Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 15.04.2009 – 7 K 848/09

ECLI:DE:VGMI:2009:0415.7K848.09.00

Tenor

Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.

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Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.