Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 28.01.2010 – 8 K 7/08.A

ECLI:DE:VGMI:2010:0128.8K7.08A.00

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe

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Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.

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Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.11.2009 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr erster Instanz (= 183,75 EUR sowie 50 % der Reisekostenanteile (25,-- EUR)) nebst anteiliger Mehrwertsteuer von den geltend gemachten Kosten abgesetzt, da wegen desselben Gegenstandes bereits eine Geschäftsgebühr vorgerichtlich entstanden war, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Dies ist im einzelnen bereits in dem Kostenfestsetzungsbeschluss dargelegt. Auch ist dort ausgeführt, dass sich hieran auch durch das Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05.08.2009 nichts geändert hat. Da das Gericht der Begründung und der Wertung des Beschlusses folgt, wird insoweit auf die dortigen Darlegungen verwiesen.

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Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, dass die Gesetzesänderung in § 15 a RVG allenfalls für nach dem Inkrafttreten abzurechnende Verfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausschließt, nicht jedoch Geltung für die sogenannten "Altfälle" beanspruchen kann. Dies ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aus mehreren Verfahren, an denen sie beteiligt waren, bekannt (vgl. zuletzt noch Beschluss des Gerichts vom 05.01.2010 in dem Verfahren 8 K 2441/07.A).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.