Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 25.03.2008 – 4 K 1555/07.A
ECLI:DE:VGMI:2008:0325.4K1555.07A.00
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers werden jeweils auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Verfügung vom 7. Januar 2008 mitgeteilt, dass der Gegenstandswert der beschränkten Beiordnung Rechtsanwalts C. (seiner Auffassung nach) gemäß § 30 RVG lediglich 1.500,00 EUR beträgt; gerade weil der Kläger dieser Ansicht widersprochen hat, hat das Gericht durch Beschluss vom 10. März 2008 entschieden. Da das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör damit nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, war das Verfahren auf dessen Anhörungsrüge nicht fortzuführen.
Dass das Bundesverwaltungsgericht auch für bei einem auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkten Begehren (bzw. einer darauf beschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung) von einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR ausgeht, war der Kammer, wie sich aus dem Beschluss vom 10. März 2008 ergibt, bekannt; da weitere Umstände, die die Gegenvorstellung begründen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.