Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 28.03.2006 – 4 K 3569/04

ECLI:DE:VGMI:2006:0328.4K3569.04.00

Tenor

werden auf Antrag 05261/04 vom 06.02.2006 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 01.02.2006

von dem Kläger an das beklagte Land

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf

1317,18 EUR

(in Worten: Eintausenddreihundertsiebzehn 18/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 07.02.2006 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3

Abgesetzt wurden 124,80 EUR von den Reisekosten nebst anteiliger Umsatzsteuer. Diese waren wegen der möglichen Einschaltung eines Anwaltes am Sitz des Beklagten bzw. am Gerichtsort nicht notwendig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO - vgl. u.a. Kopp/ Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., Anm. 11 zu § 162. Dabei wird nicht bestritten, dass die Wahl der Prozessbevollmächtigten für den Beklagten zweckmäßig war, zumal er sich durch diese auch in Parallelverfahren vertreten lässt. Notwendig mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten war die Beauftragung jedoch nicht, da sowohl in der Nähe des Sitzes des Beklagten als auch am Ort des Gerichts im Beamtenrecht versierte Fachanwälte zu finden sind. Auch wenn in Streitgkeiten von Polizeibeamten regelmäßig dieselben Anwälte auftreten, handelt es sich aus Sicht des Gerichts bei der zu beurteilenden Materie nicht um ein derart entlegenes Rechtsgebiet, das nur von auf das polizeiliche Dienstrecht spezialisierten Anwälten bearbeitet werden könnte. Daher waren lediglich Reisekosten eines Anwaltes von .......nach ............und zurück zu berücksichtigen (140 km à 0,30 EUR zzgl. 20,00 EUR Abwesenheitsgeld).