Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 16.07.2009 – 4 L 185/09

ECLI:DE:VGMI:2009:0716.4L185.09.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Antragsgegners nachzukommen, seinen Dienst wieder aufzunehmen, solange die fortdauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers durch Vorlage von Attesten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie D. I. belegt ist und nicht entgegensetzte fachärztliche Feststellungen vorliegen,

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ist ohne Erfolg.

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Dieses Begehren des Antragstellers zielt auf eine mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch zu stellen.

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Eine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

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vgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 - n.v., m.w.H.,

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der sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde (Anordnungsanspruch), wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 Nr. 15.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass er in einem späteren Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde.

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Das Begehren des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung seines Vorbringens dahingehend zu verstehen, dass er eine bestehende Dienstunfähigkeit letztlich allein durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Atteste seiner ihn behandelnden Ärztin nachweisen und eine Überprüfung dieser privatärztlichen Einschätzungen seiner Dienstfähigkeit allein durch den Polizeiarzt verhindern will.

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Diesem Begehren steht aber die inzwischen bestandskräftige Verfügung des An-tragsgegners vom 17.03.2009 entgegen, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden ist, dass er bei einem Fernbleiben vom Dienst aus Krankheitsgründen über den dritten Tag hinaus ein Attest des zuständigen Polizeiarztes beim Polizeipräsidium C. , Dr. H. L. , oder des zuständigen Vertreters im Amt vorzulegen habe.

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Effektiven unverzüglichen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 17.03.2009 hätte der Antragsteller nur erlangen können, indem er gegen ihn Anfechtungsklage erhoben und einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt hätte. Eine Umdeutung des einstweiligen Anordnungsantrages vom 01.04.2009 in einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO kommt allerdings zurzeit deshalb nicht mehr in Betracht, weil ein solcher Antrag wegen der inzwischen eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 17.03.2009 von vornherein aussichtslos wäre.

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Ob der einstweilige Anordnungsantrag vom 01.04.2009 im Hinblick auf die bei Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich bestehenden Möglichkeit eines Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft war bzw. ist, mag nach alledem dahinstehen. Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsgegner für den Nachweis einer bestehenden Dienstunfähigkeit für die ersten drei Tage keinerlei Nachweise vom Antragsteller fordert, sondern erst ab dem vierten Tag einer Erkrankung vom Antragsteller erwartet, dass dieser sich dem im Hinblick auf die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes sachnäheren Polizeiarzt vorstellt. Die Kammer geht zudem davon aus, dass der jeweils zuständige Polizeiarzt, der im Übrigen über das Krankheitsbild des Antragstellers und dessen Einsatzfähigkeit durch das polizeiärztliche Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2008 und das psychiatrische Zusatzgutachten des Evangelischen Krankenhauses C. vom 29.09.2008 ausreichend informiert ist, in der Regel sehr wohl aus eigener Sachkunde beurteilen kann, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Atteste der den Antragsteller behandelnden Ärztin zutreffen und dieser tatsächlich im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dienstunfähig ist, und in Zweifelsfällen weitere fachärztliche Stellungnahmen einholt.

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Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Ermäßigung im Hinblick auf den Umstand, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, war nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.