Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 09.11.2010 – 8 L 551/10
ECLI:DE:VGMI:2010:1109.8L551.10.00
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller gesamtschuld- nerisch zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beteiligten gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskosten- gesetz.