einmal von der Klägerin angegeben wurde, ob und wie lange dieser Aushang von der Schulleitung bzw. einem Lehrer geduldet wurde.

61

Unabhängig hiervon, selbst wenn der Aushang eines Mitschülers in irgendeiner Art und Weise der Schule zugerechnet werden könnte, fehlt es jedenfalls an einer planmäßigen Zersetzungsabsicht seitens staatlicher Stellen gegenüber der Klägerin. Ein solcher ergibt sich - wie bereits oben ausgeführt - weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

62

Soweit die Klägerin über den o. g. Aushang hinaus eine Ausgrenzung seitens ihrer Mitschüler erfahren hat, nachdem ihr Vater inhaftiert und angeklagt wurde, ist insofern keine Intervention staatlicher Stellen erkennbar. Es liegt keine hoheitliche Maßnahme vor, da diese Ausgrenzung von den Mitschülern und ihren Eltern ausgegangen ist und damit nicht von staatlichen Stellen der damaligen DDR. Soweit der Klägerbevollmächtigte unterstellt, die Eltern der Mitschüler seien von staatlichen Stellen informiert worden, um die Klägerin zu schädigen, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Im Übrigen dürfte es in einer Kleinstadt wie Hermsdorf nicht unbemerkt geblieben sein, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen den Kommissionshändler des Lebensmittelgeschäfts geführt wurde. Ein Plan der Zersetzung liegt dem ebenfalls nicht erkennbar zugrunde.

63

3. Eine Zersetzungsabsicht lässt sich auch dann nicht bejahen, wenn man sämtliche Umstände, unabhängig davon, ob sie konkret Gegenstand des vorliegenden Rehabilitierungsverfahrens der Klägerin waren oder nicht, in den Jahren nach 1980 in einer Gesamtschau bewertet, da auch dann kein planmäßiges, operatives Vorgehen gegen die Klägerin erkennbar wird.

64

Dass eine solche Entscheidung vorgelegen hätte, gegen die Klägerin in Zersetzungsabsicht vorzugehen, lässt sich zum einen - wie bereist auch oben ausgeführt wurde - den vorliegenden BStU-Unterlagen nicht entnehmen. Hier wird die Klägerin - so auch die zusammenfassende Auskunft des BStU - im Wesentlichen überhaupt nur als Tochter von P... erwähnt.

65

Die meisten Umstände, die die Klägerin bzw. ihre Familie mittelbar oder unmittelbar betroffen haben, sind Folgen und Auswirkungen des Ermittlungsverfahrens, des Strafverfahrens und der anschließenden Verurteilung des Vaters der Klägerin. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass der Vater der Klägerin zwar strafrechtlich rehabilitiert wurde, nachdem das Urteil vom 27.04.1981 durch Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.11.1995 aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt wurde. Hintergrund hierfür war allerdings nicht die Feststellung, dass sich dieser nicht strafbar gemacht hätte. Eine Aufhebung erfolgte, weil das damalige Verfahren, das zur Verurteilung geführt hatte, nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt worden sei. Es ist im Nachgang nicht aufgeklärt worden, inwiefern die dem Urteil vom 27.04.1981 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stattgefunden haben oder nicht. Allein aus den Ermittlungen des MfS, insbesondere aufgrund der Berichte inoffizieller Mitarbeiter, aber auch aus der Zeugenaussage von ... P... am 13.01.1981 ergibt sich, dass ... P... durchaus Handlungen begangen hat, die nach DDR-Recht strafrechtlich relevant waren. So soll er als Geschäftsführer des Kommissionsgeschäftes seiner Ehefrau durch vielfältige geschäftliche Manipulationen das sozialistische Eigentum zum eigenen Vorteil um 90.000,-Mark/DDR geschädigt haben. Wie im Beschluss des Landgerichts Gera vom 22.12.1993 hierzu ausgeführt wurde, handelte es sich um die Verwirklichung von Straftatbeständen, die den Schutz des planwirtschaftlich ausgerichteten, sogenannten sozialistischen Wirtschaftssystems der DDR bezweckten, und die aus sich heraus nicht geeignet sind, eine strafrechtliche Rehabilitierung zu begründen, da sie nicht per se als rechtsstaatswidrige politisch motivierte Verurteilung im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes angesehen werden.

66

Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass alle mittelbaren Folgen, die im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung des Vaters der Klägerin stehen, verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren wären. Dies galt vielleicht noch für die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung von ... P ... mit Bescheid vom 23.04.1996. Im Bescheid wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aufgrund der Aufhebung des Urteils vom 27.04.1981 auch die Grundlage für den Entzug der Gewerbeerlaubnis gefehlt habe, da hierfür vor allem auf die Ermittlungen im Strafverfahren gegen ihren Ehemann abgestellt worden sei. Die begehrte verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Klägerin lässt sich allein auf die Aufhebung des Strafurteils ihres Vaters nicht stützen, insbesondere da nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VwRehaG die Antragsberechtigung für einen Antrag nach § 1a Abs. 2 VwRehaG davon abhängig ist, dass eine natürliche Person durch eine Maßnahme unmittelbar betroffen ist. Schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 VwRehaG ist eindeutig, dass eine Rehabilitierung nur hinsichtlich solcher natürlichen Personen möglich ist, die durch eine Maßnahme unmittelbar in ihren (eigenen) Rechten betroffen sind. Eine unmittelbare Betroffenheit ist nach § 9 Abs. 2 VwRehaG auch in Fällen der Rehabilitierung nach § 1a VwRehaG erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 01.10.2018 - 3 B 20.17 -, beck-online, BeckRS 2018, 27353 Rn. 16). Im Hinblick auf § 1a Abs. 2 VwRehaG ergibt sich im Übrigen aus dem Merkmal der Zersetzungsabsicht, dass sich die rechtsstaatswidrige Maßnahme konkret gegen eine Person, einen Betroffenen, der daraus seine Antragsberechtigung herleitet, richten muss.

67

So stellt sich allein der Umstand, dass die Familie P ... für den Geldbetrag aufgekommen ist, der laut Urteil vom 27.04.1981 von ... P ... zu zahlen war, nicht als rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes die Klägerin betreffend dar. Soweit der Prozessbevollmächtigte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Einsichtnahme auch auf das Konto der Klägerin erfolgte und dieses eingezogen worden wäre - wobei sich dies noch nicht zwingend aus dem Übergabeprotokoll vom 01.06.1981 ergibt, da hiernach lediglich ein Betrag von 14.766,70 Mark/DDR eingezogen wurde und nach der Kontoaufstellung vom 26.05.1981 die Familie insgesamt über ein Kontoguthaben von 76.239,22 Mark/DDR verfügte - ist dies zudem nicht erkennbar als Maßnahme gegen die Klägerin gerichtet, sondern erfolgte zur Feststellung der Vermögenswerte der Familie im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung ihres Vaters. Ob es sich hierbei um staatliches Unrecht handelte, ist irrelevant. Allein der Umstand, dass die Verurteilung des Vaters der Klägerin mit Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.11.1995 aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt wurde, ist für sich genommen noch kein Hinweis auf eine gegenüber der Klägerin vorliegende Zersetzungsabsicht. Allein aus der Tatsache der Durchführung des Strafverfahrens gegen ihren Vater und seiner Verurteilung sowie der Einziehung der Vermögenswerte der Familie lässt sich eine solche Zielgerichtetheit der minderjährigen Tochter gegenüber nicht entnehmen.

68

Ebenso ist der Entzug der Gewerbeerlaubnis der Mutter der Klägerin durch den Rat des Kreises Stadtroda zwar eine hoheitliche Maßnahme, die sich - unabhängig von der Frage der Rechtsstaatswidrigkeit - aber gegen diese und nicht die Klägerin selbst richtete. Sie war insofern nur mittelbar betroffen, da durch die Inhaftierung des Vaters und den Verlust der Gewerbeerlaubnis das Familieneinkommen geringer war als zuvor und die Familie ihren bisherigen Lebensstandard nicht fortsetzen konnte. Aber auch insofern ist nicht ersichtlich, dass der Entzug der Gewerbeerlaubnis den Plan verfolgt hätte, auch gezielt die Klägerin in Zersetzungsabsicht zu verfolgen.

69

Auch soweit es die Umstände um die Klage ihrer Mutter vom 28.08.1980 gegen ihren Vater auf vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft anbelangt, ist keine Zersetzungsabsicht gegenüber der Klägerin erkennbar. Diese Klage wurde laut Klageschriftsatz erhoben, da eine Inanspruchnahme von Teilen des gemeinschaftlichen Vermögens wegen persönlicher Verbindlichkeiten von P bevorstand und bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Arrestbefehl über das Vermögen erlassen worden war. Der Arrestbefehl vom 29.07.1980 erstreckte sich auf zwei Spargirokonten, auf einen PKW „Wartburg“, eine PKW „Trabant“, zwei Eigentumsgaragen und ein Wochenendgrundstück mit Bungalow. Selbst wenn ... P... in diesem Zusammenhang staatlicherseits genötigt worden wäre, wobei der diesbezügliche Vortrag nicht hinreichend substantiiert ist, richtet sich dies nicht planmäßig gegen die Klägerin selbst. Es fehlt wiederum an einer Zersetzungsabsicht in Bezug auf ihre Person.

70

Soweit der Klägerbevollmächtigte eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter vom 15.01.1984 vorlegte, mit der diese einer Behauptung, die Familie habe ein Bankkonto in der Schweiz, entgegentrat, und damit der Vortrag verbunden ist, dass es in dieser Zeit Verleumdungen gegen die Familie P ... gegeben habe, fehlt es - neben der Zersetzungsabsicht - bereits an einem Bezug zu einer hoheitlichen Maßnahme.

71

Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Verurteilung des Vaters der Klägerin und der Entzug der Gewerbeerlaubnis ihrer Mutter mit der Absicht erfolgten, die Klägerin mit Methoden der Zersetzung zu schädigen. Vielmehr war sie nur mittelbar von diesen Maßnahmen mitbetroffen.

72

Insofern sind alle Umstände, die sich hieraus ergeben haben, wie dass sie - nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag vom 23.09.2024 - nach der Inhaftierung des Vaters den Haushalt geführt habe, insbesondere für die Einkäufe zuständig gewesen sei, hierbei mit wenig Geld habe auskommen müssen, Existenzängste gespürt habe und die der Mutter wahr genommen habe, Angst gehabt habe, dass ihr Vater nicht mehr zurückkommen würde, sich wegen einer eventuellen Bespitzelung durch die Staatssicherheit in ihrer Wohnung nicht mehr sicher gefühlt habe und vermutet habe, dass ihr Onkel, der auffällig viele Fragen zu ihrer Westverwandtschaft gestellt habe und sie für ein Sportinternat begeistern wollte, sie als Spitzel der Stasi habe ausspionieren wollen, nicht nach § 1a Abs. 2 VwRehaG zu rehabilitieren. Die mittelbare Betroffenheit als Angehörige eines von rechtsstaatswidrigen staatlichen Maßnahmen betroffenen Familienmitglieds allein erfüllt - unabhängig davon, dass sich solche staatlichen Maßnahmen sehr wohl regelmäßig mittelbar auf das Leben, die Lebensumstände und das Wohlbefinden der Familienangehörigen ausgewirkt haben werden - nicht die für die Rehabilitierung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG geforderte Voraussetzung, dass der oder die Antragstellerin Opfer von sie selbst betreffenden, auf sie abzielenden Zersetzungsmaßnahmen gewesen sein muss. Der Gesetzgeber hat hier eine sachgerechte und nachvollziehbare Grenze für zu rehabilitierende Sachverhalte gezogen, die eine Rehabilitierung lediglich mittelbarer Auswirkungen von Maßnahmen nicht vorsieht. Mithin vermag auch der wiederholte Vortrag des Klägerbevollmächtigten, dass die Familie „gezielt wirtschaftlich ruiniert“ worden sei, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung als wirtschaftlicher Ruin bereits zweifelhaft erscheint, da der Familie, wie ausgeführt, durchaus Restvermögen und ein – wenngleich geringeres – Einkommen verblieben sind, handelte es sich um die vermögensrechtlichen Folgen des Strafverfahrens gegen den Vater der Klägerin. Dass dies auch mittelbare Auswirkungen auf die gesamte Familie hatte, begründet weder für sich genommen noch in der Gesamtschau die Annahme einer mit Zersetzungsabsicht gegen die Klägerin getroffenen Maßnahme.

73

Zwar ist nicht auszuschließen, dass es Verfolgungssachverhalte gegeben hat, bei denen den Maßnahmen staatlicher Stellen der DDR die Absicht zugrunde lag, eine ganze Familie einschließlich heranwachsender Kinder zu „zersetzen“, weil dort eine zu bekämpfende, alle Familienmitglieder ergreifende politische, gegen die Werte der DDR gerichtete Gesinnung vermutet wurde, wie dies etwa in kirchlich oppositionell geprägten Familien der Fall gewesen sein konnte. In einem solchen Fall würde man nicht von lediglich mittelbaren Auswirkungen staatlicher Maßnahmen sprechen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch erkennbar nicht vor, denn es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei der Klägerin oder ihrem Bruder Haltungen und Ansichten vermutet worden wären, die es aus Sicht der Staatssicherheit erforderlich gemacht hätten, solche Haltungen und Bestrebungen auch der Kinder des strafrechtlich verfolgten Vaters im Keim zu ersticken. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin zwar als zur Familie gehörende Person erfasst, aber in keiner Form „ins Visier“ genommen worden ist. Auch den Umständen der bereits rehabilitierten Postkontrolle kann – wie ausgeführt wurde - nichts entnommen werden, was darauf hindeuten würde, dass diese selbst überhaupt auf die Klägerin abzielte noch, dass aus den gewonnenen Erkenntnissen ein „Verfolgungsinteresse“ in Bezug auf die Klägerin selbst in Gang gesetzt worden wäre.

74

Es bestand daher auch kein weiterer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf weitere Anhaltspunkte für eine Zersetzungsabsicht der Klägerin gegenüber. Der insoweit in Bezug auf den Zugang zu ungeschwärzten BStU-Akten des Vaters der Klägerin gestellte Beweisantrag des Bevollmächtigten der Klägerin war abzulehnen, nachdem die behauptete Tatsache der angeordneten Konteneinsicht auch in ein Konto der damals minderjährigen Klägerin selbst und die behauptete Beschlagnahme u. a. auch dieses Kontos als wahr unterstellt werden können bzw. teilweise – was die Anordnung der Konteneinsicht angeht – als erwiesen angesehen werden kann, es jedoch auf diese Tatsachen rechtlich nicht ankommt, da sich allein hieraus eine behauptete Zersetzungsabsicht in keiner Weise ergibt.

75

Es bedurfte auch keines Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob dem vorliegenden Geschehen eine Zersetzungsabsicht der damaligen agierenden staatlichen Stellen gegenüber der Klägerin selbst zu entnehmen ist. Was unter einer Zersetzungsabsicht im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, ist durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aller Instanzen geklärt und wurde bereits ausgeführt. Ob Umstände vorliegen, denen eine solche Zersetzungsabsicht entnommen werden kann, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die eines Sachverständigenbeweises nicht zugänglich ist. Ein Sachverständiger könnte allenfalls dazu beitragen, zu klären, welche Zersetzungsmaßnahmen üblicherweise ergriffen wurden und wie sich dies dann tatsächlich in der Praxis der staatlichen Stellen dargestellt hat. Vorliegend bedarf es jedoch keiner solchen Ausführungen, da es völlig an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass es gegenüber der damals minderjährigen Klägerin Zersetzungsabsichten gegeben haben könnte. Insoweit war auch der weitere Beweisantrag, gerichtet auf die Einvernahmen der damals an der Strafverfolgung des Vaters beteiligten Mitarbeiter des ehemaligen MfS sowie des ehemaligen Kreisstaatsanwaltes als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen.

76

Da sich auch aus dem Vortrag der Klägerin zu den damaligen Umständen keine Zersetzungsabsicht staatlicher Stellen der damaligen DDR ergibt, hat es der Beklagte auch zur Recht unterlassen eine eidesstaatliche Versicherung der Klägerin einzuholen (vgl. § 13 Abs. 2 VwRehaG, der sich seinem Wortlaut nach allerdings auch nur auf die Nichtbeweisbarkeit der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme bezieht).

77

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sind bereits aus diesem Grund Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.

79

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

80

Die Berufung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kommt einer Rechtssache nur zu, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d. h. allgemeiner Bedeutung aufwirft (vgl. Schoch/Schneider/Buchheister, 45. EL Januar 2024, VwGO

81

§ 132, Rn. 32, beck-online). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Entscheidung keine ungeklärten Rechtsfragen zu Grunde liegen, sondern diese vielmehr auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fußt. Dass es für eine Rehabilitierung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG nicht ausreichend ist, soweit die Klägerin durch Maßnahmen nur mittelbar betroffen ist, ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 2 Satz 2 VwRehaG und bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.

82

B e s c h l u s s :

83

Der Streitwert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.