Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 23.06.2005 – 11 K 1824/04
ECLI:DE:VGMI:2005:0623.11K1824.04.00
Tenor
1. Das von den Hauptbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. einerseits sowie die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.
Das Gericht hätte unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstands die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich abgewiesen: Die in der angefochtenen Genehmigung aufgenommenen Lärmwerte sind im Widerspruchsverfahren so verringert worden, dass bei deren Einhaltung am Grundstück der Klägerin zu 1. die für allgemeine Wohngebiete und am Grundstück der Kläger zu 2. und 3. die für Mischgebiete geltenden Lärmrichtwerte eingehalten worden wären. Angesichts der entstandenen Gemengelage kommt den Klägern nicht schon deshalb eine höhere Schutzwürdigkeit zu, weil sie de facto bei Einhaltung der bisherigen Genehmigungen geringerem Lärm ausgesetzt waren. In diesem Umstand liegt lediglich ein nicht schützenswerter Rechtsreflex, deren Fortbestand die Kläger nicht verlangen können. Für die Grundstücke der Kläger waren auch in früheren Genehmigungen gerade keine niedrigeren Lärmwerte festgelegt worden. Eine Anhebung der Lärmwerte für andere Grundstücke, die näher am Werk der Beigeladenen liegen, verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten.
3. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).
1. Das von den Hauptbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. einerseits sowie die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.
Das Gericht hätte unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstands die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich abgewiesen: Die in der angefochtenen Genehmigung aufgenommenen Lärmwerte sind im Widerspruchsverfahren so verringert worden, dass bei deren Einhaltung am Grundstück der Klägerin zu 1. die für allgemeine Wohngebiete und am Grundstück der Kläger zu 2. und 3. die für Mischgebiete geltenden Lärmrichtwerte eingehalten worden wären. Angesichts der entstandenen Gemengelage kommt den Klägern nicht schon deshalb eine höhere Schutzwürdigkeit zu, weil sie de facto bei Einhaltung der bisherigen Genehmigungen geringerem Lärm ausgesetzt waren. In diesem Umstand liegt lediglich ein nicht schützenswerter Rechtsreflex, deren Fortbestand die Kläger nicht verlangen können. Für die Grundstücke der Kläger waren auch in früheren Genehmigungen gerade keine niedrigeren Lärmwerte festgelegt worden. Eine Anhebung der Lärmwerte für andere Grundstücke, die näher am Werk der Beigeladenen liegen, verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten.
3. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).