Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 30.03.2000 – 2 K 3874/99

ECLI:DE:VGMI:2000:0330.2K3874.99.00

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2000 gilt als nicht ergangen.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

2

Nachdem der Kläger rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, gilt der Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. Januar 2000 als nicht ergangen (vgl. § 84 Abs. 3 VwGO).

3

Die nur noch mit den Klageanträgen,

4

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. September 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 zu verpflichten, für die Nichtteilnahme an der schriftlichen Prüfung am 19./20. August 1999 das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 19 ÄAppO anzuerkennen, und

5

den Bescheid des Beklagten vom 1. September 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1999 im Übrigen aufzuheben,

6

weiter verfolgte Klage ist unbegründet. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 84 Abs. 4 VwGO) und verweist insoweit auf ihre Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2000. Diesen folgt sie auch in Ansehung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 29. März 2000, der im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung ist. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass der Kläger für den Fall - so trägt er es in seinem Schriftsatz vom 29. März 2000 vor -, dass er das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung "nicht gekannt, jedenfalls nicht konkret gekannt habe", erst recht Veranlassung gehabt hätte, dem Prüfungsamt unverzüglich eine eigene Darstellung seines Krankheitsbildes - ggfl. unter Beifügung des ihm vorliegenden privatärztlichen Attests - zu geben.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.