Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 06.09.2001 – 5 L 710/01.A

ECLI:DE:VGMI:2001:0906.5L710.01A.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

:

2

Der Antrag des Antragstellers mit dem Begehren,

3

"die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zu widerrufen und gegenüber der Ausländerbehörde, Stadt Bergheim, Bethlehemer Straße 9 - 11, 50126 Bergheim, dieser in Amtshilfe vertreten durch die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund, Kaiserstraße 129 - 131, 44122 Dortmund, sicherzustellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren die Abschiebung des Antragstellers nicht vollzogen wird",

4

ist bereits nicht zulässig.

5

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (gemeint: an die zuständige Ausländerbehörde) zu widerrufen, geht der Antrag ins Leere. Im vorliegenden Fall ist der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Eine Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ist deshalb überhaupt nicht ergangen.

6

Soweit der Antragsteller darüber hinaus begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten sicherzustellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren die Abschiebung des Antragstellers nicht vollzogen werde, ist der Antrag nicht statthaft. Begleitend zu der bereits erwähnten Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet hat die Antragsgegnerin gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlassen, die sie für den Fall der Haft-entlassung gemäß § 36 Abs. 1 AsylVfG mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehen hat. Allein statthafter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in diesen Fällen der gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).