Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 15.02.2005 – 9 L 677/04
ECLI:DE:VGMI:2005:0215.9L677.04.00
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf gerichtliche Entscheidung wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der von dem Beigeladenen unter dem 03.11.2004 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.10.2004 ist nach § 165 i.V.m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Beigeladenen von dem Antragsteller zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt, insbesondere entspricht die vorgenommene Gebührenanrechnung den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -.
Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Beigeladenen, dass die Anrechnungsvorschrift im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzuwenden ist. Die Vorschrift ist Teil des Regelwerks des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und als solches vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Belastung des Festsetzungsverfahrens mit wesensfremden Elementen findet hierdurch nicht statt. Die Ermittlung der Angemessenheit einer Gebühr ist auch in anderen Verfahrenskonstellationen Aufgabe des Urkundsbeamten.
Bei der Prüfung des hier geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist zunächst festzustellen, dass es sich bei dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO um ein gegenüber dem behördlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 a Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO selbstständiges Verfahren handelt. Auch vergütungsrechtlich sind die Verfahren nach § 17 Nr. 1 RVG als "verschiedene Angelegenheiten" anzusehen. Wäre dies nicht der Fall, würde nur ein einheitlicher Gebührenanspruch bestehen, so dass bereits aus diesem Grund die Anrechungsregelung nicht zur Anwendung kommen würde. Die Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Nummern 3100 ff. des Vergütungsverzeichnisses setzt daher voraus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Sie stellt weiter darauf ab, ob "wegen desselben Gegenstandes" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. Eine solche Gegenstandsidentität liegt hier vor.
Gegenstand beider Aussetzungsverfahren war die Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit dem Interesse des Beigeladenen an einer umgehenden Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage, insbesondere der Frage, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Der Umfang der durchzuführenden Prüfung und die in Betracht kommenden vorläufigen Regelungen waren in beiden Verfahren gleich (vgl. § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Soweit der Beigeladene darauf hinweist, dass die Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift zu einem Wertungswiderspruch führe, da sie nur bei einer Vertretung durch denselben Rechtsanwalt im außergerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren Anwendung finde, dagegen nicht bei einer Vertretung durch verschiedene Rechtsanwälte, ist darauf hinzuweisen, dass in der letztgenannten Konstellation sich beide Anwälte jeweils voll in die Sach- und Rechtslage einarbeiten müssen, während der die Vertretung fortführende Anwalt auf seine bereits geleistete Arbeit aufbauen kann.
Auch die konkrete Anwendung der Anrechnungsvorschrift im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2004 ist nicht zu beanstanden. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum Gebührentatbestand 3100 VV RVG ist die Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Der Urkundsbeamte hat hier den auf das behördliche Aussetzungsverfahren bezogenen Teil des Schriftsatzes vom 26.07.2004 sachgerecht lediglich mit einer 0,3 Gebühr nach Nr. 2402 VV RVG bewertet und diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet.
Da auch im Übrigen keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses erkennbar sind, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.