Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 15.01.2008 – 7 K 632/06
ECLI:DE:VGMI:2008:0115.7K632.06.00
Tenor
Auf Antrag vom 23.04.2007 wird gemäß § 11 RVG die von dem Kläger an seine Prozessbevollmächtigte zu erstattende Vergütung auf
215,24 EUR
(in Worten: Zweihundertfünfzehn 24/100 EUR)
nebst vier vom Hundert Zinsen ab 09.05.2007 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die angesetzten Gebühren sind gemäß § 8 RVG fällig; sie bestehen dem Grunde und der festgesetzten Höhe nach zu Recht.
Der Kläger hat sich zu dem ihm am 29.11.2007 übersandten Vergütungsfest- setzungsantrag nicht geäußert.
Abgesetzt wurden 225,75 EUR (0,75 Gebühr) von der Verfahrensgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer ausschließlich wegen fehlender Glaubhaftmachung. Auf Antrag festzusetzen ist nach § 11 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung der Anwältin, soweit diese zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen bereits wegen desselben Gegen-stands im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten. Der Ansatz einer über die nach Maximalanrechung verbleibenden 0,55 Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren ist daher zum Zeitpunkt der Festsetzung im Hinblick auf die Anrechnungsbestimmung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht glaubhaft.