Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 04.03.2009 – 1 L 122/09.A

ECLI:DE:VGMI:2009:0304.1L122.09A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2009 anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland nicht durchgeführt werden darf,

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ist nicht begründet.

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Bei der wegen der Kürze der Zeit nur gebotenen summarischen Prüfung des Antrags sieht das Gericht keine Möglichkeit, die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig auszusetzen.

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Da in nicht zu bezweifelnder Weise feststeht, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland durchgeführt werden kann und die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG vorliegen, ergibt sich für das Gericht das gesetzliche Verbot, die vorgesehene Abschiebung auszusetzen (§ 34a Abs. 2 AsylVfG).

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§ 34a Abs. 2 AsylVfG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 2315/93 -.

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§ 34a Abs. 2 AsylVfG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn in den in dem Urteil beschriebenen Ausnahmefällen Einwendungen des Ausländers zu einer individuellen Gefährdung im Drittstaat geltend gemacht werden können.

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Solche individuellen Gründe trägt der Antragsteller jedoch nicht vor. Er verweist vielmehr lediglich auf die allgemeine Situation im zuständigen EU-Staat Griechenland, in dem ihm angeblich erhebliche Rechtsverletzungen drohen. Die geltend gemachten Gründe reichen jedoch nicht aus, um ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot nach Griechenland und eine Durchbrechung der Regel des § 34a Abs. 2 AsylVfG annehmen zu können. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Lebensbedingungen von Asylbewerbern in Griechenland nicht mit dem hiesigen Standard vergleichbar sind (vgl. hierzu die Dokumentation von Pro Asyl "Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland", Stand: August 2008) und Verfahren nicht mit der in Deutschland üblichen Effizienz durchgeführt werden (vgl. "UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom 15.04.2008).

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Härten des Einzelfalls trägt B. nach Kenntnisstand des Gerichts, aber auch dargelegt im angefochtenen Bescheid, dadurch Rechnung, dass im Zweifel bei besonders schutzwürdigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Dies gilt für Flüchtlinge hohen Alters, für Minderjährige und für Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt.

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E. B1. unterfällt keiner dieser Gruppen. Das Gericht sieht sich daher aufgrund der oben dargestellten Gesetzeslage daran gehindert, Asylbewerbern im Falle von Griechenland eine generelle Ausnahme von der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG zuzugestehen.

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Vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 15.09.2008 - RO 3 E 08.30124 - in: Asylmagazin 2009, S. 16.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.