Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 06.07.2009 – 4 K 1585/08

ECLI:DE:VGMI:2009:0706.4K1585.08.00

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung des beklagten Landes vom 05.06.2009 gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).