Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 26.07.2002 – 4 L 839/02
ECLI:DE:VGMI:2002:0726.4L839.02.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers vom 17.07.2002 hat keinen Erfolg.
Der ausdrücklich gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Termin zur polizeiärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit gem. der §§ 45 und 194 LBG vom 30.07.2002, 8.00 Uhr, PAD M. vorläufig aufzuheben,
ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, da der Antragsteller sich in der Sache gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt wendet. Die Anordnung einer polizeiärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) - auch i.V.m. § 194 LBG - ist nach langjähriger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG NRW.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2000 - 6 B 1579/00 - n.v.; VG Minden, Beschluss vom 02.10.2001 - 4 L 782/01 -; Beschluss vom 24.06.1998 - 4 L 1894/97 -; Beschluss vom 17.11.1997 - 4 L 1689/97 - ; Beschluss vom 18.08.1997 - 4 L 1160/97 -, sämtlich n.v.; a.A. für einen Ruhestandsbeamten BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13/00 -, NVwZ 2001, 436.
Damit ist für das gerichtliche Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Vorläufiger Rechtsschutz ist demzufolge nicht nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Bei Auslegung des Antrages vom 17.07.2002 als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.07.2002 (§ 88 VwGO) wäre dieser ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerspruch des Antragstellers hat bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Ein Ausnahmefall des § 80 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, insbesondere hat der Antragsgegner nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.