Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 18.01.2005 – 4 L 1145/02

ECLI:DE:VGMI:2005:0118.4L1145.02.00

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.

Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Antragstellerin nämlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Insoweit wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2004 - C-434/02 - verwiesen.

3. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, des angedrohten Zwangsgeldes und des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf 52.500,00 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).

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1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

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2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

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Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.

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Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Antragstellerin nämlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Insoweit wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2004 - C-434/02 - verwiesen.

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3. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, des angedrohten Zwangsgeldes und des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf 52.500,00 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).