Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 25.06.2004 – 3 K 4137/03
ECLI:DE:VGMI:2004:0625.3K4137.03.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks "H. G. 31" in E. (Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 394). Im Oktober 2002 wandte er sich schriftlich an den Beklagten und teilte mit, in der Abwasserleitung seines Grundstücks sei es zu einer Verstopfung gekommen, die er durch eine Fremdfirma habe beseitigen lassen müssen. Er bitte um Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten. Der Beklagte veranlasste daraufhin eine Kontrolle der Abwasserleitung durch seine Mitarbeiter. Diese stellten am 06. November 2002 fest, dass eine Kontrolle der Schmutzwasserableitung nicht möglich war, weil der Kontrollschacht auf dem Grundstück des Klägers verdeckt und deshalb nicht zugänglich war.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 gab der Beklagte dem Kläger auf, den Kontrollschacht freizulegen und ständig zugänglich zu halten.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. Januar 2003 Widerspruch: Seine Abwasseranlage habe in den letzten 20 Jahren keinerlei Veranlassung zu Beanstandungen gegeben und genieße deshalb Bestandsschutz. Im Falle einer erforderlich werdenden Kontrolle sei es ohne weiteres möglich, die auf dem Kontrollschacht befindliche Grasnarbe mit einem Spaten zu entfernen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 30. April 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Da die Gemeinde E. im Jahre 1984 die Böschung auf seinem Grundstück wieder hergestellt habe, sei es auch ihre Aufgabe, den auf seinem Grundstück vorhandenen Kontrollschacht gegebenenfalls zu erhöhen. Abgesehen von dem Vorfall im Oktober/November 2002 habe kein Bedarf bestanden, in den Kontrollschacht hineinzuschauen. Aus Sicherheitsgründen sei es nicht zulässig, die Kontrollöffnung offenzuhalten. Kinder aber auch Erwachsene könnten in die Öffnung fallen und sich verletzen. Schließlich befänden sich in ca. 2 - 4 m Entfernung von seinem Kontrollschacht mehrere Kontrollschächte auf Gemeindegrund, die zu Kontrollzwecken jederzeit zugänglich seien.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Beklagten vom 10. Januar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 aufzuheben.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Verfügung des Beklagten vom 10. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (deshalb) nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 13 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Gemeinde E. vom 12. Mai 1997, gegen deren Zustandekommen und Inkrafttreten rechtliche Bedenken nicht veranlasst sind. Nach der genannten Vorschrift hat der Grundstückseigentümer geeignete Inspektionsöffnungen zur Wartung und Reinigung ... einzubauen, die jederzeit zugänglich sein müssen. Diesen Anforderungen genügt der Kontrollschacht auf dem Grundstück des Klägers unstreitig nicht, weil er durch eine Grasnarbe bedeckt war (und ist). Der Beklagte hat deshalb zu Recht die Freilegung des Kontrollschachtes gefordert. Demgegenüber vermag sich der Kläger nicht auf Bestandsschutz zu berufen. Ihn trifft vielmehr die Verpflichtung, seine Abwasseranlage im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu halten. Unerheblich ist es auch, dass in der Vergangenheit keine Veranlassung bestanden haben soll, in den Kontrollschacht hineinzuschauen. Dies - wie auch der Umstand, dass sich in ca. 2 - 4 m Entfernung auf Gemeindegrund Kontrollschächte befinden - vermag dem berechtigten Belangen des Beklagten nicht die Grundlage zu entziehen. Wie der Vorfall im Oktober/November 2002 veranschaulicht hat, ist es erforderlich, auch den Kontrollschacht auf dem Grundstück des Klägers jederzeit inspizieren zu können. Dem genügt das Angebot des Klägers, im Falle einer erforderlich werdenden Kontrolle die Grasnarbe über dem Kontrollschacht mit einem Spaten abheben zu wollen, nicht. Es ist nämlich für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres ersichtlich, wo sich der Kontrollschacht befindet. Soweit der Kläger vorträgt, es sei aus Sicherheitsgründen nicht zulässig, den Kontrollschacht offenzuhalten, verkennt er den Regelungsinhalt der angefochtenen Verfügung. Danach soll der Kontrollschacht nämlich nicht offengehalten, sondern lediglich freigelegt und damit sichtbar gehalten werden. Letztlich ist es auch unerheblich, dass die Gemeinde E. - offensichtlich in Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs - die Böschung auf dem Grundstück des Klägers im Jahre 1984 wieder hergestellt hat. Selbst wenn es im Zuge dieser Arbeiten zu einer Verdeckung des Kontrollschachtes gekommen wäre, kann sich daraus für den Kläger nichts ergeben. Die Gemeinde E. ist nämlich nicht Beteiligter des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so dass der Kläger ein etwaiges gemeindliches Fehlverhalten dem berechtigten Verlangen des Beklagten nicht entgegenzusetzen vermag. Im Übrigen trifft allein den Kläger als Grundstückseigentümer gemäß § 13 Abs. 3 der Entwässerungssatzung die Verpflichtung, den Kontrollschacht jederzeit zugänglich zu halten. Dieser Verpflichtung vermag er sich mit dem Hinweis auf ein mögliches Fehlverhalten dritter Personen nicht zu entziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.