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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 19.05.2009 – 7 L 265/09

ECLI:DE:VGMI:2009:0519.7L265.09.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller am heutigen Tage nach Armenien abzuschieben,

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hat keinen Erfolg.

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Die offensichtlich vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller haben den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass der Aufenthalt der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller im Bundesgebiet weiter zu dulden ist bzw. ihrer Abschiebung vom Antragsgegner zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse entgegenstehen.

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Allein die Anhängigkeit des Wiederaufgreifensantrags gegenüber dem Bundesamt mit dem Zeil der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG führt nicht auf ein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sicherndes vorläufiges Bleiberecht für die Dauer des Wiederaufgreifensverfahrens.

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Vgl. dazu nur Kammerbeschlüsss vom 13.06.2005 - 7 L 380/05 - und vom 30.05.2006 - 7 L 371/06 -.

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Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn ausreichender Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt nicht erlangt werden kann. Das aber ist gerade auch in Ansehung des bereits Anfang April 2009 gestellten Wiederaufgreifensantrags nicht zu ersehen.

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Eine vom Antragsgegner zu beachtende Reiseunfähigkeit des ist ebenfalls nicht dargetan bzw. nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist der ganz sicher erkrankt. Aus der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme des Prof. , an dessen Sach- und Fachkunde die Kammer aufgrund dessen vielfältiger Sachverständigentätigkeit vor der entscheidenden Kammer keinen Zweifel hat, vom 28.10.2008 geht jedoch nachvollziehbar hervor, dass im Grundsatz reisefähig ist, dass die Abschiebung jedoch besonders ausgestaltet sein muss. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bediensteten des Antragsgegners werden die Vorgaben des Prof. bei der laufenden Abschiebung des exakt beachtet. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller unter Vorlage eines Schreibens des Chefarztes vom heutigen Tage darauf hinweist, dass , hat die Kammer über den Antragsgegner Rücksprache beim begleitenden Ltd. Notarzt Dr. halten lassen. Danach besteht aus medizinischer Sicht gegenwärtig kein Anhalt für

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Schließlich rechtfertigt die Anhängigkeit des Aufenthaltserlaubnisverfahrens der Antragsteller nicht die Aussetzung des Abschiebunsverfahrens. Der langjährige Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet beruht ganz offensichtlich allein auf der Täuschung über ihre Identität, die erst durch Ermittlungen der Ausländerbehörde hat aufgedeckt werden können. Unter diesem Blickwinkel ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller nicht am Maßstab des Art. 8 EMRK gemessen als rechtlich unmöglich ansieht bzw. einem denkbaren Aufenthaltserlaubnisanspruch der Antragsteller nach § 104 a AufenthG die Regelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegenhält.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52, 53 GKG.